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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1867
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- Erscheinungsdatum
- 20.11.1867
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- Deutsch
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270, 20. November. Nichtamtlicher Theil. 2999 schreiben für erlaubt erklärt. Man sollte glauben, daß auch Aus züge eines Werkes erlaubt sein müßten. Allein der Verfasser erblickt (S. 57 j.)in diesen eine mechanische Vervielfältigung, welche mit einer geistigen Thätigkeit zwar concurrire, aber doch so vorwiegend mecha nisch und in so geringem Grade selbständig sei, daß die Subsumtion derselben unter das Nachdrucksverbot gerechtfertigt erscheine. Sehr richtig wird von dem Verfasser der Begriff des literari schen Erzeugnisses dahin gedeutet, daß jeder mögliche Verlagsgegen stand juristisch dahin zu rechnen ist. Demgemäß werden von dem Schuhe des Urheberrechtes ausgeschlossen politische Reden, Notizen u. Lgl. Dagegen sind Gesetze literarische Erzeugnisse, nur hat der Staat in der Regel kein Interesse, den Nachdruck derselben zu unter sagen. Auch ein unerlaubtes Werk kann als schutzwürdiges literari sches Erzeugniß erscheinen (vgl. S. S5). Ob Briefe literarische Er zeugnisse sind, erklärt der Verfasser mit Recht für eine «znLsMio facti (vgl. S. 101), sür deren Beantwortung weder die Form noch der Inhalt des Brieses allein maßgebend ist. Eristirt ein Urheberrecht an einem Briefe, so kann es nur dem Verfasser desselben zustehen, niemals selbständig dem Empfänger. In Beziehung auf Uebersetzungcn ordnet das Gesetz vom 28. Juni 1865, Art. 8. an, daß, wenn der Urheber eines Werkes die Uebersetzungsbcfugniß sich an der Spitze desselben Vorbehalte» habe, und die vorbehaltene Uebersctzung binnen Jahresfrist zu erscheinen beginne und binnen drei Jahren vollendet sei, ihm das ausschließ liche Recht in dieser Hinsicht zustehe. Nach dieser Fassung gilt also, sofern vom Autor kein Uebersetzungsvorbehalt gemacht worden ist, volle Uebersetzungsfreiheit, wie dies der Art. 7. auch prinzipiell aus- spricht. Consequenz daraus ist, daß bei unveröffentlichtem Original, wo jener Vorbehalt nicht gemacht werden kan», jede Uebersctzung er laubt sein muß. Der Verfasser erklärt sich S. 150 gegen diese Kon sequenz, allerdings aber im Interesse des praktischen Lebens, nur hätte er hier, wie »och bei vielen Stellen, auf die schlechte Fassung des bayerische» Gesetzes Hinweisen solle», das ungehöriger Weise scheinbar das Prinzip der Uebersetzungsreiheit zu Grunde legt, wäh rend es das ausschließliche Uebersetzungsrccht des Urhebers nicht bloß durch den Vorbehalt, sondern schon ohnehin entstanden wissen will. Bei den Erörterungen zu Art. S. hätte der Verfasser sich füglich auf den Begriff einer „Zeitung" genauer cinlassen können, zumal da das Gesetz im Art. 10. noch der Zeitschriften gedenkt und somit die Grenze zwischen Zeitung und Zeitschrift zu kenne» höchst wünschenswcrth wird. Der Schutz der artistischen Werke gegen Nachdruck hat in neuester Zeit mancherlei Erörterungen in sehr verschiedenem Sinne erfahren. Nachdem der Verfasser die Ansichten von Jolly, Eisenlohr, Harum, Kühns, Wächter über das Wesen des Werkes der Kunst ver worfen, entwickelt er den dem bayerischen Gesetze zu Grunde liegen den Begriff dahin, daß von dem Schutze der Werke der (zeichnenden oder plastischen) Kunst die Werke der Baukunst ausgeschlossen seien, daß das Mittel, durch welches das Werk hervorgebracht worden, voll kommen gleichgültig sei, daß die Requisite individueller Geistes schöpfung, innerer Originalität, künstlerischer Vollendung nicht er fordert werden, daß endlich jedes selbst mit Kunstfertigkeit hergestellte Werk sür einen industriellen, gewerblichen oder technischen Zweck als Werk der Kunst nicht betrachtet werden dürfe. Auf eine positive Definition dessen, was im Sinne des bayeri schen Gesetzes ein Werk der Kunst sei, läßt sich der Verfasser nicht ein. Er verwirst csS. 2 IS, das Werk der Kunst nur als dasjenige mit Kunstfertigkeit hcrvorgcbrachtc Werk zu bezeichne», welches sich nicht als ein Jndustrieerzeugniß darstelll. Er hält seincsthcils Folgendes für eine erschöpfende Eintheilung (vgl. S. 218). Alle in Linien, Farben, Körperformen objectivirtcn Products des mensch lichen Geistes haben einen dreifachen Zweck: 1. die Darstellung des Schönen und die Erregung von entsprechenden Gesühlen im Betrach tenden (ästhetische Darstellung), 2. die Vermittelung von Gedanken austausch (belehrende Darstellung), 3. Befriedigung anderweiter Be dürfnisse des Menschen (industrielle Darstellung). Auf S. 21g räumt er aber ein, daß ästhetische, belehrende und industrielle Dar stellung in einem und demselben Werke sehr wohl mit einander con- curriren können, daß man also im einzelnen Falle sich damit begnü gen müsse, die vorwiegende von jenen drei Gattungen zu ermitteln. Damit ist jene Eintheilung überhaupt so ziemlich wcrthlos geworden, und das Urtheil über ein einzelnes Werk der Kunst, resp. der In dustrie von dem Gutachten Sachverständiger abhängig gemacht. Das heißt mit anderen Worten: Was ein Werk der Kunst oder der In dustrie sei, ist guuostio facti, es entscheidet nicht, welches Mittel ge wählt ist, es entscheidet nicht der Grad der Kunstvollendung, es ent scheidet nicht die Originalität oder Individualität der Idee, auch nicht der Zweck, denn dieser kann sich mit anderen mischen, der vor liegende Zweck ist zu ermitteln und darüber können große Zweifel be stehen. Das ist gerade der Punkt, wo ein juristisches Merkmal an die Hand gegeben werden muß. Darum schlug ich (vgl. Kühns, Gesetzentwurf -c. S. 15) vor, aus dem gewählten Mittel auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Werkes der Kunst zu schließen. Kein Sachverständiger hat ein anderes Erkennungszeichen für den Zweck einer ästhetischen, resp. industriellen Darstellung, als das Mittel und den Gegenstand. Der letztere an sich ist nicht wesent lich durchgreifend, weil selbst der Gebrauchsgcgenstand Object einer ästhetischen Darstellung sein kann. Entscheidend ist das gewählte Mittel. Die Mittel der Kunst sind Modelliren, Zeichnen, Malen u. s.w. Darum soll man folgenden Schluß machen: weil dieser bestimmte Gegenstand modellirt, mit der Hand gemalt, gezeichnet ist, darum ist er ein Werk der Kunst. Es ist gleichviel, ob er einen Gebrauchs gcgenstand darstellt oder nicht. Eine Vermischung des Jndustric- erzeugnisses mit dem Werke Her Kunst ist nicht zu befürchten, wie der Verfasser S. 217, Note 17 meint. Der Tops, der modellirt ist, ist Werk der Kunst; der Topf, der auf der Scheibe gedreht ist, ist Jndustrieerzeugniß. Wäre hier der Ort, über das bayerische Gesetz cko lozo torenäa zu urtheilen, so würden die Dispositionen desselben über den Schutz rechtmäßiger Nachbildungen, die nach Art. 27. Werke der Kunst sein und auf einem andern „Kunstvcrfahren" beruhen müssen, ferner über die Zweifel, was ein Kunstverfahren sei, genauer zu handeln sein. Von praktischer Wichtigkeit ist, daß die Photographie als ein Kunst verfahren gilt (Art. 28.), so daß nunmehr in Bayern auch die Origi- nalphotographicn einen Schutz gegen Nachbildung genießen (vgl. S. 242). Kunstindustrielle Nachahmungen von Werken der Kunst sind nach Art. 31. gestattet und somit ist der größte Mangel unserer bis herigen Gesetzgebung beibehalten. In Beziehung auf Portraits schreibt der Art. 35. vor, daß das Recht zur Vervielfältigung aus den Besteller mit dem Erwerbe des Eigenthums am Kunstwerke übergehe. Diese ausgesucht schlechte Fassung der Bestimmung ist vom Verfasser »»gerügt gelassen. 1. „Das Recht zur Vervielfältigung", gemeint ist das Urheberrecht, es sollte heißen: das ausschließliche Recht u. s. w. 2. „geht jedoch aus den Besteller über". Wann geht es über? Vor dem Moment des Ueberganges ist das Urheberrecht also vorhanden, und zwar wohl beim Künstler. Der Bcstellungsact kann den Moment dieses Ueber ganges des Urheberrechtes nicht bezeichnen, denn in diesem Augen blicke eristirt noch kein Urheberrecht. Der Eigenlhumsübergang am oorxus rsi scheint als jener Moment gemeint zu sein, aber auch dieser ist bedenklich. Denn was geschieht, wenn das körperliche Eigenthnm niemals in das Vermögen des Bestellers gelangt, wenw 446'
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