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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1900
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- 23.05.1900
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- Deutsch
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3994 Nichtamtlicher Teil. 118, 23. Mai 1900. Die Kaufmannsiiualitäk der Buchhändler. Das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, in Kraft getreten seit dem 1. Januar 1900, hat sich bezüglich der Regelung der Frage, welche Personen als Kaufleute an zusehen sind, dem früheren Recht nicht durchaus angeschlossen; zwar sind einerseits im wesentlichen diejenigen Personen, die nach dem früheren Rechte als Kaufleute zu charakterisieren sind, auch nach dem geltenden als solche zu betrachten, da gegen hat man anderseits verschiedene Personen, denen die Kaufmannsgualität bislang fehlte, zu Kaufleuten gemacht, und zwar entweder schlechthin oder nur unter gewissen for mellen bezw. materiellen Voraussetzungen. Es ist weder uninteressant noch ohne praktische Bedeutung zu einem be stimmten Falle, dem Buchhändler, zu konstatieren, welche Ab weichungen in dieser Hinsicht zwischen dem alten und neuen Recht bestehen. Nach dem alten Recht galt als Kaufmann derjenige, der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt; zu den Handels geschäften und zwar zu den sogenannten subjektiven rechnete das Gesetzbuch, soweit es sich um die buchhändlerischen Ge schäfte handelt, die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Ge schäfte des Buch- oder Kunsthandels, ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb sich nicht als ein handwerks mäßiger kennzeichnete. Die Praxis hat diese Bestimmung stets dahin verstanden, daß alle Geschäfte des Verlags- und Sortimentshandels, insbesondere des Verlags von Zeitungen und Zeitschriften, Zeichnungen, Musikalien, Kunstwerken u. s. w. dahin zu rechnen seien, ferner aber alle Geschäfte des Sorti menters, also Kauf und Verkauf von Büchern, Betrieb von Lesezirkeln, das ganze Antiquariatsgeschäft u. dergl. m. Hingegen hat man davon ausgenommen den Geschäftsbetrieb der Leihbibliotheken, und zwar auch solcher größten Umfangs, und diese Auffassung erfreute sich oberstgerichtlicher An erkennung, wie dies beispielsweise aus der Entscheidung des vormaligen Reichsoberhandclsgerichts hervorgeht, die in Band 23 Seite 400 der Entscheidungen dieses Gerichtshofs abgedruckt ist. Nach tz 1 des neuen Handelsgesetzbuchs ist nicht sowohl der gewerbsmäßige Betrieb von Handelsgeschäften, sondern vielmehr der Betrieb eines Handelsgewerbes die Voraus setzung und Grundlage für den Kaufmannsbegriff; als Handels gewerbe gilt aber jeder Gewerbebetrieb, der eine der Arten von Geschäften zum Gegenstand hat, die in Z 1 des Gesetz buchs namentlich aufgeführt sind. In Z 1 werden nun unter Ziffer 8 die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Ge schäfte des Buch- oder Kunsthandels genannt. Die Bedeutung dieses Begriffes ist die gleiche wie nach früherem Recht, so daß also auf Grund dieser Bestimmung die Geschäfte der Leihbibliotheken ebensowenig die Annahme der Kaufmanns- qualität begründen können wie nach älterem Recht, mit anderen Worten: es sind die Geschäfte der Leihbibliotheken nicht als Grundhandelsgeschäfte nach Maßgabe des tz 1 an zusehen. Der Begriff des Handelsgewerbes, wie er in Z 1 auf gestellt ist, erfährt aber eine sehr wichtige Ergänzung durch Z 2 des Gesetzbuchs. Hiernach ist nämlich ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kauf männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Handelsgewerbe auch dann anzusehen, wenn die Voraus setzungen des Z 1 nicht vorliegen, der Unternehmer aber seine Firma in das Handelsregister hat eintragen lassen. Zu der Herbeiführung dieser Eintragung ist der Unternehmer nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen gelten den Vorschriften verpflichtet. Inhaltlich dieser Bestimmung ist mit dem Betriebe solcher buchhändlerischen Geschäfte, die nicht schon den Begriff des Handelsgewerbes nach Z 1 er füllen, die Kaufmannsgualität wenigstens dann stets ver bunden, wenn es sich um größere und große, kaufmännisch eingerichtete Betriebe handelt. Nicht jeder Leihbibliothekar ist nach Z 2 als Kaufmann zu betrachten, sondern nur der jenige, der die Verleihung von Büchern in kaufmännischer Weise betreibt. Ob dies der Fall, läßt sich selbstverständlich nicht allgemein, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse feststellen. Es kommt dabei einerseits auf den ilmfang des Geschäftes, die Verwendung von bezahlten Hilfs personen, die Art und Weise der Beteiligung des Betriebs eigentümers an der Geschäftsführung, die Führung besonderer Bücher und andere Momente an. Niemand wird auf den Gedanken kommen, daß der Dorfkrämer, der neben Spezerei waren auch Lehrmittel führt und vielleicht 200 bis 300 Bücher zum Verleihen besitzt, auf Grund des Z 2 als Kaufmann zu betrachten sei, weil er eine Leihbibliothek führe; anderseits dürfte kein Bedenken dagegen bestehen, in dem Besitzer einer städtischen Leihbibliothek von Tausenden von Büchern, der drei oder vier lediglich für diesen Geschäftszweig arbeitende Hilsspersonen hat, einen Kaufmann nach Z 2 des Handels gesetzbuchs zu erblicken. Es ist somit, dies ergiebt sich aus dem Gesagten, jeder Buchhändler Kaufmann, ohne daß es auf den Umfang seines Geschäftes ankommt, der Leihbibliothekar dagegen nur dann, wenn er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts betrieb hat und seine Firma in das Handelsregister ein getragen ist. Den Unterschieden in der Größe des Geschäfts betriebes, die im Buchhandel ebensowohl vorhanden sind wie in jedem anderen Betriebs- und Geschäftszweig, trägt das Gesetzbuch durch die Bestimmung des Z 4 Rechnung, wonach die Vorschriften über Firma, Handelsbücher und Prokura auf Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, keine Anwendung finden. Der Schreibmaterialienhändler, der neben Schulheften, Grif feln, Federn und Bleistiften auch Schulbücher oder vielleicht auch belletristische Sachen verkauft, ist und bleibt Kaufmann, weil er Geschäfte des Buchhandels betreibt, ist aber nicht Vollkaufmann, sondern Minderkaufmann, sofern er nur zu den Kleingewerbetreibenden zu rechnen ist. Sieht man von den Leihbibliotheken ab, so ist, soweit es sich um die das Buchhandelsgewerbe betreibenden Personen handelt, die Erstreckung des Kaufmannsbegriffs nach dem geltenden Rechte im wesentlichen die gleiche wie nach dem früheren. Der Buchhändler ist stets Kaufmann und unter liegt deshalb dem kaufmännischen Sonderrecht, das nur dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommt, wenn er Klein gewerbetreibender ist. Kleine Mitteilungen. Erhöhung der Buchbinder-Preise. — Wie wir erfahren, ist in Deutschland die Gründung eines allgemeinen Buchbinderei- Verbandes im Werke und dem Abschluß nahe. Einziger Zweck dieses Verbandes ist die gleichmäßige Erhöhung derPrcise. Aus den beteiligten Keisen wird uns folgendes mitgeteilt: Die Verteuerung aller Materialien, vor allem des Leders, die Erhöhung der Löhne und Spesen ist auch auf die Buchbinder arbeiten von wesentlichem Einflüsse. Der Verleger sollte bereits heute bei allen seinen neuen Unternehmungen mit einem Preisauf schlag vonlüftgUnd beiLeder- oderHalbfranzbänden vonlöo^rechnen. Außerdem ist den Verlagshandlungen bei der Wahl der Formate, die Wahl, eines dem Buchbinderei-Tarif zu Grunde gelegten Formates, dringend zu empfehlen; in manchen Fällen werden sie sich dadurch dagegen schützen können, unbewußt in den Preisansatz für ein ein größeres, teueres Format zu kommen. Miniatur Maximal-Formate der Deckengröße: 9 om breit 13 ow hoch oder 117 ow Oktav 13 20 „ ,, ,f 260 „ Gr.-Oktav 19 27 ff ff 513 Quart 24 32 ,, ,, 768 „ Folio 29 12 ,, »f 1218 Gr.-Folio 40 ff ,f 55 „ ,f „ 2200 „
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