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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1900
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- 26.07.1900
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- Deutsch
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5572 Nichtamtlicher Teil. 171, 26. Juli 1906. Verlagen unter irrtümlicher Auslegung von Z 10 des deutschen Urheberrechtsgesetzes noch vielfach die Ansicht, es könne der Verlag einer Zeitschrift oder Zeitung, weil die Verfasser in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung mit dem Ver lage vor Ablauf von zwei Jahren nach Erscheinen ihrer Arbeiten diese nicht wieder abdrucken lassen dürfen, über diese Beiträge während jener Zeit unbeschränkt und nach Belieben verfügen, folglich anderen Zeitschriften und Zeitungen den Abdruck einseitig gestatten. »Wir haben ja die betreffende Arbeit zum Abdruck erworben und den Autor bezahlt«, hört man oftmals sagen — »folglich dürfen wir nunmehr darüber nach Belieben verfügen«. Diese Anschauung ist irrig. Ein Dispositionsrecht über den gedruckten Beitrag des Autors in diesem Sinne und Umfang zu gunsten Dritter schließt der einfache Vertrag, der die Vervielfältigung der Arbeit lediglich in einer bestimmten Druckschrift bezweckt, keineswegs in sich. Hierüber zu bestimmen, ist vielmehr Sache und aus schließliches Recht des Autors, soweit es sich um gesetzlich geschützte Geistesarbeiten handelt. Es ist nicht etwa daraus, daß der, dessen Arbeit in einer Zeitschrift oder Zeitung er schienen ist, vor Ablauf von zwei Jahren über den Abdruck seiner Arbeit selbst nicht verfügen darf (es sei denn, er habe sich zu diesem Punkte einen Vorbehalt gemacht), der Schluß zu ziehen, es besitze nunmehr innerhalb jener Karenzzeit der Verlag der betreffenden Zeitschrift oder Zeitung ein unbe schränktes Dispositionsrecht über die Arbeit. Ein solches Recht kann vielmehr nur auf Grund eines besonderen, den Wiederabdruck durch Dritte regelnden Vertrages zwischen Autor und Verleger erworben werden. Es setzt den Erwerb nicht nur des Vervielfältigungsrechtes für die Tagesauflage der betreffenden Zeitschrift oder Zeitung, sondern den Erwerb eines unumschränkten Verlagsrechtes am geschützten Geistes werk mit Uebertragung auf Dritte voraus. Häufig wird bei Anbringung des Nachdrucksverbotes noch übersehen, daß dieses Verbot, um in Deutschland rechtswirk sam zu sein, stets an der Spitze jedes einzelnen Beitrages, der gegen Abdruck geschützt sein soll, anzubringen ist. Ge schieht dies nicht, so bleibt jeder Beitrag, der nach unseren gesetzlichen Bestimmungen nur als »größere Mitteilung« gelten kann, in Deutschland gegen Wiederabdruck schutzlos, und der Autor, dessen Manuskript das Nachdrncksverbot an der Spitze trug, kann, wenn solches bei Abdruck weggelassen oder nicht an der Spitze gebracht wurde, Entschädigungs ansprüche aus erfolgten Wiederabdrucken in anderen Zeit schriften und Druckschriften gegen seinen Gewährsmann gellend machen. Ein allgemeines Verbot gegen Abdruck am Kopfe einer deutschen »Zeitschrift« hat heute nur die eine praktische Bedeutung, daß es von im Auslande bestehenden Verlagen, deren Ursprungsland der Berner Konvention angehört, beachtet werden muß. Und zwar gellen für die Wirkungen, die das Nachdrucksverbot gegenüber verbandsansländischen Verlagen äußert, die vom deutschen Urheberrecht abweichen den Bestimmungen der Pariser Zusatzakte vom 9. September 1897 (Artikel 7 in neuer veränderter Fassung der Berner Konvention). Ein am Kopfe einer in Deutschland erscheinenden »Zeit schrift« angebrachtes allgemeines Nachdrucksverbot— das in Deutschland rechtliche Wirkung nicht äußert — hat somit nichtsdestoweniger den Wert, daß es gegenüber dem ge samten Verbandsausland den Zeitschriftinhalt gegen Abdruck nach den vom deutschen Urheberrecht abweichenden Bestimmungen der Berner Konvention schützt, soweit nicht die einzelnen Artikel der »Zeitschrift« gemäß Artikel 7 der der Pariser Zusatzakte auch ohne Nachdrucksverbot schon gegen Abdruck geschützt sind (wie Romane und Novellen), oder, weil politischen Inhaltes, Tagesneuigkeiten oder Vermisches, kraft Gesetzes schlechthin für den Abdruck freigegeben sind. Bei »Zeitungen«, die in Deutschland erscheinen, wird ein allgemeines Nachdrucksverbot am Kopfe überhaupt nicht praktisch. Es würde aber, wenn es selbst auf einer in Deutschland erscheinenden Zeitung einmal angebracht wäre, auch im Verbandsausland keine Schutzwirkung gegen Abdruck des Zeitungsinhaltes äußern, da es in dieser Form nur bei »Zeitschriften«, nicht aber auch bei »Zeitungen« als schutz wirkend vom Verbandsausland anerkannt ist (vergl Art. 7, Abs. 2 der Berner Konvention nach der Pariser Zusatzakte). Um den Abdruck des Inhalts einer deutschen »Zeitung«, sei es im Original, sei es in der Uebersetzung, im Verbands ausland unmöglich zu machen, bedarf cs — abgesehen von Feuilletonromanen und Novellen, die ohne Verbot seit 1897 (9. September) dort gegen Abdruck geschützt sind — der aus drücklichen Untersagung des Abdruckes durch ein besonderes Verbot, erteilt durch den jeweiligen Urheber oder den Heraus geber der Zeitung. Artikel politischen Inhaltes, Tagesneuig keiten und Vermischtes, die in deutschen Zeitungen erscheinen, sind im Verbandsausland abdruckfrei. Hier nützt also selbst ein über den Artikel gesetztes »Nachdrncksverbot« nicht, auch dann nicht, wenn der betreffende Artikel in Deutschland durch dieses Verbot als »größere Mitteilung« Schutz gegen Abdruck besäße. Dagegen haben Nachdrucksverbote iiber kleinere, in Deutschland nicht schutzfähige deutsche Zeitungs- Mitteilungen im Verbandsausland unbedingte Geltung (Artikel 7 Absatz 2), soweit sie nicht politischen, tagesgeschicht lichen oder vermischten Inhaltes sind; sie müssen daher im Verbandsausland respektiert werden. Ebenso können kleinere Mitteilungen in deutschen »Zeitschriften«, die in Deutschland kraft Gesetzes frei gegeben sind, durch ein besonderes Nachdrucksverbot dem Verbandsausland gegenüber gegen Abdruck geschützt werden, sofern sie keinen politischen, tagesgeschichtlichen oder vermischten Inhalt haben. Hinwiederum bedürfen »wissenschaftliche Ausarbeitungen«, die in deutschen Zeitschriften und Zeitungen erscheinen und hier kraft Gesetzes ohne Verbot gegen Abdruck geschützt sind, dennoch eines Nachdrucksverbotes, um auch im Verbands ausland, z. B. in der Schweiz, gegen Abdruck im Original oder in der Uebersetzung geschützt zu sein. Das Verbandsausland kennt bereits ein allgemeines Nachdrucksverbot für den Gesamtinhalt, aber nur bei »Zeit schriften« neben dem besonderen Nachdrucksverbvt, das sich nur auf einen einzelnen Artikel bezieht. Das Verbandsausland spricht auch dem besonderen Nach drucksverbote eine umfassendere Schutzwirkung zu, da es ein solches Verbot als wirksam bei allen größeren und kleineren Mitteilungen in Zeitschriften und Zeitungen mit Ausnahme von Politik, Tagesneuigkeiten und Vermischtem gegen sich anerkennt. Deutschland kann sich deshalb u.) des allgemeinen Nach drucksverbotes am Kopfe der betreffenden Nummer für seinen »Zcitschrifteninhalt« und >>) des besonderen Nachdrucks verbotes mit erweitertem Schutz gegen Abdruck für seinen »Zeitungs«- und »Zeitschriften«-Jnhalt mit Erfolg gegen über dem Verbandsausland bedienen, auch dann, wenn ein solcher Schutz für den betreffenden Artikel im Inland nicht besteht. Hieraus ergiebt sich, daß die Frage nach der Schutz wirkung, die ein »Nachdrucksverbot« über einen deutschen Zeitungs- oder Zeitschriftartikel zu äußern verinag, verschieden für das Inland und verschieden für das Verbandsausland sich beurteilt. Es kann ein solches Nachdrucksverbot z. B. für das Inland keine praktische Bedeutung haben, dagegen für das VerbandsauSland eine solche besitzen, und umgekehrt.
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