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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1900
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- 24.07.1900
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- Deutsch
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5524 Nichtamtlicher Teil. 169, 24 Juli 1900. führung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte (Nr. 1), der Eisenbahnunternehmungen und Frachtfuhrleute wegen der Fracht (Nr. 3), der gewerbsmäßigen Vermieter beweglicher Sachen, z. B. der Leihbibliothekare auf den Miet zins (Nr. 6), der im Privatdienst stehenden Personen, wie Handlungsgehilfen, auf Gehalt und Lohn (Nr. 8), der Lehr herren wegen des Lehrgeldes und der für den Lehrling be strittenen Ausgaben (Nr. 10), der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher wegen ihrer Gebühren und Auslagen (Nr 15), der Parteien wegen der ihrem Anwalt geleisteten Vorschüsse (Nr. 16). Die in 8 196 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ge nannten Forderungen der Kaufleute aus Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung von Ge schäften verjähren jedoch erst in vier Jahren, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist, also namentlich bei beiderseitigen Handelsgeschäften (B.G.B 8 196 Abs. 2). Es verjährt also die Forderung des Sorti menters an seinen Kunden in zwei, des Verlegers oder Kommissionärs an den Sortimenter in vier Jahren. 3. In drei Jahren von der Kenntnis, spätestens aber in dreißig Jahren von der Begehung an verjähren Schaden ersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen (BGB. 8 852), von denen die früher auf Seite 4193, 4289 er wähnten kaufmännisches Interesse haben. Vertragsstrafen gehören nicht hierher. — 4. In vier Jahren verjähren die Forderungen auf Rückstände von Zinsen, Miet- oder Pachtzinsen und anderen regelmäßig miederkehrenden Leistungen mit Ausnahme der in 8 196 Nr. 8 erwähnten Gehallsansprüche (B.G.B. 8 197)- 5. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen die Nachfolger andeutenden Zusatz fort führt, haftet auch für die früher entstandenen Geschäfts- verbindlichkeiten (H.B.G. 8 25) neben dem bisherigen Ge schäftsinhaber. Dem letzteren gegenüber verjähren aber jene Forderungen in fünf Jahren seit der Eintragung des neuen Inhabers im Handelsregister (H G B. 8 26). Gleiches gilt von der Haftung des früheren Gesellschafters für Ge sellschaftsschulden nach seinem Ausscheiden oder nach Auf lösung der offenen Handelsgesellschaft (H.G-B. 8 159). Wenn aber die betreffende Forderung nach allgemeinen Grund sätzen in kürzerer Frist verjährt, so verbleibt es bei der letztern (H.G.B. 88 26 Absatz 1 a. E-, 159 Abs. 1 a. E.). Bei spielsweise verjährt also die Forderung gegeu den früheren Geschäftsinhaber aus Ankauf eiues Grundstücks in fünf, aus Ankauf vou Waren in vier, aus Anstellungsverträgen in zwei Jahren. 6. Ansprüche aus Uebertretung von Konkurrenz verboten gegen Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (H G B. 88 61 Abs. 2, 76 Abs. 1), gegeu Teilhaber au der offenen Handelsgesellschaft (H G B. 8 113 Abs. 3) und gegen persön lich haftende Gesellschafter bei der Kommanditgesellschaft (H G B 8 161 Abs. 2, vgl. 8 165) verjähren in drei Monaten von der Kenntnis, aber spätestens in fünf Jahren von der Uebertretung au. 7. Ansprüche gegen den Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer aus Verlust, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Waren verjähren in einen: Jahre von der Ablieferung, von dem vertragsmäß für die letztere bestimmten Tage oder von der Verlustanzeige an. Diese Verjährungsfrist kann aber ausnahmsweise, entgegen dem 8 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch Vertrag verlängert werden (H.G B. 88 414, 123, 439). 8. Die Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz mangels zugesicherter Eigenschaften beim Kauf und Werkvertrag verjähren, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt und die Mängel nicht arglistig verschwiegen sind, in sechs Monaten von der Uebergabe der Kaufsache oder der Ablieferung des Werkes an; auch hier ist vertragsmäßige Verlängerung der Frist statthaft (B.G.B. 88 477, 638). III. 1. Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger zuerst die Leistung fordern kann, bei An sprüchen auf Unterlassung, z. B. aus vertragsmäßigen Kon- kurrenzverboten, erst mit der Zuwiderhandlug (B.G B- 8 198). Hängt der Anspruch von einer Kündigung oder Anfechtung ab, so beginnt die Frist nicht erst mit der Kündigung oder Anfechtung, sondern schon mit dem Zeitpunkte, für den diese zuerst erfolgen konnte (88 199, 200 B.G.B ); also z. B. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehns, das frühestens für den 1. Januar 1901 gekündigt werden kann, mit diesem Tage, der Anspruch auf Rückgabe der gekauften Sache wegen Irrtums beim Kaufabschluß (88 H9, 121, 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 B.G.B ) mit dem Augenblick, wo der Anfechtuugs- berechtigte um den Irrtum erfahren hat. Die kurze zwei- oder vierjährige Verjährung der 88 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt erst mit dein Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder durch Kündigung oder Anfechtung zur Entstehung gebracht werden konnte (B.G.B. 8 201). 2. Die Zeit, während der die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (8 205 BGB); tritt also der Hemmungsgrund nach Beginn der Ver jährung ein, so werden die vor und nach der Hemmung verflossenen Zeiträume zusammengerechnet. Die Gründe der Hemmung sind in 88 1202—204 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgezählt. Dahin gehören besonders Umstände, die den Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigen, wie z. B. eine Stundung. Doch finden sich in 8 202 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ausnahmen, von denen nament lich die Einreden des Zurückbehaltungsrechts und des nicht erfüllten Vertrages zu beachten sind. Ein Zurück behaltungsrecht hat nach 8 273 des Bürgerlichen Gesetz buches jeder Schuldner, der aus demselben Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen, nicht auf- rcchuungsfähigen Gegenanspruch an den Gläubiger hat; z. B. kann der Beauftragte die zur Ausführung des Auf trages erhaltenen Sachen bis zur Erstattung seiner Auf wendungen zurückbehalten (B.G.B. 8 670). Das kauf männische Zurückbehaltungsrecht des 8 369 des Handelsgesetzbuches (a. F. Art. 313) steht einem Kaufmann wegen seiner fälligen Forderungen aus beiderseitigen Handels geschäften an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu, die mit desieu Willen auf Gruud von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind und sich noch jetzt darin befinden; Forderung und Gegenforderung brauchen also nicht wie nach 8 273 der Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ciuem und demselben Rechtsverhältnis zu beruhen, sie brauchen nicht »konnex« zu sein. Giebt z. B. ein Privatmann zur Herstellung von Druckarbeiten Klischees an eine Druckerei, so kann letztere dieselben nur bis zur Bezahlung dieser Arbeiten znrück- behalten, mährend ihr unter gleichen Umständen einem Kauf mann gegenüber das Zurückbehaltungsrecht z. B. auch wegen ihrer Forderung auf beliebige Jnsertionskosten für eine bei ihr erscheinende Zeitung zusteht. — Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht beiden Parteien in allen Fällen gegenseitiger, auf Leistung um Gegenleistung gerichteter Ver träge zu; falls nicht ein Teil vereinbarungsgemäß zur Vorleistung verpflichtet ist, kann nur Zug- um Zug-Leistung von ihm verlangt werden (B.G.B. 88 320 f.); so bei Kauf,
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