Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189608114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960811
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-08
- Tag1896-08-11
- Monat1896-08
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wenn sich Mängel Herausstellen, dem Verkäufer davon sofort Mit teilung machen. Hat er die Mängel rechtzeitig gerügt, so hat er die Wahl, ob er die Waren behalten und einen Preisabschlag ver langen oder ob er sie zur Disposition stellen will; der Empfänger ist also keineswegs verpflichtet, wie das in kaufmännischen Kreisen irrtümlicher Weise vielfach angenommen wird, unkontraktliche Ware sofort zurückzuwciscn und zur Verfügung zu stellen, sondern er braucht einstweilen nur die Mängel zu rügen; diese Anzeige muß er aber sofort machen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Ob eine Mängelrüge nach Form und Inhalt als genügend zu erachten ist, kann im einzelnen Falle recht zweifelhaft sein. Einen Beweis dafür liefert ein Ncchtsfall, der vor kurzem vom Hamburger Amtsgericht und Landgericht entschieden worden ist. Die Ware, gegen die hier Einwendungen erhoben wurden, war allerdings von nicht gerade hohem materiellen Werte, es war nämlich eine Kol lektion Bismarckbilder, Ausnahmen vom Gratulationsbesuch des Kaisers mit dem Kronprinzen enthaltend, die 22 50 -ß kosteten. Ein Hamburger Geschäftsmann hatte diese Kollektion bei dem be kannten Berliner Hofphotographen Zieslcr bestellt, hatte aber beim Empfang des Pakets die Bilder nicht als genügend erachtet, weil sie seiner Behauptung nach Flecke zeigten, die durch Fehler beim Fixieren entstanden sein sollten. Er schickte die Bilder daher wieder an Ziesler zurück und legte ins Paket einen Brief, in dem er die Bilder als uncmpfangbar zurückivies. Im Zieslerschen Geschäft ließ man das Paket wieder zurückgchen, ohne es zu öffnen, und schrieb dem Besteller dabei, cs sei ein Paket von ihm gekommen, mutmaßlich die bestellten Gratulationsbilder enthaltend, das nicht avisiert gewesen sei und das man nicht angenommen habe, da Rcmittcnden auf keinen Fall angenommen würden. Acht Tage darauf antwortete der Besteller mit einem Briefe, in dem er seine Bemängelung wiederholte. Da von der andern Seite ebenso entschieden die Güte der Bilder behauptet wurde und die lang ausgesponncne Korrespondenz zu keinem Ergebnis führte, so verklagte Zieslcr den Besteller schließlich auf Zahlung der 22 ^ 50 beim Hamburger Amts gericht. Dieses aber verurteilte den Empfänger, ohne auf die sachliche Berechtigung der Rüge cinzugehcn, weil keine recht zeitige Mängelanzeige erstattet und daher, wie von dem Ver treter des Klägers mit Recht geltend gemacht werde, die Ware genehmigt worden sei. Das ins Paket hineingepackte Rüge- schreibcn, das an sich rechtzeitig gewesen wäre, könne als ord nungsmäßige Mängelanzeige nicht in Betracht kommen. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis genommen und hätte das Beiliegen eines Briefes auch nicht vermuten können, da dies Verfahren keineswegs gcschäftsüblich sei. Es habe auf dem Paket auch nicht ein Vermerk gestanden, daß ein Brief beilicge, so daß der Verkäufer etwa daraus etwas habe entnehmen müssen. Eine allgemeine Pflicht, Pakete anzunehmen und zu öffnen, be stehe für niemand. Auch deshalb sei eine derartige Art der Müngclanzeige nicht korrekt, weil der Käufer einer beanstandeten Ware nach Handelsrecht einstweilen für ihre Aufbewahrung sorgen müsse, also zur sofortigen Zurücksendung gar nicht be rechtigt sei. Das Verfahren des Bestellers hinsichtlich des ersten Schreibens habe sonach gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen; der zweite Brief aber sei zweifellos ver spätet gewesen. Vor dem Landgericht meinte der Käufer nun, daß der Photo graph sich doloser Weise der Kenntnis des Briefes entzogen habe, er hätte sich denken können und müssen, daß im Paket ein Brief liege, der eine Erklärung für die vorher nicht angekündigtc Zurück sendung geben werde. Das Gericht fand indessen, daß für die Be rechtigung eines solchen Vorwurfs gar nichts erbracht sei und daß allerdings die Beipackung eines derart wichtigen Briefes eine nicht zuverlässige und zulässige Art der Uebermittclung sei. Allermin destens hätte der Käufer, nachdem er aus dem Briefe des Berliner Verkäufers ersehen habe, daß diesem die Mängelanzcigc nicht zur Kenntnis gekommen sei, hierauf sofort antworten müssen; cs Hütte dann möglicherweise die Rüge als ordnungsmäßig angesehen werden können. Wenn er dann aber noch eine Woche warte, so müsse er die Ware allerdings als genehmigt und kontraktmäßig gelten lassen und bezahlen. Das Turnerzeichen. — Das allbekannte, durch vier über einander gestellte I? gebildete Turnerzcichen mit der Bedeutung -Frisch,' fromm, fröhlich frei- blickt gegenwärtig auf ein Alter von 50 Jahren zurück. Es war nämlich auf dem schwäbischen Turnfest zu Hcilbronn am 2. und 3. August 1846, daß der Kupferstecher I. H. Felsing aus Darmstadt (gcb. 1800, gest. 1875), der sich große Verdienste um die Ausbreitung des Turnwescns in Mitteldeutsch land erworben hat, den Vorschlag machte, jene von ihm erdachte Buchstabcnzusammenstellung als Turnerzcichen anzunchmen. Der Vorschlag wurde gebilligt, das Zeichen fand allgemeinen Eingang und hat sich bei der Turnerschaft nunmehr ein halbes Jahrhundert erhalten, um sic hoffentlich für alle Zeiten zu führen. Der Wahl spruch, den es wiedergicbt, ist älter. Seine Anwendung auf das deutsche Turnwesen wird auf den Sprachforscher G. F. Maßmann (geb. 1797, gest. 1874) zurückgcsührt, der ebenfalls ein eifriger Förderer des Turnens war, sonst findet er sich aber schon in folgendem Reim des 16. Jahrhunderts: Frisch, frei, fröhlich und frumb Ist der Studenten Reichtumb. Dieser Reim erfuhr schon früh kleine Wandlungen, z. B. läßt sich 1582 die Form Nachweisen: Frisch, frei, fröhlich, freundlich und frumb Ist aller Buchdrucker Reichtumb. Zeichen und Wahlspruch haben sich übrigens, letzterer in Ueber- setzungen und mit geringen Aenderungen, auch in außerdeutschen Ländern eingebürgert, so in Frankreich: ikrauc, trais, üsr, kort.; in England: 1'rauk, t'rssb, krisle, kess; in Italien: k'ruoco, krssco, üsro, torts; in Spanien: k'ruuco, krssco, kirruo, kusrts; in Portugal: üravco, krsseo, ksro, torts; in Schweden: l'risle, krom, krsickij, kri; in Holland: Vrosci, vraoic, vri,j, vrooiu (mit vier V) sAllg. Ztg ) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Novutlicbo Nittsüungou ciss Uucbbri vclluogs-Oobiiksu-Vsr- sins LU I-siprig. 63. Vsrsiusjubr. I4r. 8. (August 1896.) 4". 1 Liatt. Vollesbibliotbsie null Volirslsssballs, sius kowwunuis Vsra.ust.ul- tuog! Von Or. zur. st pdil. l'. tk. ^sebrott, I^auckricirtsr. 8". Il, 66 8. Itsrliu 1896, VsrlaZ vou Otto 1/isbraauu. Ilroscb. 1 .//!. Verband deutscher Architekten- und Ingenieur- Vereine. — Die 12. Wander-Versammlung des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine findet in den Tagen vom 30. August bis 3. September in Berlin statt. Die Beteiligung wird eine außergewöhnlich große sein. Am Mittwoch den 2. September, nachmittags 5 Uhr, findet das Festmahl im Haupt-Restaurant der Berliner Gewerbe-Ausstellung statt. Sprechsaal. Direkter Bücher-Bertrieb! Die Firma A. Weger's Buchhandlung in Brixen zeigt die Ncu- Auflage von Eggers öncbiriäiou tbsoiogias cko^maticas specialis in Nr. 172 des Börsenblattes an. Hierzu empfehle ich den Herren vom Sortiment Nachstehendes zur geneigten Beachtung. Vor circa drei Jahren wurde von mir zu Anfang jedes neuen Semesters — durch Verbreiten von Cirkularen, Ausnahme der Büchcrtitcl in Spczialkataloge und Versenden derselben an jeden einzelnen Studierenden — auf die drei im Verlage von A. Weger's Buchhandlung in Brixen erschienenen Eggerschen Werke Hingeiviesen und den betreffenden Interessenten — die, nebenbei bemerkt, eine geschlossene Vereinigung bilden — durch persönliches Vorlegen und Empfehlen zum Kauf angebotcn. Nach vielen mühevollen Arbeiten, verbunden mit nicht zu umgehenden Auslagen, habe ich es nun so weit gebracht, daß diese drei Werke immer mehr und mehr An schaffung finden; der Erfolg und Absatz mar bis Milte des Jahres 1895 ein verhältnismäßig sehr guter. Im Laufe des vorigen Jahres ist mir nun ausgefallen, daß von diesen drei Werken kein einziges Exemplar mehr im Sortiment gekauft wird, vielmehr trat des öfteren an mich die Frage heran, ob ich nicht zu einem billigeren Preise, dem sogenannten Seminar- Preise liefern könnte. Meine Nachforschungen haben ergeben, daß Vertreter der geschlossenen Vereinigung sich wegen eines Ausnahme- Preises direkt an den Autor gewendet haben und von diesem — bezw. durch dessen Vermittlung vom Verleger — direkt mit einem Rabatt von 20 Prozent vom Ordinärpreise beziehen. Daraufhin ersuchte ich den Verleger — der die Exemplare durch sein Sorti ment expedieren läßt—, mich in den Stand zu setzen, zu denselben Bedingungen wie er zu liefern unter Gutschrift eines entsprechenden Rabatts, was er mir aber unter Berufung auf die Satzungen des Börsenvereins staut welchen der Verleger ermächtigt sei, an Kunden direkt zu liefern) rundweg abschlug. Ganz besonders betont sei, daß ich den Verleger um einen Rabatt von wenigstens einigen Prozenten ersuchte und ihn bat, die weiter bei ihm eingehenden Bestellungen mir zur Expedition zu überweisen, damit mein Ansehen bei den Kunden, daß ich zu den gleichen Bedingungen und Preisen wie andere Handlungen liefern könne, bestehen bleibe. Den verschiedenen Bestellern kann ich den -angenehmen- Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder