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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1900
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- Erscheinungsdatum
- 26.07.1900
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- Deutsch
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171, 26. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5571 Nichtamtlicher Teil Die verschiedenen Arien des Nachdrucksverbotes nnd seine Anbringung in Zeitungen und Zeitschriften. (Unter Berücksichtigung der Pariser Zusatzakte zur Berner Konvention und des deutschen Urheberrechtsgesetz-Entwurfes). Nachdruck verboten. I. lieber die Art der Anbringung des Nachdrucksverbotes und seine Wirkungen herrschen noch sehr verschiedene An sichten. Man findet häufig am Kopfe von Zeitschriften die Erklärung, daß der gesamte Inhalt der Zeitschrift unter Nachdrucksverbot stehe, oder daß am gesamten Inhalt der Zeitschrift Nachdruck gestattet sei. Es fragt sich: welche Be deutung ist solchen Erklärungen beizumessen? Sind sie rechts wirksam? Inwieweit sind sie es nicht? Hierauf läßt sich folgendes antworten: Artikel in Zeitschriften und Zeitungen, die nach der geltenden deutschen Gesetzgebung für den Ab druck nach ihrem erstmaligen Erscheinen schlechthin freigegeben sind, können weder durch ein allgemeines Nachdrucksverbot am Kopfe der Zeitschrift, noch durch ein besonderes Verbot an der Spitze Schutz gegen Abdruck in Deutschland erlangen. Für das übrige Verbandsausland kann ein solches Verbot praktische Bedeutung insofern gewinnen, als die in Deutsch land schlechthin freigegebenen »kleineren Mitteilungen« dort nur bedingungsweise freigegeben, d. h., wenn sie das Nachdrucksverbvt nicht tragen, schutzlos sind (vergleiche Artikel 7 Absatz 2 der Pariser Zusatzakte). Artikel, die nach der geltenden deutschen Gesetzgebung für den Abdruck im Inland nicht freigegeben sind, wie z. B. novellistische Erzeugnisse und alles, was hierunter zu rechnen ist, ferner wissenschaft liche Ausarbeitungen können durch ein allgemeines oder be sonderes Nachdrucksverbot in Deutschland keinen besseren Schutz gegen Abdruck verlangen, als ihnen ohnedies kraft Gesetzes hier schon gewährt ist. Sind sie, wie z. B. größere Mitteilungen, in Deutschland nur bedingungsweise gegen Abdruck geschützt, (sofern sie das Nachdrucksverbot an der Spitze tragen), so können sie durch ein allgemeines Verbot am Kopfe der Zeitschrift oder Zeitung einen Schutz gegen Abdruck in Deutschland überhaupt nicht erlangen. Ein solches allgemeines Verbot erweist sich daher für die deutsche Interessen sphäre im Inland zur Zeit als ohne jede praktische Bedeutung. Ist der allgemeine Vermerk am Kopfe so gefaßt, daß am gesamte«: Inhalt der Zeitschrift Nachdruck gestattet sei mit Ausnahme derjenigen Artikel, die ausdrücklich mit Nachdrucks verbot versehen sind, so heißt dies mit anderen Worten: Der Verlag giebt den Inhalt seiner Zeitschrift für den Abdruck frei mit Ausnahme derjenigen Artikel, die er unter ein spezielles Nachdrucksverbot gestellt hat. Dies setzt im letzteren Fall voraus, daß da, «vo dieses spezielle Verbot gesetzt ist, es auch Wirksamkeit für das Inland und Verbandsausland besitzt, der Abdruck im einzelnen Fall für das In- und Verbandsausland mithin mit rechtlicher Wirkung untersagt ist. Vergleicht man Z 7 Ziff. b des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit Artikel 7 der Pariser Zusatzakte, so findet inan, daß die über Zeitschriften- und Zeitungsartikel gegebenen Schutz bestimmungen gegen Abdruck nicht gleich gefaßt sind, daß folglich bezüglich solcher Artikel ein ganz verschiedenartiger Schutz für das In- und das Verbandsausland besteht, beziv. durch Anbringung eines allgemeinen oder besonderen Nach drucksverbotes begründet wird. So sind z. B. im Verbands ausland nur Feuilletonromane und Novellen ohne Nach drucksverbot, dagegen alle sonstigen größeren und kleineren Mitteilungen, die keinen politischen, tagesgeschichtlichen oder vermischten Charakter haben, wenn in Deutschland mit Nach drucksverbot veröffentlicht, gegen Abdruck geschützt. Bei deutschen Zeitschriften genügt für diesen ausländischen Schutz ein allgemeines Verbot ain Kopfe der Nummer der Zeitschrift, während gegenüber deutschen Zeitungen ein Schutz gegen Abdruck bei jenen Mitteilungen nur dann eintritt, wenn über jeder einzelnen Mitteilung ein besonderer Vermerk gegen Abdruck an der Spitze angebracht ist. Im Inland, d. h. für den Schutz gegen Abdruck seitens deutscher Zeitungen und Zeitschriften liegen die Verhältnisse anders. Hier sind zwar außer den novellistischen Erzeugnissen auch noch wissenschaftliche Ausarbeitungen ohne Nachdrucksverbot gegen Abdruck geschützt, dagegen gewährt die Anbringung des Nachdrucksverbotes dem übrigen Zeitungs- oder Zeitschrift inhalt nur unter einer zweifachen Voraussetzung Schutz gegen Abdruck, nämlich: ») wenn über jeder einzelnen Mitteilung das Nachdrucks verbot an der »Spitze« steht, und b) wenn die Mitteilung selbst eine »größere Mitteilung« ist, die überhaupt als selbständiges schutzfähiges Geisteswerk und nicht als eine rein thatsächliche Wiedergabe ohne geistige Originalität in Betracht kommt. Bei Vermerken, die eine allgemeine freigebende Verfügung über den Inhalt einer Zeitschrift an deren Kopf enthalten, fragt es sich, inwieweit ein Verlag, der eine solche Verfügung zu gunsten anderer Zeitschriften und Zeitungen erläßt, den Autoren der einzelnen Artikel gegenüber, die den Inhalt der Zeitschrift schaffen, berechtigt ist, eine solche Verfügung zu treffen. Es gilt als feststehend, daß nach Lage der deutschen Urheberschutzgesetzgebung, ungeachtet der zeitlich beschränkenden Bestimmung von tz 10 des Urheberrechts gesetzes, dem »Verfasser« eines Zeitschrift- oder Zeitungs artikels, sofern letzterer rechtlichen Schutz gegen Nach druck genießt, das Dispositionsrecht über den weiteren Abdruck zusteht. Eine allgemeine Freigabe gesetzlich gegen Nachdruck geschützter Artikel durch eine an: Kopfe der Druckschrift angebrachte allgemeine Erklärung würde, wenn ohne die Zustimmung des Verfassers erfolgt, sich als eine rechtsveräußernde Verfügung über den Kopf des Dis positionsberechtigten hinweg darstellen und daher diesem gegen über unwirksam sein. Verlage, die derartige, den Abdruck von Zeitschriften- oder Zeitungsinhalt freigebende Vermerke an den Kopf ihrer Zeitschrift setzen, um anderen Zeitschristen und Zeitungen die Reproduktion ihres Zeitschriften- und Zeitungsinhaltes (in der Regel unter der Bedingung der Quellenangabe) zu ermöglichen, werden daher notwendig «nit den Verfassern solcher Artikel, die gesetzlich nicht freigegeben sind für den Abdruck, sich vorher zu vereinbaren haben, bevor sie im Wege einer allgemeinen Erklärung ain Kopfe ihrer Druckschrift anderen Zeitschriften und Zeitungei: Abdrucks rechte an jenen Arbeiten einräumen. Geschieht dies nicht, so hat eine solche Einräumung den geschützten Verfassern gegenüber keine rechtliche Wirkung, und diese können, wenn andere Zeitschriften und Zeitungen zufolge der allgemeinen Freigabe die Arbeiten abdrucken, einesteils auf Grund des Urheberrechtsgesetzes (tz 18) gegen die Drittverlage wegen verbotenen (fahrlässigen) Nachdruckes Vorgehen oder Ent schädigungsansprüche gegen den Verlag geltend machen, der die allgemeine Freigabe am Kopfe seiner Druckschrift einseitig Dritten erklärt hat. Denn die Ueberlassung eines Schrift werkes zu«:: Abdruck an eine einzelne Zeitschrift oder Zeitung schließt für diese noch nicht ein Dipositionsrecht zu gunsteu anderer Zeitschriften und Zeitungen in sich. In dieser Beziehung herrscht bei Zeitschrift- und Zeitungs- 747*
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