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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081112
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811129
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
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264, 12. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 12921 (Steuersatz.) Die Abgabe beträgt je nach der Größe des verwendeten Bogens sür das Blatt unter 20 Quadratdezimeter Fläche ... 5 Cent., für das Blatt von 20 bis ausschließlich 25 Quadrat dezimeter Fläche 6 „ für das Blatt von 25 bis ausschließlich 30 Quadrat dezimeter Fläche 7 „ usw., steigend um je 1 Centime für je 5 volle Quadratdezimeter. (Erhebungsart.) Me Steuer wird durch Lösung von Stempelmarken entrichtet, die durch den Überdruck wenigstens zweier Zeilen des Asfichen- textes oder durch das Ausdrücken eines Namenstempels mit dem Datum der Stempelverwendung zu entwerten sind. In Aus nahmefällen kann das Papier vor dem Gebrauch in dem Stcmpel- dureau der Hauptstadt der Provinz abgestempelt werden. Vor der Entrichtung des Stempels darf keine Affiche an einem öffent lichen Ort angeklebt werden. (Befreiungen.) Vom Stempel befreit sind unter anderem: Kundmachungen der Behörden, Anzeigen in Wahlsachen, Kirchenanzeigen, Anzeigen der Sparkassen und Leihhäuser, Ankündigungen der anerkannten Kassen zur Vorsorge der Berg werksarbeiter und der anerkannten Gesellschaften zur gegen seitigen Hilfe. (Ertrag der Steuer:) Der Ertrag der Stempelabgabe von Assichen betrug: für 1905 455 835 Fr., „ 1906 487922 „ „ 1907 503939 „ im Durchschnitt also 482 599 Fr. oder 386 079 L. Sulgarien. (Steuersatz.) Der Artikel 16 des mit dem 1./14. März 1904 in Wirksamkeit getretenen Gesetzes, betreffend die Stempelmarkensteuer vom 12./25. Januar 1904, unterwirft einer Stempelabgabe von 5 Cent.: (Gegenstand der Besteuerung.) »Anzeigen, Bekanntmachungen, Aufforderungen, Aufrufe, Proklamationen, öffentliche Subskriptionen, Programme, Flug blätter, illustrierte Plakate, Wandkalender mit Reklamen, Zir kulare, Prospekte und dergleichen auf einzelnen Blättern in bulgarischer oder anderer Sprache geschrieben, gedruckt oder lithographiert, die einen privaten oder spekulativen Charakter tragen, an den Straßenecken assichiert oder in den Straßen, in öffentlichen Gärten und an öffentlichen Stellen zur Ver teilung an das Publikum gelangen oder an staatliche Bezirks-, Gemeinde-, öffentliche und private Anstalten verteilt sowie an den Häusern, Verkaussläden (Magazinen) usw. wegen Ver- mietens von Wohnräumen oder zu anderen Zwecken, zum Ausverkauf oder zur Empfehlung von Waren angebracht werden, d. h. Anzeigepapiere aller Art niit Ausnahme solcher, die in dem gleichen Gesetze von der Stempelsteuer ausdrücklich befreit sind.« (Befreiungen.) Von der Stempelabgabe befreit sind unter anderen: Inserate in den Zeitungen und Zeitschriften, Ausrufe von öffentlichem Interesse, Nekrologe und Todesanzeigen, Wandkalender ohne Bekanntmachungen und ohne Reklamen, Bekanntmachungen, Plakate und dergleichen von Wohltätigkeits- gesellschasten und für Veranstaltungen zu wohltätigen Zwecken, Plakate und Reklamen in Ölfarbe oder Email, aus Holz oder Blech, auch solche, die vor und in den Lokalen oder auf den Glasscheiben derselben geschrieben sind. (Erhebungsart.) De auf die Anzeigepapiere aufzuklebenden Stempelmarien Börsenblatt für den Deukschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. weiden dadurch entwertet, daß ein Teil des Anzeigetextes in Handschrift, Lithographie oder Druck darüberkommt. Auf die aus dem Ausland eingehenden Anzeigen sind die Stempelmarken nachträglich aufzukleben und durch den Stempel des Zoll- oder Postamts zu entwerten. (Ertrag der Steuer.) Über den Ertrag der Steuer können zuverlässige Angaben nicht beschafft werden, weil die Stempelmarken zu 5 Centimes auch vielfach anderweit verwendet werden. 3. Frankreich. Hinsichtlich der Besteuerungsarten wird unterschieden zwischen handschriftlichen oder gedruckten Afsichen (Plakaten) auf Papier und gemalten Afsichen (Schilder) aus anderen Stoffen. a. Assichen auf Papier. (Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz.) Tie Versteuerung der Ankündigungen aus Papier ist durch verschiedene Gesetze und Dekrete geregelt. Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1866 ist je nach der Größe des verwendeten Papierbogens an Steuer zu entrichten: 6 Centimes für das Blatt von 12,5 Quadratdezimeter und darunter, 12 Centimes für das Blatt von 12,5 bis 25 Quadratdezimeter, 18 „ „ „ „ „ 25 „ 50 24 „ „ „ „ „ über 50 Quadratdezimeter. Enthält eine Affiche mehrere verschiedene getrennte Anzeigen, so ist der Höchstbetrag <24 Centimes) fällig. Meser verdoppelt sich, wenn das Plakat mehr als 5 Annoncen enthält. Jede Änderung in bereits angebrachten Assichen (durch Bsrichtigungsstreifen usw.) gilt als neue Ankündigung, die der Stempelabgabe nach dem ganzen Umfange der Affiche unterliegt. Als gewöhnliche Assichen aus Papier (nicht als gemalte Assichen) werden auch Plakate aus Papier angesehen, die hinter einem Schaufenster (Glasscheibe) aufgetlebt, oder die aus Lein wand oder Glas geklebt und nachher lackiert sind. Erhebungsart. Die Entrichtung des Stempels geschieht durch Abstempelung seitens der zuständigen Steuerbehörde auf leeren oder bereits mit dem Texte der Affiche versehenen Blättern oder (vorwiegend) durch Verwendung von Stempelmarken. Deren Entwertung erfolgt entweder durch Überdrucken wenigstens zweier Zeilen des Afsichentextes oder durch Aufdruck des Namens- oder Firmen stempels des Druckers und des Datums ihrer Verwendung. Händigt der Drucker nichtgestempelte Ankündigungen dem Verfasser aus, so hat dieser vor ihrer Anbringung die Stempel marken durch Überschrift seines Namens sowie des Datums der Verwendung der Marke zu entwerten. Die Entwertung durch Namens- oder Firmenstempel mit dem Datum der Entwertung ist zulässig. Me Entwertung der Stempelmarken auf handschrift lichen Ankündigungen geschieht durch Überschreiben einer oder mehrerer Zeilen des Textes oder seitens des Ankündigenden in der oben erwähnten Weise. Jede Ankündigung muß den Namen und die Adresse des Druckers tragen. b. Gemalte Assichen (Schilder). (Gegenstand der Besteuerung.) Als solche gelten alle aus andere Stoffe als Papier gedruckten, gemalten oder auf andere Art gefertigten Ankündigungen, z. B. die auf Holz, Metall, Glas, Leinwand, Rouleaux, dem Vorhang eines Theaters usw. gemalten oder sonstwie hergestellten Anzeigen oder die mittels Kautschukstempels oder eines anderen Mittels aus die Bürgersteige gedruckten Anzeigen usw. (Steuersatz.) Für diese ist die früher jährliche Stempelabgabe durch Gesetz vom 26. Juli 1893 auf die ganze Dauer der Affiche fest, gesetzt aus 1 Frank für 1 gm in Orten mit nicht mehr als 5000 Einwohnern, 1,50 Frank für 1 gm in Orten mit 5001 bis 50 000 Einwohnern, 1683
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