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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081112
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811129
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- Jahr1908
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12922 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. pß 264, 12. November 1908. 2 Franke» für 1 gm in Orten mit über 50 009 Einwohnern,! 2,50 Franken in Paris. Jeder Bruchteil eines Quadratmeters wird voll gerechnet. Bei Überlassung eines kaufmännischen Geschäfts, beim Wechsel der Adresse u. dgl. kann nach vorheriger Anzeige bei der Steuerbehörde eine Änderung des Anzeigentextes ohne noch malige Zahlung einer Abgabe erfolgen. Die gänzliche Wieder herstellung einer unansehnlich gewordenen Assiche unterliegt jedoch von neuem einer Stempelabgabe. Erhebungsart. Der Bezirkssteuerstelle ist von der beabsichtigten Anbringung, Ausstellung usw. der Ankündigung in zwei Äussertigungen An zeige zu machen. Die Anzeige muß enthalten: eine genaue Be schreibung der Ankündigung; Namen, Stand und Wohnort des Ankündigenden und des Unternehmers des Anschlaggeschästs; die Flächengröße und Stückzahl der anzubringenden Assichen und die Angabe der Straßen, Plätze, Gebäude, Baustellen usw., an denen die Anbringung erfolgen soll. Gleichzeitig mit der Anzeige ist die Abgabe zu entrichten. Das eine mit der Quittung über Zahlung der Abgabe versehene Exemplar der Erklärung erhält der Anzeigende zurück. Jede Assiche muß im unteren Teile in hinreichend hervortretenden Schristzeichen das Datum und die Nummer der Abgabenquittung tragen. Die Unternehmer von Anschlaggeschäften haben vor Beginn ihrer Tätigkeit der Steuerbehörde den Wohnsitz ihres Geschäfts und ihrer Agenten sowie die Art ihres Gewerbes anzuzeigen. Sie haben bei jeder Agentur ein vom Friedensrichter visiertes Register zu führen, i» das nach der Zeitsolge alle durch ihre Ver mittelung angebrachten steuerpflichtigen Affichen einzutragen sind. Dieses Register muß enthalten: kurze Bezeichnung des An- kündigenden, Flächengröße und Anbringungsstellen der Assiche, den Betrag der gezahlten Abgabe, des Datums und der Nummer der Quittung. Es ist aus Ersordern der Steuerbehörde vorzulegen. Kreditgewährung. Diejenigen Unternehmer eines Anschlaggeschäfts, die einen der Steuerbehörde genehmen Bürgen stellen und gewisse Ver pflichtungen hinsichtlich der Kontrolle und der Regislerfllhrung eingehen, können die Stempelabgabe für alle durch ihre Ver mittelung angebrachten Assichen vierteljährlich entrichten. o. Gemeinsame Bestimmungen. (Össenllicher Ort.j Voraussetzung für die Steuerpflicht sämtlicher Affichen ist deren Anbringung an einem öffentlichen Orte, d. h. an einer allgemein oder einer bestimmten Personenklasse unter gewissen Bedingungen zugänglichen Stelle, wie z. B. Hausflure, Säle, Bureaus, gemeinschaftliche Korridore oder Passagen, Wand- slächen der Häuser, Restaurants, Herbergen, möblierte Häuser, Klubs, die nach einem öffentlichen Orte gehenden Schausenster der Warenhäuser, die Mietwagen und die dem öffentlichen Ver kehre dienende» Fahrzeuge. (Befreiungen.) Von der Stempelabgabe befreit sind: die auf weißem Papiere zu druckenden Ankündigungen der allgemeinen Verwaltung und der Polizeiverwaltung, vorausgesetzt, daß sie nicht privaten Zwecken oder den Interessen der Departements, Kommunen oder öffentlichen Anstalten dienen; die Wahlanzeigen eines Kandidaten während der Wahlperiode; Anzeigen der Sparkassen; verschiedene Ankündigungen im schiedsgerichtlichen Verfahren; Anzeigen der Leihhäuser über den Verkaus hinterlegter Gegen- Us stände; Anzeigen der Gesellschaften zur gegenseitigen Hilfe in Ansehung ihrer Feste, Jahresberichte und Abrechnungen; handschriftliche Ankündigungen, die ausschließlich Nach frage und Angebot nach bzw. von Beschäftigung betreffen; Anzeigen über den Verkauf der bei einem Hotelier zurück gelassenen Gegenstände; Ankündigungen der Privatpersonen, die ihren Handelszweig oder ihr Gewerbe erkennen lassen, wenn sie an ihrer Wohnung angebracht sind; Anzeigen über Vermietung oder den Verkauf von Grundstücken oder über die Vermietung einzelner Wohnungen, wenn sie an dem Grundstücke bzw. an der Wohnung selbst angebracht sind; die von einem Handeltreibenden an der Außenseite seines Hauses angebrachten Anzeige» der von ihm gehandelten Waren, falls auf der Anzeige nicht auch der Ort der Er zeugung und die Adresse des Produzenten angegeben ist; die von einem Photographen anseinem Hause angebrachten beweglichen Rahmen, wenn sie lediglich seinen Namen und die Angabe der Preise enthalten; die an der Tür von Mietbureaus angebrachten, Angebot und Nachfrage enthaltenden Tafeln; Ankündigungen religiöser Übungen, falls sie an den Gebäuden der betreffenden Kirchengemeinden angebracht sind, und nicht eine spekulative Angabe lEintrittspreis, Wallsahrts- bedingungen usw.) enthalten; Ankündigungen auf Bahnhöfen oder Tampsschissanlegestellen, welche die Richtung, Änkunst oder Abfahrt der Züge oder Dampsschisse anzeigen; Anzeigen auf den Umschlägen der Zeitschristen eines Cafes; u. a. Aus die in den Eisenbahnwagen besestigten »gemalten« Affichen findet der geringste Steuersatz Anwendung. Durch Lichtwirkung sichtbar gemachte Anzeigen sind bisher noch nicht Gegenstand einer besonderen gesetzlichen Regelung gewesen. (Erstattung.) Bezahlte Abgaben werden niemals zurückerstattet. (Ertrag der Steuer.) Der Ertrag der Steuer betrug 1904 für Plakate auf Papier 3 890 000 Fr. „ gemalte Anzeigen 135 000 „ 1905 „ Plakate auf Papier 4 030 100 „ „ gemalte Anzeigen 119 800 „ 1906 „ Plakate auf Papier 3 998 000 „ „ gemalte Anzeigen 106 000 „ zusammen . . . 12 078 900 Fr.; im Jahresdurchschnitt also 4 026 300 Fr. oder 3 221 040 .4t. 4. Luremiiurg. (Gegenstand der Besteuerung.) Einer staatlichen Besteuerung sind nur die Plakate unter- worsen. (Steuersatz.) Die Abgabe beträgt 5 Centimes für das Blatt von 15 Quadrat dezimeter Oberfläche und darunter, steigend um je 1 Centime für je 5 volle Quadratdezimetcr. (Erhebungsart.) Die Entrichtung der Steuer geschieht durch Lösung von Stempelmarken, die von dem Steuererheber aus die Plakate auf geklebt und entwertet werden. (Ertrag der Steuer.) Der Ertrag der Steuer betrug: im Jahre 1903 10 940,08 Fr. 1904 11 636,95 „ 1905 10 537,06 „ 1906 12 169,79 „ 1907 11 849,92 „ zusammen . . 57 133,80 Fr.; im Jahresdurchschnitt also 11 426 Fr. oder 9141 K.
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