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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081112
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811129
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19081112
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-11
- Tag1908-11-12
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Nichtamtlicher Teil. 264, 12. November ISO? (Ertrag der Steuer.) Das Ergebnis des Steueraufkommens hat nur hinsichtlich der Inserate im Amtsblatt ermittelt werden können. Es betrug in den Jahren 1805 bis 1907 jährlich etwa 35 000 Dinar (Franken) oder 28 080 8. Spanien. (Gegenstand der Besteuerung.) Die Artikel 188 bis 201 des spanischen Stempelsteuergesetzes vom 1. Januar 1908 sowie Artikel 64 des provisorischen Regle ments zum spanischen Stempelsteuergesetze vom 28. März 1900 unterwerfen sowohl Inserate als auch öffentliche Ankündigungen und Kataloge einer Stempelabgabe. ») Inserate. (Steuersatz.) Die in privaten Veröffentlichungen jeder Art erscheinenden Anzeigen unterliegen einem Stempel von 10 Centimos für jede Anzeige. Als steuerpflichtige Anzeige gilt jede Notiz oder besondere Nachricht, die durch die Presse veröffentlicht wird und in den von den Zeitungen oder Publikationen ausschließlich zu diesem Zwecke bestimmten Abschnitten, oder zu Handels- und Jndustriezwecken auch in irgendeinem anderen Abschnitt erscheint. Verleger von Anzeigeblättern, die länger als ein Jahr be stehen, können aus Antrag die Abgabe in einer monatlich voraus zuzahlenden Pauschalsumme entrichten. Über die Zulässigkeit des Antrages beschließt der Finanzdelegierte, der aus acht ver schiedenen Zeitungsnummern des Vorjahrs die Durchschnittszahl der Inserate für jede im Jahre erscheinende Nummer sowie den Steuerbetrag bestimmt; er kann hierbei von dem ermittelten Jahresbetrag in Abzug bringen: in Madrid und Barcelona bis zu 50 Prozent, in Ortschaften mit mehr als 50 000 Einwohnern bis zu 6b Prozent, in den übrigen Ortschaften bis zu 75 Prozent. Inserate in amtlichen Zeitungen, die auf Wunsch von Pri vaten oder durch richterlichen Ausspruch auf Antrag der einen Partei eingerückt werden, unterliegen einem Stempel von 50 Centimos, der auf dem Originale des Inserats zu entwerten ist. Erhebungsart. Die Versteuerung der Anzeigen in nichtamtlichen Zeitungen oder Zeitschriften erfolgt in der Weise, daß die Verleger auf einem Exemplare jeder Nummer des Anzeigeblattes am Tage ihres Erscheinens den sich nach dem Satze von 10 Centimos für jede Einrückung ergebenden Stempelbetrag durch Verwendung von Stempelwertzeichen entrichten. Die mit dem Steuerzeichen versehenen Exemplare der Anzeigeblätter sind gesammelt minde stens 3 Monate für Jnspektionszwecke aufzubewahren. Die monatlichen Pauschalbeträge werden bar eingezahlt. Die Verfasser oder Verleger von Büchern, Schriften oder nichtperiodischen Veröffentlichungen, in denen einschließlich der Deckblätter Inserate erscheinen, können den sich ergebenden Stempelbetrag vor dem Erscheinen jeder Auflage entweder durch Verwendung von Stempelwertzeichen nach den für die privaten Anzeigeblätter geltenden Bestimmungen lösen oder ihn bei der zuständigen Finanzdelegation gegen Quittung in bar entrichten. Befreiungen. Von der Abgabe befreit sind die auf öffentliche Schauspiele und tägliche Gottesdienste bezüglichen Inserate sowie Anzeigen, welche die Zeitung oder Zeitschrift selbst betreffen. b> Öffentliche Anzeigen. (Steuersatz.) Die an öffentlichen Orten, in Straßenbahn-, Omnibus- und sonstigen Wagen, auf Eisenbahnstationen, in Cafes, Läden, Magazinen und auf Theatervorhängen angebrachten Anzeigen unterliegen für jedes Quadratmeter oder dessen Bruchteil einer Stempelabgabe Peseten*): in Madrid und Barcelona von 0,25 in Ortschaften mit mehr als 50 000 Einwohnern von 0,15 in den übrigen Ortschaften von 0,10 Diese Sätze verstehen sich bei Anzeigen von öffentlichen Vorstellungen für jede Vorstellung und bei den übrigen Anzeigen für jedes Kalenderjahr oder dessen Bruchteil. Erhebungsart. Die Entrichtung der Abgabe geschieht in der Regel durch Ver wendung von Stempelmarken oder Stempelpapier. Befreiungen. Von der Stempelabgabe befreit sind die die Art, den Preis und die Herkunft der Artikel angebenden Anzeigen in den Schau fenstern, an den Türen, Zugängen oder dem Innern der Läden, Arbeitsräume oder Magazine, sofern sie nur die in dem betreffen- den Lokale selbst hergestellten oder verkäuflichen Gegenstände anfllhren, ferner die amtlichen Maueranschläge, zu deren An bringung in ihren Stationen und Bureaus die Eisenbahn-, Fuhr werks- und Dampfschifsgesellschaften verpflichtet sind. o) Kataloge. (Steuersatz.) Kataloge, die von Fabrikanten und Händlern über Gegen stände ihres Gewerbes oder Handels in Umlauf gesetzt werden, gleichviel welcher Größe und Auslage, werden mit einer Stempel abgabe nach folgenden Sätzen belegt: Kataloge bis zu 2 Seiten P-K.-N „ von 3 b ls 10 Seiten . . . . . 5,- „ li 20 . . 10,— ,, 21 40 „ . . . . . . 20,- „ 41 60 . . 30,— „ 61 80 „ . . . . . . 40,- „ „ 81 Seiten auswärts . . . . 50,— Der Ertrag der Steuer ist in dem jährlichen Gesamtaus kommen an Stempelsteuer von etwa 70 bis 75 Millionen Peseten mitenthalten. Nähere Feststellungen hinsichtlich des Ertrags der Anzeigensteuer waren nicht möglich, da die zur Verwendung gelangenden Stempelmarken auch für zahlreiche andere Zwecke Verwendung finden. 9. Türkei. (Gegenstand der Besteuerung.) Durch das am 1. Dezember 1906 in Kraft getretene türkische Stempelgesetz ist das gesamte Anzeigewesen der staatlichen Be steuerung unterworfen. Steuersatz. Nach Artikel 9 dieses Gesetzes werden mit einer festen Abgabe belegt von: Lfde. Nr. Piaster Paras') 9l Private Ankündigungen (Avis), Programme, Prospekte, Kataloge, Zirkulare, gedruckt oder nichtgedruckt, auf Papier, Leinwand oder anderen Stoffen 02 92 Kundmachungen (Affiches) der Behörden oder öffentlichen Verwaltungen im Interesse von Privatleuten 05 93 An öffentlichen Orten angebrachte private Ankündigungen (Avis) aus Papier oder Karton (Plakats) 05 *) 1 Peseta — 100 Centimos — 75 **) 1 türkischer Piaster — 0,18 1 Para — 0,45-- Piaster).
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