Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000505
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190005055
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000505
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-05
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3484 Nichtamtlicher Teil. 103, 5. Mai 1900. und daher lieber auf den ganzen Schutz der Konvention verzichten würden. Ich erinnere nur daran, daß ^.B. in Ungarn die Formalitäten und Bedingungen, nicht bloß wie sie in Ungarn bestehen, sondern auch wie sie in Deutschland und nach dieser Konvention einzuhalten sind, beobachtet werden müssen. Ich möchte daher seitens des Herrn Vertreters die Reichsregierung um Aufklärung bitten, ob es nicht besser gewesen wäre, wenn man mit der vorliegenden Konvention gewartet hätte, bis die Urheberrechtsnovelle vollendet ist und die Basis für das Uebereinkommen in Deutschland selbst feststeht. Man könnte in diesem Falle einen etwas besseren Schutz für die nationale Litteratur ernten, als er uns in dieser Kon vention beschert wurde. Ur. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom missar des Bundesrats: Meine Herren, den beiden Herren Vor rednern ist darin vollkommen beizutreten, daß vom Standpunkte der deutschen Interessen es wünschenswert gewesen wäre, ein Ab kommen zu stände zu bringen, in welchem der Urheberschutz in sehr viel weiterem Maße gewährt worden wäre, als es im vorliegenden Abkommen der Fall ist. Es stehen sich hier die beiden Stand punkte, einerseits Deutschlands, anderseits Oesterreichs-Ungarns gegenüber. Wir sind, der ganzen Entwickelung unserer Anschau ungen folgend, immer mehr für eine Erweiterung des Schutzes eingetreten, während Oesterreich-Ungarn, den dortigen Verhält nissen entsprechend, in dieser Hinsicht noch etwas zurückstcht. Es war selbstverständlich unser Bemühen, unseren Anschauungen, wie sie bereits in dem jetzigen Gesetz niedergelegt sind, und wie sie voraussichtlich in noch weitergehendem Maße in dem Entwurf eines Urhebergesetzes zur Geltung kommen werden, bei den Ver handlungen zum Siege zu verhelfen. Das ist aber einfach an dem Widerspruch seitens der Vertreter Oesterreich-Ungarns ge scheitert. Die Vertreter Oesterreich-UngarnS stellten sich auf den Standpunkt- Wir können dem Ausländer nicht mehr Schutz ge währen, als der Inländer bei uns nach der inländischen Gesetz gebung genießt. Dies gilt namentlich von der Dauer des Ueber- setzungsschutzes. Natürlich wäre es für uns wünschenswert gewesen, einen Uebersetzungsschutz von einer Dauer zu haben, die der Dauer des Urheberschutzes überhaupt gleichkäme. Es gilt ferner von dem Satze, daß im Verhältnis zu Ungarn die Bestimmungen und Förmlichkeiten auch des ungarischen Gesetzes erfüllt werden müssen. Oesterreich hat in dieser Beziehung ein Zugeständnis gemacht, Ungarn war dazu nicht zu bewegen. Es handelt sich also vom Standpunkte der Reichsverwaltung einfach um die Frage: Soll man unter diesen Umständen ein Abkommen überhaupt nicht schließen, oder soll man sich mit dem begnügen, was zu bekommen ist? Oesterreich-Ungarn hatte ein so geringes Interesse an dem Zustandekommen dieses Vertrags, daß es, wenn wir auf unseren Forderungen bestanden hätten, darauf verzichtet hätte, einen solchen Vertrag überhaupt zu schließen. Ich muß nun entschieden bestreiten, daß das vorliegende Ab kommen nicht doch einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Recht bezeichnet. Was das Verhältnis zu Oesterreich betrifft, so ist es zur Zeit geregelt durch die beiderseitige innere Gesetzgebung, die in manchen Beziehungen zu Zweifeln führt, welche ihrerseits in der Praxis jeden Augenblick Unzuträglich keiten zur Folge haben können. Indessen niag auf diesen Punkt kein besonderes Gewicht gelegt werden. Von sehr erheblicher Wichtigkeit aber ist, daß wir in Ungarn bis jetzt gar keinen Schutz genießen, und ein solcher Schutz wird uns durch das Abkommen gewährt. Die Klage über die Nachbildungen und den Nachdruck in Ungarn ist allgemein in den Kreisen unserer Verleger. Wir erlangen durch den Vertrag einen Schutz gegen Nachdruck in deutscher Sprache, gegen Nachbildung von Werken der Kunst und Photographie, endlich gegen Nachdruck der Musikalien; letzteres ist sogar ein sehr erheblicher Punkt. Daß der Schutz gegen Ueber- setzungen erschwert ist, ist zuzugeben; es bleibt aber zweifellos ein Vorteil gegenüber dem bestehenden Zustande für uns übrig. Ich darf dann noch auf einige einzelne Punkte übergehen, die zur Sprache gebracht sind. Der Herr Abgeordnete vr. Esche hat die Frage gestellt, ob unter den Werken der Litteratur und der Kunst, die durch das Abkommen geschützt werden, alle die Werke zu verstehen sind, die in den früheren Verträgen, ins besondere in der Berner Uebereinkunft einzeln aufgeführt werden. Ich kann das mit der Maßgabe bejahen, mit der diese Frage bezüglich der früheren Verträge zu bejahen ist: es werden alle Werke der Kunst und Litteratur geschützt, die sowohl nach der einen wie nach der anderen Gesetzgebung der vertragschließenden Teile geschützt sind. Ist ein Werk in Deutschland nicht als Werk der Litteratur oder Kunst anzusehen, so kann es natürlich auch in Oesterreich nicht geschützt werden, und umgekehrt. Es kommt also ganz auf die beiderseitige Gesetzgebung an; eine Aufzählung im Vertrage hätte keinen Zweck gehabt. Was aber speziell die Zeich nungen und dergleichen betrifft, so darf ich verweisen auf Z 4 des österreichischen Gesetzes, wo hervorgehoben ist, daß als Werke der Litteratur oder der Kunst im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind litterarischen Zwecken dienende Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Karten, plastische Darstellungen und Skizzen dieser Art. Was Ungarn betrifft, so hat das eine völlig mit unserem Gesetze über einstimmende Vorschrift, so daß also der Schutz derartiger Werke gewährleistet ist. Sehr unschön — das gebe ich ohne weiteres zu — ist die Nummer 1 des Schlußprotokolls; sie ist aber eine Notwendigkeit gegenüber der Vorschrift im Z 2 des österreichischen Gesetzes, wonach die in Deutschland erschienenen Werke durch die innere Gesetzgebung » Oesterreichs geschützt sind. Angesichts dieser Vorschrift mußten wir eine Bestimmung, wie die im Schlußprotokoll, vorsehen, weil sonst für den weitaus größten Teil der deutschen Werke ein vertrags mäßiger Schutz überhaupt nicht existieren würde. Wenn in Artikel V statt -in dem Werke- gesagt worden ist »auf dem Werke-, so ist damit nicht beabsichtigt, eine sachliche Aenderung gegenüber früheren Verträgen herbeizuführen. Eine Bemerkung des Herrn Abgeordneten Müller (Meiningen) — ich weiß nicht, ob ich sie völlig richtig verstanden habe — schien mir dahin zu lauten, daß Werke ausländischer Urheber, die in Deutschland erschienen sind, nach dem Vertrage nicht geschützt werden. Das ist aber doch der Fall; denn solche Werke sind ja in Deutschland einheimisch, weil sie bei einem hiesigen Verleger erscheinen, werden also nach dem Vertrage auch in Oesterreich geschützt. (Das Uebereinkommen wurde hierauf in der ersten und auch in der sofort sich anschließenden zweiten Lesung vom Reichstage angenommen. Die Annahme in dritter Lesung erfolgtein der 181. Sitzung des Reichstages am 26. April d. I.) Kleine Mitteilungen. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien verbot mit Erkenntnis vom 27. April 1900 die Weiterverbreitung der Druckschrift: »Der Burenkrieg. Mit kurzen Biographien der hervorragendsten Heerführer. Nach Mitteilungen Sr. Excellenz des Transvaal-Gesandten Or. W. Lepds, herausgegeben von Or. Ludwig Thoma. München 1900, Verlag von Albert Langen.- Gutenberfeier in Turin. — Auch in Turin will man in diesem Jahre das Andenken Gutenbergs durch eine Feier ehren. Es hat sich ein Ausschuß gebildet unter Leitung des Senators Luigi Roux als Ehrenpräsidenten und des Cavaliere Guiseppe Vigliardi-Paravia als ausführenden Vorsitzenden. In Zusammen hang damit plant man eine graphische Ausstellung und als dauernden Erfolg die Errichtung einer Fachschule für Buchdrucker. Rudolf Mossesche Erziehungsanstalt. — Die durch eine großartige Stiftung des Verlagsbuchhändlers Herrn Rudolf Mosse ins Leben gerufene Erziehungsanstalt in Wilmersdorf bei Berlin hatte am 30. v. M. die Ehre eines Besuches durch Ihre Majestät die Kaiserin, die in Begleitung ihrer Hofdame der Gräfin zu Stolberg, des Oberhofmeisters Freiherrn von Mirbach und des Kammerherrn Grafen Keller in der Anstalt erschien und von dem Stifter und dessen Gattin empfangen wurde. Die Be sichtigung währte dreiviertel Stunden und erstreckte sich auf alle Teile der Anstalt. Vom Festsaale aus, in dem sich sämtliche hun dert Zöglinge mit ihren Lehrern und Lehrerinnen versammelt hatten, begann der Rundgang, bei dem sich die Kaiserin alle Einzelheiten auf das eingehendste erläutern ließ. Durch vielfache Ansprachen bezeigte die hohe Frau ihr lebhaftes Interesse an den frischen, blühenden Kindern, erkundigte sich mit herzgewinnender Freundlichkeit nach ihren Familienverhältnissen und ihrem Ergehen in der Anstalt. Mit freundlichen Worten der Anerkennung über das Gesehene verabschiedete sich hierauf die Kaiserin unter dem Jubelruf der Kinderschar. Deutsche Gelehrtenbibliothek in Amerika. — Die Privatbibliothek Otto Ribbecks, die, wie viele europäische wissen schaftliche Schätze nach Amerika gewandert ist, steht jetzt, wie die Allgemeine Zeitung nach der -Olagsieal ksvisv» berichtet, kata logisiert in den Bücherreihen der Universitätsbibliothek zu Montreal in Kanada. Preisaufgabe. — Die Königliche Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt hat für das Jahr 1900,1901 folgende Preisausgabe gestellt: -Wie ist unsre männliche Jugend von der Entlassung aus der Volksschule bis zum Eintritt in den Heeres dienst am zweckmäßigsten für die bürgerliche Gesellschaft zu er ziehen? Der Preis für die beste Arbeit beträgt 600 Bewerber werden ersucht, ihr Manuskript in der Zeit vom 1. März bis zum 30. April des Jahres 1901 an den königlichen Bibliothekar Herrn Oberlehrer vr. Emil Stange in Erfurt einzureichen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder