Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18710612
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187106125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18710612
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
- Monat1871-06
- Tag1871-06-12
- Monat1871-06
- Jahr1871
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1712 Nichtamtlicher Theil. l3t. 12. Juni. lung der unter seinem Geschäftsvorgänger entstandene» Handels schulden nicht angehalten werden, wenn er bei Uebernahme der Firma die Erwerbung derselben ohne Passiva durch Circular betanntgibt. Nach demselben llrtel dieses höchsten Gerichtshofes wird man ihn selbst dann nicht skr die alten Handelsschulden ver antwortlich machen dürfen, wenn Circular und öffentliche Bekannt machungen über die Erwerbung der Firma die Vertretung der vor handenen Passiva gar nicht erwähnen. In solchem Falle wird vielmehr der Gläubiger sich zuvörderst an den Veräußerer der Firma zu halten haben — gleichviel, welches Abkommen dieser mit dem Er werber der Firma getroffen —, denn abgesehen von obiger Entschei dung, benahm sein Stillschweigen den Gläubigern auch die Möglich keit, gegen die Abtretung der Handelsschulden zu protestiren. Entspricht es schon dem allgemeine» Usus, bei dem Verkauf eines Geschäftes die Beibehaltung oderAbtretung der Passiva in dem Verkaufs-Circulare mitzutheilcn, so wird doch ab und zu gegen diesen Gebrauch verstoßen (es liegt uns gerade das Circular von E. Gün thers Verlag in Leipzig vor, betr. den Verkauf seiner Sortiments handlung in Kempen vom l. Januar 1871), und die Veräußerer von Handelsfirmen, welche jene Mittheilung unterlassen, seien hier durch in ihrem eigenen Interesse auf das Erkenntniß des Oberhan- delsgerichts aufmerksam gemacht. IV. LI. Rechtsfälle. Nürnberg, 5. Juni. Die Frage, ob Oelsarbendruckbilder als Werke der Kunst zu betrachten seien, bildete den Gegenstand einer Verhandlung am hiesigen Bezirksgerichte. Eine Münchner Kunst handlung, die von einem Maler sich das Eigenthums- und alleinige Vcrviclfältigungsrecht über zwei Oelgemäldc erworben hatte und nach diesen Oelgemälden Oelsarbendruckbilder ansertigen ließ, hatte erfahren, daß ein Nürnberger Lithograph unberechtigte Nachbildungen dieser Oelsarbendruckbilder producire und verwerthe, und stellte des halb gegen den Lithographen Klage an. Ehe die Sache zur Verhand lung kam, wurden von Seiten des Gerichtshofes mehrere Gutachten eingeholt. Aus einem von der Münchner Akademie der bildenden Künste eingesandlen Gutachten heben wir folgende Stelle hervor: „Die betreffenden Oelgemäldc sind Kunstwerke von originellem Wcrthe, und darum ist die Nachbildung, deren Recht eine Kunst handlung erworben hat, ihnen gleich zu achten und gegen unbefugte Copie zu schützen, wenn auch die Ausführung selbst mehr Sache der Technik als der Kunst sein sollte; dem Kopisten gegenüber hat der Oelsarbendruck Anspruch auf künstlerische Ausführung." Durch den Spruch des Gerichtshofes wurde der Angeklagte eines Vergehens ge gen die Gesetze zum Schutze der Urheberschaft von literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst schuldig erkannt und zu einer Geld strafe von 100 Gulden verurtheilt. (Corresp. v. u. s. Deutsch! ) Miscellen. Rüge. — Am 26. April d. I. bestellte ich von L. Rauh in Berlin 1 „Stolz und Still". Nach Schulz' Adreßbuch läßt diese Firma in Leipzig ausliefern und so wurde der betreffende Zettel empfohlen; jedoch vergeblich, das Buch war nicht am Lager. Ich wartete nun mit Geduld, und um so ruhiger, weil Garantie vorlag, daß der Zettel in die Hände von Hrn. Rauh's Commissionär gelangt war. Als ich jedoch nach genau vier Wochen das Buch noch nicht hatte, wiederholte ich die Bestellung am 24. Mai und bat dringend um Aufklärung, wodurch die Verzögerung veranlaßt sei. Ich habe jedoch auch bis heute weder das Buch noch Antwort und bin meinem Auftraggeber gegenüber in nicht geringer Verlegenheit, zumal ich s. Z. Beschaffung innerhalb einiger Tage zugesichcrt hatte. — Dies ist einer von den vielen Fällen, in denen durch langsame Expedition des Verlegers Verdruß bereitet wird, und steht wohl entschieden fest, daß der Erpeditions-Modlls namentlich vieler Berliner, großentheils sehr achtbarer Firmen mit den modernen Zeitverhältnisscn nicht im Einklänge steht. Jetzt wird zwar bei Reclamationen alles auf die Verkehrs-Störungen geschoben; in Wahrheit sind aber die Ein richtungen häufig mangelhaft. So noch einen Fall: Am 14. Mai bestelle ich 1 „Dilthey, Anleit, des cinjähr. Freiwilligen" und empfehle diese Bestellung, da bei der Firma Mittler L Sohn in Schulz' Adreßbuch sich der betreffende Vormerk findet; das Buch ist nicht am Lager und am 20. erhalte ich den Zettel von Berlin zurück mit der Notiz, daß Dilthep vergriffen. In Sir. 115 des Börsen blattes findet sich aber eine — inzwischen wiederholt abgedrucklc — Notiz vom 21. datirt, daß durch Remittenden wieder Vorrath cin- gegangen sei. Sofort schreibe ich eine» neuen Zettel aus, erhalte von Leipzig wieder die Notiz, daß das Buch nicht am Lager, und bin auch bis heute noch nicht im Besitz des sehnlichst erhofften Eremplarcs! — Es ist wirklich nach keiner Seite eine angenehme Aufgabe, bei Bestellungen auf Berliner Verlag zumeist das 3- und 4 Fache der normalen Frist vom Auftraggeber erbitten zu müssen. Ich meine schließlich, darauf hinzuwirken: daß die gesammte Maschinerie des deutschen Buchhandels so recht ineinander greife, thue mehr noth als das Aufstellen von Reformprojecten, die vor nehmlich darauf abzielen, die seitherige Organisation unseres Ver bandes zu beseitigen. Sondershausen, den 4. Juni 1871. Friedr. Bertram. In Wien wird am I. August d. I. wieder eine Hauptver sammlung des oe st erreichischenBuchhändlervereins statt finden, die nach den Statuten alle drei Jahre zu erfolgen hat. Da mit ist jedesmal eine Ausstellung der interessanteren Leistungen des oesterreichischen Buch- und Kunsthandels seit der letzten Versammlung und der dahin einschlagenden Gewerbe (Buchdrucker, Buchbinder !c.) verbunden. Die französische Regierung hat die vertragsmäßigen Bestim mungen über die Handelsbeziehungen mit Deutschland, wozu bekannt lich auch die Literarconvention gehört, nunmehr in Wirksamkeit gesetzt und so wäre denn die neuliche diesfallsige Beschwerde von Herrn K. O. in B. (Nr. 121) jetzt hoffentlich erledigt. Personalnachrichtcn. Das Hannoversche Tageblatt berichtet: „In wunderbarer Frische beging der Obercommcrzrath Hahn mit seiner Gattin am 30. Mai das Fest der goldenen Hochzeit. Am frühen Morgen von der Blindenanstalt, der er stets ein literarischer Wohlthäter ge wesen, musikalisch begrüßt, dann vom »Kongreß« durch ein Doppel quartett erfreut, vereinigte Nachmittags das Jubelpaar zur Ein segnung und fröhlichem Festmahle eine Zahl Familiengenossen und nähere Freunde. Daran schlossen sich Abends höchst geschmackvoll arrangirte Vorträge, lebende Bilder re., nach deren Beendigung der Arbeiter-Bildungsverein mit seinen Fahnen im brillant erleuchteten Garten erschien und bei schönem Feuerwerke mehrere Lieder sang, die von den zahlreich versammelten Anwesenden mit Jubel ausge nommen wurden. Die Zahl der durchweg kunstvollen, sinnreichen, mit wahrhaft erbaulicher Dankbarkeit aufgenommenen Geschenke, Briefe und Telegramme zu übersehen war nicht wohl möglich -c." Herrn Ober-Eommerzrath H einr. Wilh. Hahn in Hannover ist von dem König von Preußen der Kronen-Orden zweiter Claffe verliehen worden. Der Buchhandlungsgehilse Wilh. Tappen, zur Zeit Vice- Feldwebel beim 15. Infanterie-Regiment des 7. Armeecorps, hat für seine in den Gefechten bei Besanqon bewiesene Bravour das ! Eiserne Kreuz erhalten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder