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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1900
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- 05.05.1900
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil» Vom Reichstage. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und der Photographie. (Vgl. Börsenblatt Nr. 102.) Das in der gestrigen Nummer d. Bl. samt der beigefügten Denk schrift im Wortlaut mitgeteilte Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und der Photographie wurde, wie hier schon mitgeteilt, am 24. April vom Deutschen Reichstage in erster und zweiter Lesung beraten. In der ersten Lesung ent wickelte sich die nachfolgend wiedergegebene Debatte: Or. von Kverner, Wirklicher Geheimer Legationsrat, Direktor im Auswärtigen Amt, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, das vorliegende Uebereinkommen ist hervorgegangen aus einer Anregung, die bereits im Jahre 1881 in diesem hohen Hause gegeben worden ist, die ihrerseits beruht auf dringenden Wünschen aus den beteiligten Interessentenkreisen. Ein derartiges Ueber einkommen mit Oesterreich hat sich deshalb als Bedürfnis geltend gemacht, weil Oesterreich-Ungarn aus Gründen, die wesentlich in der Rücksicht auf seine vielsprachige Bevölkerung liegen, an der Berner Uebereinkunft von 1886 und an der Pariser Konvention von 1896 bisher sich nicht beteiligt hat. Das Zustandekommen dieses Uebercinkommens ist dadurch wesentlich aufgehalten worden, daß die Gesetzgebung in Oesterreich in einer Umgestaltung begriffen war und zunächst der Abschluß dieser Umgestaltung abgewartet werden mußte, ehe inan endgiltig an die Lösung der Aufgabe herantreten konnte. Das nunmehr vorliegende Uebereinkommen ist in der Hauptsache ein Reziprozitätsabkommen und soll den in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile ein heimischen Werken der Litteratur, Kunst oder Photographie in dem Gebiete des anderen Teiles denselben Schutz gewähren, welchen die inländische Gesetzgebung dort den einheimischen Werken gewährt. Daß dieser an sich einfache Gedanke in dem Uebereinkommen zum Teil einen etwas komplizierten Ausdruck gefunden hat, liegt in der Verschiedenheit der Gesetzgebung nicht nur zwischen den beiden vertragschließenden Teilen, sondern auch zwischen den beiden Hälften der österreich-ungarischen Monarchie. Indem ich mir gestatte, mich im einzelnen auf die Denkschrift zu beziehen, die dem Uebereinkommen beigegeben ist, bitte ich Sie, der Vorlage Ihre Zustimmung zu erteilen und damit diese lang jährige Arbeit zum Nutzen und Vorteil unserer litterarischen und Künstlerkreise, unseres Buch- und Kunsthandels zum Abschluß zu bringen. vr. Esche, Abgeordneter! Meine Herren, die Geschichte des Vertrags und die Gründe, welche zu dem uns vorliegenden Ver trag geführt haben, sind soeben von dem Herrn Kommissar in Kürze Ihnen mitgeteilt worden. Auch meine politischen Freunde und ich verkennen nicht die Notwendigkeit eines Vertrags mit Oesterreich-Ungarn; es entspricht ja auch ein Vertrag mit Oester reich-Ungarn dem ausdrücklichen Wunsche des Ausschusses des deutschen Vuchhändler-Börsenvereins. Wir verkennen auch nicht, daß der Vertrag einen gewissen Fortschritt zeigt, indem auch Photographieen als solche Werke mitbezeichnet sind, die Schutz in den vertragschließenden Ländern genießen sollen. Ich hoffe, daß ähnliche Vereinbarungen später auch mit anderen Ländern ge troffen werden. Der Schutz der Photographieen ist ja auch schon in den Verträgen mit Belgien, Italien und Frankreich Vorbehalten, und ich glaube, auch die Berner Konvention hat eine ausdrückliche Vereinbarung darüber nicht etwa verüberflüssigt. Aber sonst habe ich und auch meine politischen Freunde manche schwerwiegende Bedenken gegen diesen Vertrag. Er scheint mir insbesondere, um das eine Formelle zunächst zu erwähnen, ziemlich schwer verständ lich zu sein, schwer verständlich für diejenigen, welche mit ihm zu thun haben und die doch in der Hauptsache Laien sind, für Schrift steller und Verleger. Ich glaube auch, daß er für die Beteiligten nicht klare Maße schafft, sondern eine gewisse Ungewißheit und Unsicherheit für die Beteiligten immer noch offen läßt. Vor allem aber scheint niir sein Fehler darin zu liegen, daß er für Deutsch land weit ungünstiger ist als für Oesterreich, insbesondere für die nicht deutsch redenden Teile Oesterreichs. Meines Erachtens wäre es richtiger gewesen, wenn nur mit Cisleithanien ein Litterar- vertrag abgeschlossen und Ungarn einfach herausgelassen wäre, denn die Bestimmungen, die sich auf Ungarn beziehen, nehmen dem Vertrag seinen Hauptwert. Was die einzelnen Bestimmungen anlangt, so möchte ich mir erlauben, zunächst zu den Artikeln I und II folgendes zu bemerken. Es ist gesagt, daß außer den Photographieen Werke der Litteratur und Kunst den Schutz genießen sollen. Ich würde dankbar sein, wenn eine maßgebende Erklärung darüber gegeben werden könnte, ob der Ausdruck -Werke der Kunst und Litteratur- so weit aus- gclegt werden kann, so umfassend ist, wie das bei dem gleichen Ausdruck im Artikel 4 der Berner Konvention, Artikel I des deutsch-französischen Vertrags und auch in Artikel II des im An hang beigcfügten Vertrags zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn der Fall ist. Ich glaube, es würde gut sein, eine derartige Er klärung zu geben, um allen späteren Zweifeln zuvorzukommen; denn an und für sich könnte man zweifelhaft sein, ob geologische und geographische Karten, geographische, topographische, natur wissenschaftliche, geometrische, architektonische und andere technische Zeichnungen, Pläne und Skizzen als Werke der Kunst und Litte ratur angesehen werden können. Ich würde mich freuen, wenn später nicht nur architektonische Zeichnungen und Pläne, sondern überhaupt architektonische Gebilde aller Art den gleichen Schutz genießen könnten. Es berührt eigentümlich, daß in diesen Vertrag ein neues Prinzip insofern eingsführt ist, als künftighin entscheidend für den Schutz auch sein soll, daß der Urheber in dem einen der ver tragschließenden Länder seinen Wohnsitz hat. Es ist das ein ganz neues Prinzip. Früher galten nur die beiden Prinzipien, das Prinzip des Verlegers, wonach das Werk in dem einen der ver tragschließenden Länder erschienen sein muß, und das Urheber prinzip, wonach der Urheber in dem einen der vertragschließenden Länder staatsangehörig sein muß. Eine gewisse Unsicherheit, wie ich schon erwähnte, bringt in Artikel I und II'der Absatz 1 des Schlußprotokolls. Es wird ein Unterschied gemacht zwischen den Werken des inländischen Urhebers, die in Deutschland erschienen sind, und den Werken, die in Deutsch land erschienen sind, aber von ausländischen Urhebern herrühren. Es muß sich also auch hier wieder der Verleger klar machen, ob der Schutz nach dem Vertrage eintreten soll, oder nach der öster reichisch-ungarischen Gesetzgebung. Den Schutz nach dem in Cis leithanien geltenden Rechte genießen die in Deutschland erschie nenen Werke ausländischer Urheber, während der vertragsmäßige Schutz eintreten soll für die in Deutschland erschienenen Werke deutscher Autoren. Es ist auch nicht richtig, wie es nach diesem Absatz des Schlußprotokolls den Anschein gewinnt, daß der ver tragsmäßige Schutz geringer wäre, als der Schutz der einheimischen Gesetzgebung. Es heißt nämlich unter 1 des Schlußprotokolls: die in dem einen Gebiete erschienenen Werke inländischer Urheber gelten in dem anderen Gebiete nicht als einheimisch und genießen deshalb nur den vertragsmäßigen Schutz. Das Werk eines Reichs deutschen, das in Deutschland erschienen ist, genießt weiteren Schutz insofern, als sich die Schutzfähigkeit bestimmt nach deutschem Rechte und nicht nach dem österreichischen Rechte. Artikel III scheint mir des halb nicht günstig für deutsche Werke zu sein, weil die Schutz fähigkeit deutscher Werke in Ungarn abhängig ist nicht nur von der Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen, die in Deutsch land, im Ursprungslands gelten, sondern weil der Schutz nur ge währt wird, wenn außerdem die Voraussetzungen und Bedingungen, welche in Ungarn gelten, erfüllt sind. Es verstößt das vollständig gegen die allgemeinen Grundsätze, die in der Berner Konvention festgesetzt sind, nach welchen der Schutz schon dann gewährt wird, wenn die Bedingungen des Ursprungslandes erfüllt sind. Ich hätte wenigstens, um Unsicherheiten zu vermeiden, gewünscht, daß, wenn man die Voraussetzungen des Ursprungslandes nicht für genügend ansehen will, ganz bestimmt gesagt wäre, welche Förm lichkeiten und Bedingungen erfüllt sein müssen. Man hätte sich dann im Einklang gehalten mit den Bestimmungen, die im deutsch- französischen Vertrag festgestellt worden sind, wonach Schutz schon dann gewährt wird, wenn der Name des Urhebers entweder auf dem Titel, oder in der Vorrede oder Zueignung oder am Ende des Werkes angegeben ist. Vor allen Dingen erscheint mir die Bestimmung insofern ungünstig für die deutschen Verleger, als dieser erschwert ist in der Erhaltung seines ausschließlichen Ueber- setzungsrechts. Das ausschließliche Recht auf Uebersetzung zu erhalten, ist in Ungarn außerordentlich erschwert dadurch, daß nur dann das Uebersetzungsrecht erhalten wird, wenn der Verleger innerhalb eines Jahres die Uebersetzung beginnen und den Beginn eintragen läßt in eine Liste, die in Ofen-Pest geführt wird, und wenn er binnen weiterer zwei Jahre die Uebersetzung vollenden und auch die Vollendung der Uebersetzung eintragen läßt. Es ist das deshalb eine Er schwerung für den deutschen Verleger, weil der deutsche Verleger nicht wissen kann, ob das Werk wirklich in Ungarn gehen wird. Es wird ja nur eine kleine Anzahl deutscher Werke in Ungarn übersetzt. Gleichwohl muß er sich in so kurzer Zeit entschließen, ob er eine Uebersetzung, die immerhin teurer sein wird, weil nur wenige der ungarischen Sprache mächtig sind, ins Werk setzen lassen will oder nicht. Für die ungarischen Verleger kommt das
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