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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1867
- Strukturtyp
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- 1867-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1867
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- Deutsch
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3914 Nichtamtlicher Theil. 364, 13. November. Während der B.-V.-E. an die Spitze des Gesetzes eine po sitive Bestimmung über den Inbegriff des Autorrechtes an li terarischen Erzeugnissen stellt („das Recht, eine bereits herausge gebene Schnft ganz oder theilweise auf mechanischem Wege zu ver vielfältigen"), nimmt der B.-C.-E. von einer solchen Präcifirung des Rechts nach seinem positiven Inhalts Umgang und beginnt mit demBegriff des Nachdrucks (als der mechanischen Vervielfältigung literarischer Erzeugnisse). Gleichwohl kann der B.-C.-E. sich der Erwähnung des Po sitiven Inhalts der Autorrechte^) nicht ent ziehen, indem er in §.49. sagt: „Das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung oder Aufführung ist veräußerlich und vererblich." Als die Objecte des Rechtsschutzes bezeichnet der B.-C.-E. (abgesehen von den Werken der Kunst): „literarische Erzeug nisse". Um jeden Zweifel abzuschneiden, ob neben den bereits ver öffentlichten auch die nur erst imManuscripte vorhandenen Er zeugnisse unter den gesetzlichen Schutz fallen, zieht der B.-V.-E. im Anschluß an das preußische Gesetz von 1837 vor, den „Abdruck von Manuscripten aller Art"^) ausdrücklich dem Nachdruck einer bereits heraus gegebenen Schrift gleichzustellen. Dem Nachdrucksverbot nicht unterliegen soll nach dem B.- C.-E. (in §. 3.) die Vervielfältigung „von bloßen Notizen". Zutreffender und deutlicher erscheint die Bezeichnung des B.-V.-E. (in 8- 5.e): „Abdruck von that sächlichen Berichten (sog. Zei tungsnachrichten) ausZeitschriften und anderen öffentlichen Blättern", wobei derselbe wohl mit Recht die Angabe der Quelle^) zur Bedingung des Wiederabdrucks gemacht wissen will. Correspon- denzartikel gibt der B.-V.-E. erst nach Verfluß von acht Tagen frei. Frei zu geben ist auch der Abdruck von publicirten Ge setzen, und zwar, wie der B.-V.-A. mit Recht hervorhebt, ohne die Klausel in §. 3. des B.-C. E-, welche die Beschränkung dieses Ab drucks „aus andern Rücksichten, als denen des Schutzes des Urheber rechtes" dem Staat anheimstellt. Der B.-C.-E. untersagt (in §. 5.) die Benutzung des unver änderten Titels fremder Werke, wenn er zu Bezeichnung des be handelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwendig und über dies zur Irreführung des Publicums über die Identität des Werkes 4) Eine ausdrückliche Anerkennung des positiven Rechtsinhalts der Autorrechteist den seither bestehenden Gesetzen nicht fremd. Vgl-v.Ger- ber (welcher übrigens diese Fassunq des Verlagsrechts nicht billigt) in seinen und Jhering'sJahrbüchern für dieDogmatik des heutigen römischen und deut schen Privatrechls Bd.3. S.377 f. Vgl. auch H- Ortloff. „Das Autor und Verlagsrecht" in den Jahrbüchern für die Dogm- rc. Bd. 5. S-263 ff., bes. S. 282—353. Die Tragweite, welche die Aufnahme oder Nichtauf nahme einer solchen Bestimmung hat, ergibt sich aus der Controverse. ob der Verlagsvertrag die Veräußerung eines ausschließlichen Ver lagsrechts enthalte? Vgl. von Gerber a. a. O. S. 380—386. Ebenso bei der Auffassung des Rechtsverhältnisses der Erben des Autors (a. a. O. S. 386 f.), und der Frage, ob der Autor die Veräußerung des Verlags von Seiten seines Verlegers anzuerkennen habe? Vgl. v. Gerber a. a- O. S. 392 — 396. Bemerkenswerth ist, daß auch in na- tioualökonomischem Betracht — von Vr. Schäffle (die national ökonomische Theorie der ausschließenden Absazverhällnisse. insbesondere des literarisch-artistischen Urheberrechts. Tübingen 1867. S. 148) — das Autorrecht als ein selbständiges Vermögensrecht neben dem Eigenthumsrecht anerkannt wird b) Ueber die Natur dieses Rechts und seinen Inhalt vgl. Ha rum in der Allgem. oefterr. Gerichts-Zeitung 1867 Nr. 55, S. 225. ") lieber den Begriff und den Umfang der hiernach des Rechtsschutzes theilhaften Manuscripte vgl. Goltdammer in s. Archiv für preuß. Strafrecht Bd. 12. S.242—247. Dgl. indeß auch Wächter, Verlagsrecht S. 157 f., S. 497. r) Schäffle (die nationalökonomische Theorie rc. S. 236) bemerkt: „Das Quellencitat als Pflicht der Nachdrucker kommt in der Wirkung der Fabrikmarke gleich". Motiv für jenes Requisit ist wohl nicht (wie Man dry in der Krit. Vierteljahrsschrift Bd. 7. S. 246, Note 3 unterstellt) nur Rücksicht aus die Autorehrc. geeignet „und dazu wirklich mißbraucht ist". Dieses letztere Erforderniß des Thatbestandcs findet der B.-V.-A. wegen der Schwierigkeit, den betreffenden Nachweis zu führen, ungeeignet ^). Nach 8- 6. des B.-C.-E. soll das Abschreiben literarischer Erzeugnisse, selbst um Lohn und für Mehrere, nicht dem Verbot der mechanischen Vervielfältigung unterliegen. Der B.-V.-A. macht darauf aufmerksam, daß hierdurch eine Umgehung des die mechanische Vervielfältigung untersagenden Gesetzes, eine namhafte Beeinträch tigung der Ausschließlichkeit des Verlagsrechts freigelassen würde^). Wenn der B.-C.-E. in §.7. die Aufnahme einz einer klei nerer Aufsätze und Gedichte oder einzelner Abschnitte aus anderen Werken in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges Werk.oder in eine zu einem cigenthümlichen literarischen Zwecke oder zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauchc veranstaltete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller freigibt, so wünscht der B.-V.-A., daß der Herausgeber einer Anthologie wenigstens verpflichtet sein solle, den Namen des Verfassers dem aufgenomme nen Stücke beizufügen. Der B.-C.-E. hat (in §.8.) die Uebersetzung eines fremden Werkes freigegeben; es hätte denn der Autor sein Werk gleichzeitig in verschiedenen Sprachen publicirt, oder sich die Uebersetzung in bestimmte Sprachen auf der ersten Lieferung des Originals aus drücklich Vorbehalten; in diesen Fällen wird dieHerausgabe einer Uebersetzung in einer der betreffenden Sprachen als Nachdruck be handelt *o). In Uebereinstimmung mit dem preußischen Gesetz von 1837 (§. 4.a)") verlangt der B.-V.-A. Schutz gegen unbefugte Ueber setzung eines zuerst in einer todten Sprache herausgegebenen Wer kes in eine lebende (das preußische Gesetz berücksichtigt nur die Ueber setzung in die deutsche) Sprache; dies im Interesse des Gelehrten, welcher gewichtige Gründe haben kann, seine Forschungen zuerst in einer todten Sprache der wissenschaftlichen Welt vorzulegen, und ohne jenen Rechtsschutz der Früchte seiner Arbeit und ihrer nach- gchends in lebender Sprache beabsichtigten Verwerthung verlustig gehen müßte. Bei einem durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter entstandenen Sammelwerke ist zwischen dem Verlagsrecht bezüglich der ein zelnen Beiträge und dem des Gesammt werkes zu unterscheiden, sodann zwischen dem Schutz der Autoren gegen Nachdruck ihrer Bei träge und dem Recht des Verlegers gegenüber den Autoren. Der B.-C.-E. (§. 9.) ") anerkennt das Urheberrecht der Autoren bezüg lich ihrer Beiträge und firirt das Recht desVerlegers des Sam melwerkes dahin, daß er (in Ermangelung anderer Vereinbarung) nur den Abdruck des betreffenden Beitrages in einem andern der artigen Werke binnen zwei Jahren dem Autor untersagen darf. Dgl. hierüber O--Tr.-N. l)r. Goltdammer „Ueber die Ausdehnung deS literarischen Eigenthums auf den Titel von Zeitungen und Büchern" in dessen Archiv für preuß. Strasr. Bd. 11. Berl. 1863. S. 355—359; Mandry in der Krit. Vierteljahrsschrift Bd. 7. S. 242 f., bes. S- 244, Anm. 2.; Zeitschrift für das gesammle Handelsrecht von Goldschmidt Bd. 6. S. 65 ff; Sarwcy, würtlemb. Archiv Bd. 5. S. 386. 2) Vgl. Wächter, Verlagsrecht S. 517 und 603; Mandry a. a. O- S. 196, Ziff. 3. '") Diesen Rechtsschutz gegen unbefugte Uebersetzung verwirft Schäffle (die nationalökonomische Theorie S. 235) als „einen unter Frankreichs europäischer Präponderanz durchgesetzten Rückschritt". Auch Mandry in der Krit. Vierteljahrsschrift Bd. 7. S. 246 — 258 ist, wenigstens im Prinzip, gegen den Uebersetzungsschutz. ") Daß, auch dem preußischen Gesetz gegenüber, in Betreff der Uebersetzungen eine Revision der Gesetzgebung Roth thut, erhellt aus dem B.-V.-E. 8-6. und dessen Motiven S. 55 — 58 (vgl. Wächter, Verlags recht S. 567 ff.), namentlich aber aus der Erwägung der internatio nalen Vertragsverhältnisse. Mandry a. a. O. S. 145—154. ") Hierüber vgl. Mandry in der Krit. Vierteljahrsschrift Bd. 7. S. 260 ff.
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