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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1867
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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ar 264, 13. November. Nichtamtlicher Thcil. 2915 Der B.-V.-A. findet diese Frist von zwei Jahren zu kurz; er fordert fünf Jahre für das Prohibilionsrechl des Verlegers und dessen Er streckung auch gegen Separatausgaben der betreffenden Aufsätze von Seiten der Autoren. Endlich vermißt der B.-V.-A. einen Schutz des Redacteurs gegenüber den einzelnen Autoren, welche ihm ihre Beiträge lieferten. In §. 10. schützt der B.-C.-E. den Herausgeber der sog. In edita, welche an sich der Schutzfrist nicht mehr theilhast wären. Diesen will der B.-V.-A. die kritischen Textes-Bearbei tungen nach §. 4.0 des B.-V.-E. gleichgestellt wissen. Zugleich be anstandet er die vage Bestimmung des B.-C.-E., welche in Betreff jener Schriften „einen freieren Gebrauch nach Bedürfniß oder Sitte des literarischen Verkehrs" freigeben will'2). War in dem B.-C.-E. von dem Herausgeber oder Redakteur die Rede, so lag es nahe, auch das Rechtsverhältniß des Bestel lers") eines Werkes nach der Vorlage des B.-D.-E. §. 2.N zu normiren. Die Schutzfrist beschränkt der B.-C.-E. (8.1k.) auf anomale Weise in Betreff der Uebersetzungen (soweit er gegen solche überhaupt Schuh gewährt) auf die Dauer von drei Jahren. Der B.-V.-A. fordert eine Schutzfrist von fünf Jahren, und für ein Werk, welches gleichzeitig in mehreren Sprachen erschien, von dreißig Jahren (B.-V.-E. 8. 6. b) "). Ganz besondere Schwierigkeiten bieten die Verhältnisse des Musikalienv erlags. JhrcNormirung erfordert die eingehendste Kenntniß und Erwägung der bezüglichen technischen Verhältnisse, welche den die Bundescommission bildenden „höheren Beamten" "°) ohne Beziehung von Vertretern des Musikalienverlags allerdings nicht angesonnen werden konnte. Allein ebendeshalb mußderB.-B.-A. bei dem zweiten Abschnitt (88.21 — 25.) des B.-C.-E. „die Mit wirkung von Männern, welche die Verhältnisse des Musikalienverlags kannten", und die Aufnahme der bezüglichen Bestimmungen (88. 36—38.) des B. V.-E. desideriren"). Der B.-V.-E. erweitert dem- "1 Vgl. Mandrv in der Krit. Vi-rtelfahrsschrist Bd. 7. S. 263—267. "j Vgl. Wächter. Verlagsrecht S. 184—194. Gegen den Ueberfetznugsschutz spricht sich Schäsfle (a. a. O. S. 191 f.) lehr entschieden aus, wie er überhaupt svgl. S. 172, 237, 256) gegen die Ausdehnung des Verlagsichutzes kämpsl. Wenn er aber sür fernen Satz: „Nicht bloß durch die Gesetzgebung wurde früher, son dern auch von der Buchhändlerwelt wird jetzt unserem Slandpunkt und seineil Consequenzen eine Bestätigung zu Theil" — sich auf den „Jahresbericht des Borsenvereins" von 1859 beruft, so bedarf dies, um Mißdeutungen abzulehnen, einer Ergänzung. Schäsfle zieht nämlich a. a. O. S. 258) aus dem Geschäftsbericht des Vorsitzenden fBörsenbl. 1859 Nr. 68) di- Stelle aus: „Der Zeitpunkt scheint gekom men, in dem das Verlangen nach Autorschutz das rechte Maß zu überschreiten ansängt. Hat der Bvrfenverein bisher seine Kraft auf- gcwendct, um die Freibeuterei des Nachdrucks zu verfolgen, so wird es von jetzt an seine Aufgabe sein, den offenen und verdeckten Bestrebungen der Monopolisten entgegen zu treten." — Man darf diesen Satz nicht aus seinem Zusammenhang reißen. Der Vorsitzende sprach voll den auf das sog. ewige Verlagsrecht gerichtete» Bestrebungen des im abge- lauscnen Jahr zu Brüssel versammelt gewesenen internationalen zu fordern- Nur in dieser Richtung war von „^Nonopotntcn" die Rede, eine Kategorie, in welche selbstverständlich dem Vorsitzenden des Börsen- vercins die Vertreter des letzteren mit seinen eigenen Bestrebungen zu werfen nie in den Sinn kam. Schließt er doch seinen Bericht Mit dem Bedauern, daß der B.-V.-E. noch ohne das entsprechende Resultat geblie ben, ^woran^er den Wuns^ knüpft: „llHige^aus dem Sturm und Dran^ u) Bgsi Mandrv a. a. O- S. 22. ^ gemäß (in 38—40.) die Vorschriften des preußischen Ge setzes von 1837 (88. IS. 20.)'2) ,n ausführlich motivirter Weise (B.-V.-E. Motive S. 10K-118). Von dem Nachdruck bei Werken der b i ldc »de n K unst ") han delt der dritte Abschnitt des B.-C.-E. Namentlich die Regelung der durch die Photographie in neuerer Zeit erwachsenen Verhältnisse entspricht einem dringenden Verkehrs bedürfniß"'). Der B.-C.-E. will in §. 28. ein „durch Photographie oder andere ähnliche Mittel" hergestclltes Werk nur unter der Bedingung schützen, „daß dasselbe als Werk der Kunst zu betrachten ist". Mit Recht") wird diese Clausel von dem B.-V.-A. beanstandet, indem es sür den Rechtsschutz aus de» künstlerischen Werth nicht ankomme» könne 22). Bezüglich der Kunstwerke überhaupt ist eine Revision der geltenden Gesetze dringendes Bedürfniß, selbst noch gegenüber dem preuß. Ges.v. 20. Februar 185422), und namentlich zu Gunsten des Schutzes von Nachbildungen gegen mechanische Vervielfälti gung"). Diesem Bedürfniß ist der B.-V.-E. in 88- 41—19. (vgl. Motive S. 119 — 137) gerecht geworden"). Der B.-C.-E. (8- 31.) will dieNachbildungoder Vervielfältigung von Kunstwerken auf Jndustrieerzeugnissen unbedingt frei- gcbcn. Dies müßte, wie der B.-V.-A. hervorhebt, zu Umgehung des Gesetzes und Schwierigkeiten seiner Auslegung führen, welchen der B.-V.-E. in 8- 43. begegnete 2°). Bezüglich der schwierigen Frage, ob in der Veräußerung eines Orig iualkun st Werkes eine Befugniß, dasselbe zu verviel fältigen, mit übertragen erscheine"), wird die Bestimmung (in 8. 35.) des B.-C.-E., welche die Frage allgemein verneint, aber sie bei Portraits bejaht, von dem B.-V.-A., aus den zu 8- 46. des So erklärt sich Mandrv in der Krit. Vierleljahrsschr. Bd. 7. S. 568 gegen die Anträge des B.-V.-E. Daß übrigens schon nach dem preuß. Gesetz die musikalischen Manuseriple in gleicher Weise, wie bereits herausgcgcbene Eomposi- Bd"'t2?S^247 s.^' oltdammer >n s. Arch. s preuß. ^tra r. '") Vgl. 0?. Max Neumann (in Breslau), Beiträge zum deutschen Verlags- und Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Kunst im An schluß all die Frage vom Rechtsschutz«: der Photographie gegen Nachdruck. Berlin 1866; und dessen Denkschrift „Der Rechtsschutz der Photographie gegen Nachdruck nach den deutschen Nachdrucksgesetzen." Leipzig 1866. Kühns, Gesetzentwurf der deutschen Kunstgenossenschaft nebst Denkschrift. Berlin 1864; derselbe: „Der Rechtsschutz oer bildenden Künste." Berlin 1861. A. W. Voltmann, die Werke der Kunst in den deutschen Rachdrucksge setzen. München 1856. Die Abhandlung „Ueber die strafbare Nachbildung von Kunstwerken" von Ob.-Trib-N. vr. Goltdammer, in dessen Ar chiv s. preuß- Strafrecht Bd. 12. (Berlin 1864) S. 153 — 195, und als Separatabdruck. Berlin 1864. 2") Vgl. z. B. über die Zustände in Württemberg den Aufsatz „Das Recht der Briese und Photographien" in der Deutschen Vierteljahrs- schrift für 1863. Heft 2. S. 173—204, bes. S- 187 s. ^) Bgl. Wächter, Verlagsrecht S. 116 f. Absazverhältnisse S. 240) spricht sich für den unbedingten Photogra phieschutz aus. ") Bgl. die sehr beachtenswerten Erörterungen von Schnaase und Golloammer in oessen Archiv s. preuß. Strafr. Bd. 12. S. 383—395. Ferner die schon angeführte Schrift von l)r. F. I. Kühns: „Gesetzent wurf der deutschen Kunstgenossenschaft rc." 2') Val. Wächter, Verlagsrecht S. 585 f. Die Motive oes B. B.-E- (S. 121 f.) begründen das Verlangen eines vo llständiaen Rechtsschutzes. Gegen dieses, auch in der Literatur (Wächter, „Das Recht des Künstlers" in der D. Vicrteljahrsschrift 1859 Heft 4.) vertretene Postulat ei klärt sich Sch äff le (die uatioualökouomische Theorie u. s. w. S. 257); weun derselbe aber nameutlich die Aufstellung unglaublich findet, oaß nur der nicht durch Concurrenz gefährdete Absatz billige Preise stellen kann, so wird dem theoretischen Natio- natökonomcn gegenüber der praktische Verleger mit einer sehr einfachen ^) Bgl. auch Wächter. Verlagsrecht S. 135—139. ^) Bgl. Goltdammer, Archiv f. preuß. Strafr. Bd. 11. S. 395. Wächler, Verlagsrecht L>. 227 ff. 434'
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