^ 118, 23. Mai 1900. Nichtamtlicher Teil. 3993 Nichtamtlicher Teil. MeSersicht üöer die Dauer des MrheöerrechtsfchuHes an Werken der Litteratur und Kunst. (Nach »Dk Droit ä^ntsnr.) Dauer des Schutzes Land I. Ewiger Schutz. Guatemala, Mexiko, Venezuela. Bemerkungen II. lieber den Tod des Urhebers hinaus: 5 Jahre 10 20 30 50 III. Von der Veröffentlichung an: 15 Jahre 50 IV. Verschiedene Schutzsysteme: 28 Jahre von der Eintragung an. 14 Jahre Verlängerung zu gunsten des Urhebers und seiner Erben nach neuer Eintragung. Chile Rumänien Haiti Deutschland, Oesterreich, Japan, Schweiz Belgien, Bolivia, Costa-Rica, Dänemark, Ecuador, Finland, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Portugal, Rußland, Schweden, Tunis. 10 Jahre auf ausdrücklichen Befehl der Regierung. 20 Jahre für die Kinder, 10 Jahre für die anderen Erben, lebens länglich für die Witwe. Griechenland Türkei Brasilien Niederlande, Südafrikan. Republik Der Schutz erstreckt sich jedenfalls auf Lebensdauer. Wenn der Urheber sein Recht nicht abgetreten hat, erstreckt sich der Schutz bis zum Tode des Urhebers. Vereinigte Staaten. 7 Jahre post rnortein oder 42 „ post publloationsM, 14 „ „ „ 14 „ Verlängerung zu gunsten des lebenden Künst lers, der sein Recht be halten hat. 7 Jahre post rnortein: Werke der Malerei, der Zeichen kunst und der Photographie. 28 Jahre nach Veröffentlichung: Stiche. / für litterarische Werke Werke der Skulptur I. Periode: Lebenslänglich oder wenigstens 40 Jahre. II. Periode: 40 Jahre mit Ge währung von Einkünften an die freigewordenen Werke. Italien. Großbritannien. Während der zweiten Periode muß der Veröffentliche! den Rechtsnach folgern des Urhebers 5»/g vom Ladenpreise zahlen. Siebenunbsechzigster Jahrgang. 535