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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1867
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- 13.11.1867
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- Deutsch
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2916 Nichtamtlicher Theil. 264, 13. November. V.-V.-E. (S. 132) gegebenen Motiven, als wohl durchaus nicht ge nügend erachtet. Unter dem Nachdruck bei Kunstwerken erörtert der B.-C.-E. (8- 36.) auch die geographischen, topographischen, archi tektonischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen, „wenn sie auch nicht als Werke der Kunst zu betrachten sind". Der B.-V.-A. reclamirt diese wissenschaftlichen Darstellungen im Anschluß an das preußische Gesetzt) (§. 18.) für die Kategorie der literarischen Erzeugnisse und beantragt die Gleichstellung mit diesen (B.-V.-E. §. 35.). Bei den Bestimmungen über die Folgen des Nachdrucks rügt der B.-V.-A. zunächst einige zweideutige Ausdrücke in §. 37. des B.-C.-E. Sodann aber erörtert er die überaus wichtige Frage von den Sachverständigen und deren Mitwirkung bei Entscheidung der bezüglichen Fragen. „Um dem Gesetze die nothwendige Wirksam keit zu geben, ist es ganz unentbehrlich, daß Sachverständige zur Entscheidung hinzugezogen und ihrer Begutachtung die erforderliche Würdigung gesichert werde. Daß die Sachverständigen sich der Rechtsfrage nicht bemächtigen, beweist der Berliner Sachverständigen- Verein. Sie werden daher nicht allein für Len 1. Abschnitt, sondern auch für den 2. und 3. Abschnitt des B.-C.-E. dringend beantragt. Besonders muß noch hervorgehoben werden, daß dieser Entwurf für §.21—24. zur Feststellung des Schadenersatzes die gemein rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gebracht wissen will, — Bestimmungen, deren Unanwendbarkeit auf den Nachdruck in der Thal ebenso allgemein anerkannt worden ist, als sie schon für andere Schädigungsfälle meist erfolglos bleiben." In der That muß Ange sichts der Thätigkeit der preußischen Sachverständigen-Bereine dieses Verlangen unbedingt gerechtfertigt erscheinen^). Bezüglich der musikali sehen und dramatischen Auffüh rungen zeigt der B.-C.-E. wieder die oben gerügte Nichtberücksich- tigung des musikalischen Elementes. Während er (in 8- 42.) den Vorbehalt dramatischer Aufführung dem Urheber bewilligt, ignorirt er in diesem Betracht völlig den Comp onisten e i nes mu sika - lischen Werkes. Mit Recht rügt der B.-V.-A. diese Unbilligkeit unter Hinweisung auf die Gleichstellung des Componisten mit dem Dichter in §. 50. des B.-V.-E. Die Ungunst gegen den musikalischen Rechtsschutz tritt auch in §. 53. des B.-C.-E- hervor, welchem die Wegnahinc der zu unbefugter Aufführung benutzten Manuscripte (Partituren u. dgl.), eine zum Schutze nothwendige Maßregel^), fremd blieb. Ucber- haupt erscheinen bezüglich der Ansprüche des durch unbefugte Auf führung Beschädigten die Bestimmungen in §. 54. des B.-V.-E. durchgreifender und zweckmäßig. In dem dritten Hauptstück gibt der B.-C.-E. allgemeine Be stimmungen. An deren Spitze (§. 49.) steht der Satz: „Das aus schließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung oder Auf führung ist veräußerlich und vererblich. Es unterliegt jedoch gegen den Urheber selbst nicht der Hilfsvollstreckung." Diese letztere Stelle scheint etwas unklar. Der B.-V.-A. vermißt 20 Vgl. auch Wächter, Verlagsrecht S. 173. Vgl. Heydemann und Da mb ach, die preußische Nachdrucks- gesctzgebung, erläutert durch die Praxis des k. litterarischen Sachver ständigen Vereins. Berlin 1863. Die 8§. 33. und 34. des B.-V.-E- ent halten die hinreichenden, aber auch unentbehrlichen Bestimmungen. Die Schwierigkeit einer richtigen Schadensansmessung spricht für Ein führung der Privatstrafen, wie sie das römische Recht durchaus sach gemäß festhielt. Wenn Mandry (Krit. Vierteljahrsschr. Bd. 7. S. 571) hierüber mit den Worten wegschreitet: „die Privatstrafe entspricht der modernen Rechtsanschauung nicht" - so dürften ihm namhafte Autori täten und gewichtige Gründe widersprechen; letztere s. bei Wächter, Ver lagsrecht S. 695, Note 6. Vgl. Wächter, Verlagsrecht S. 706. eine Wahrung der Rechte des Verlegers auf Erfüllung des Ver- lagsvertragcs'"). Die Zweckmäßigkeit, ja Nothwendigkeil einer Eintragsrolle für die Verlagsberechtigungen hat sich namentlich in Preußen und Sachsen längst erwiesen^-). Wenn nun der B.-E.-E. in §. 51. ein solches Register nur für anonyme und pseudonyme Werke und nur für das Einzel - Land aufstellen will, so verwahrt sich gegen diese Halbheit mit Recht der B.-V.-A. unter Hinweisung auf die in §§. 66 — 74. des B.-V.-E. von 1855 propomrten Bestimmungen und die denselben beigegebenen Motive. Ebenso wird von dem B.-V.-A. der 8- 53. des D.-C.-E., über die Verjährung der Entschädigungsklage und der Strafverfol gung nach Maßgabe der Landesgesetze, beanstandet, indem der Wunsch gleichmäßiger Bestimmungen für ganz Deutschland sich ganz beson ders auch auf die gleichmäßige Frist der Klagbercchtigung erstrecken müsse. Die ungenügende Berücksichtigung der Verhältnisse des Mu sikalienverlags in dem B.-C.-E. kennzeichnet sich weiterhin auch in dem Mangel einer Norm für das sogenannte getheilte Eigenthum. In diesem Betracht hatte die Leipziger Konfe renz nach §. 62. des B.-V.-E. folgende sachgemäße^) Bestimmung eingefügt: „Die innerhalb des deutschen Bundesgebietes vervielfältigten und bei dort ansässigen Verlegern erscheinenden Werke ausländischer Urheber stehen unter dem Schutze dieses Gesetzes. „Ist ihnen ein solches Werk ausdrücklich zum ausschließlichen Verlage überlassen, so dürfen Ausgaben, welche außerhalb des deutschen Bundesgebietes erschienen sind, innerhalb des Bun desgebietes unter keinen Umständen verbreitet werden. „Hat eine solche ausdrückliche Ucberlassung zum ausschließlichen Verlage an den inländischen Verleger nicht stattgefunden, so kann derselbe die Verbreitung rechtmäßiger Ausgaben ausländischer Verleger in Deutschland nicht hindern. „Dagegen sind die im Auslande erschienenen Ausgaben mu sikalischer Kompositionen, an denen der Urheber auch einem deutschen Verleger ein Verlagsrecht eingcräumt hat, innerhalb des Bundesgebietes unter allen Umständen dem Nachdruck gleich zu achten." Die hierausgehobenen Differenzen zwischen dem Entwurf der Bu ndescommi ssion, oder dem bayerischen Gesetze, und den auf die Bedürfnisse des Verkehrs basirten Anforderungen und Anträgen desBörsenvereins, wie sie in dessen Entwurf und Mo tiven (auf 172 Seiten) aus der Natur der Verhältnisse, aus den Po- stnlaten des Rechtsschutzes und aus dem Geist der seitherigen Gesetze entwickelt und ausführlich dargelegt sind, dürften zur Genüge die Ueberzcugung begründen, daß eine Weiterbildung der Gesetzgebung '") auf Grund des Börscnvereins - Entwurfes dringendes Bedürfniß ist^). So wenig die bestehende Gesetzgebung in Preußen, Oester reich, Sachsen und den bei den Bundesbeschlüssen stehen gebliebenen Ländern dem fortgeschrittenen Bewußtsein und den Anforderungen des Verkehrs genügt, ebenso wenig erscheint anderseits in dem baye- ^') Vgl. Wächter, Verlagsrecht S. 334. Zwar Mandry (in d. Krit. Vierteljahrsschr. Bd. 7. S. 593— teljahr^s^Bd.^l^ ^ ^tra^ e^r ein d. heul. röm. n. deutsch. Privatr. Bd^ 3. 380 ff.; Deutsche Viertel- jahrsschrift 1863 S. 291; Mandry in der Krit. Vierteljahrsschr. Bd. 7. S. 27 f. Vgl. Reumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und Nach- ! drucksrechte S. 19.
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