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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1867
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- 20.11.1867
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- Deutsch
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2998 Nichtamtlicher Thcil. tN 270, 20. November. Detail der praktischen Fragen ins Auge fassenden Commentarc ge geben. Er hat sich dieser Ausgabe mit wissenschaftlichem Ernste, mit besonnener und sorgfältiger Benutzung des verschiedenen literarischen und gesetzlichen Materiales, bei Lösung einzelner Fragen mit un zweifelhaftem Scharfsinn und rühmenswerlher Umsicht unterzogen, so daß seine Arbeit dem bayerischen praktischen Richter ein will kommenes Handbuch sür alle das Urheberrecht angehenden Entschei dungen sein wird. Auch die eingreifenden allgemeinen Begriffe sind in das Auge gefaßt; die Natur des Urheberrechts selbst, der Begriff des literarischen Erzeugnisses, der der mechanischen Vervielfältigung, des Werkes der Kunst, der Industrie u. a. sind von ihm eingehend und gründlich erörtert worden. Ein erheblicher Mißstand ist es freilich, daß der Verfasser in dem vorliegenden Werke „jede legislative und kritische Erörterung unterlassen" und sich damit begnügt hat, in dieser Beziehung auf seinen Aussatz in der Kritischen Vierteljahrsschrift von Pözl (VII. S. I f. 567 f.) zu verweisen. Der Leser hat selbst bei einem Kommen tare eines positiven Gesetzes stets das Bedürfniß, äs lszo tsronäa über den Werth oder Unwerth der einzelnen gesetzlichen Bestim mungen aufgeklärt zu werden, und es ist schwierig, den citirten Auf satz des Verfassers jederzeit zur Ergänzung des Kommentars heran zuziehen. Besser wäre es gewesen, die Erörterungen jener Abhand lung mit der Erklärung des Gesetzes zu verbinden, wenn auch viel leicht in kürzerer Form und mit gelegentlicher Verweisung auf die frühere Arbeit. Folgt man dem Verfasser auf seinen Standpunkt ausschließlicher Erklärung des bayerischen Gesetzes, äs ISA« lata, so kann man ihm in vielen Fragen seine Anerkennung nicht versagen. Mit Recht erklärt er sich gegen den Begriff des geistigen Eigen- Ihums; ihm ist ferner nur beizustimmen, wenn er das Urheberrecht nicht als ein Recht der Persönlichkeit, sondern als ein positiv noth- wendiges, nicht absolut zu begründendes Recht aussaßl (vgl. S. 34 —38). Auch den allgemeinen Inhalt des Urheberrechts bezeichnet der Verfasser richtig als wesentlich in einer Untersagungsbefugniß bestehend (vgl. S. 34, 45). Der Verfasser zweifelt (S. 46) daran, Urheberrechte den allgemeinen Kategorien des Civilrechts syste matisch cinzureihen. Er hat darin Recht, daß die Subsumtion des Urheberrechts weder unter das Eigenthums- noch unter das reine Pcrsonenrccht zulässig ist. Ein bemerkenswerther Aussatz von Ho- meyer (in Hinsckius' juristischer Wochenschrift 1838, S. 212), den der Verfasser nicht zu kennen scheint, hebt indessen hervor, daß in systematischer Beziehung das Recht des Autors gegen Nachdruck und Nachbildung sich den Zwangs- und Bannrechtcn anschließen lasse. Der Gedanke Homeyer's trifft den juristischen Inhalt des fraglichen Rechts sehr präcis, und wenn auch die systematische Stellung der Zwangs- und Bannrcchte selbst im Civilrechtc großen Bedenken und Schwierigkeiten unterliegt, so ist in ihnen doch eine entsprechende Kategorie gegeben. Welche Auffassung des Urheberrechtes im bayerischen Gesetze gelte, erörtert der Verfasser S. 38—40. Er findet, daß vorwiegend, aber nicht ausschließlich das Vermögensinteresse des Urhebers ge schützt werden soll, mithin zunächst das Autorrecht als Vermögens recht in Betracht komme. Er schließt dies aus der >m Gesetze zuge lassenen Veräußerlichkeit und Vererblichkeit des Urheberrechtes, aus der möglichen Ausbeutung desselben als Erecutionsvbject (Art. 50. des daher. Ges.), aus der Entschädigungsklage im Falle der Ver letzung. Daneben jedoch finden nach seiner Meinung andere Inte ressen des Autors, namentlich höchstpersönliche, Berücksichtigung. Der Verfasser macht geltend (S. 40), solange der Autor lebt, solle wider seinen Wille» im Wege der gerichtlichen Erccution die Aus nutzung des Urheberrechtes zu Gunsten des Gläubigers nicht statt haft sein. Der Schutz gegen Nachdruck finde statt ohne Nachweis eines bestimmten Bermögensschadens oder eines Vermögenswerthes des Original-Erzeugnisses. Endlich erstrecke sich die Dauer des Schutzes unbedingt über die Lebenszeit des Autors hinaus. Diesen Gründen des Verfassers läßt sich nicht beitreten. Art. 50. des bayerischen Gesetzes schreibt allerdings vor: „ Solange das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und Auffüh rung dem Urheber selbst zusteht, bildet es keinen Gegenstand der Hilfsvollstrcckung." Der Verfasser hat nun selbst S. 34 und 45 aus- gesührt, daß der wesentliche Inhalt des Urheberrechtes in der Unter sagung des Nachdrucks und der Nachbildung besteht, er deutet die vorbemerkten Worte des Art. 50.: das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung dahin, daß nur die Ausschließung des Nachdruckes als Besugniß des Urhebers gemeint sei, nicht die persönliche Besugniß zur Veranstaltung einer Publication. Wenn also das Urheberrecht in seinem eigentlichen Bestände Gegenstand einer gerichtlichen Erccution werden soll, so müßte der Fall so liegen, daß der Schuldner als Autor in der Lage wäre, gegen einen entstandenen Nachdruck eine Entschädigungsklage zu erheben, daß also sein Gläubiger daran denken könnte, vi» exeontionis diese Klage im Namen seines Schuldners anzustellcn und sich aus dein Lucrum derselben zu befriedigen. Wenn daher Art. 50. das Ur heberrecht der gerichtlichen Erccution als Object entzieht, so wäre eigentlich verboten, daß ein Gläubiger des Autors sich im Wege der Erccution an den Activis hielte, die dem Autor gegen einen Nach drucker zustehen könnten. Gemeint ist dies aber offenbar nicht im Art. 50. Es soll nur der Schuldner im Wege der Erccution nicht gezwungen werden können, ein von ihm versüßtes Werk herauszu geben, um aus dem etwaigen Honorare oder Verlagsertrage die Gläubiger zu befriedigen. Diese Disposition hat mit dem Urheber rechte selbst nichts zu thun, sie enthält nur einen Schutz der persön lichen Freiheit des Autors, der selbst von seinen Gläubigern nicht soll zwangsweise zu einem Verlagsunternehmen getrieben werden. Eine Ausübung des Urheberrechtes kommt in diesem Falle gar nicht zur Frage. Mandry selbst versteht den Art. 50. des bayerischen Ge setzes in dem lctzterörterten Sinne und um so wunderbarer ist es, daß er aus dieser Bestimmung einen Schluß aus die angeblich per sönliche Natur des Urheberrechtes im bayerischen Gesetze machen will. Noch weniger begreiflich sind die übrigen Gründe. Allerdings wird bei Nachdrucksklagen der bestimmte Erweis eines Vermögens- schadcns nicht erfordert, aber wahrscheinlich doch nur deshalb, weil ein Vermögensinteresse vorausgesetzt wird. Es ist keineswegs ohne Analogie, wenn im vorliegenden Falle die Nachdrucksklage ohne den concreten Erweis eines Vermögensschadens für statthaft erklärt wird. Wer aus einem Wechsel klagt, kan» 6 Procent Zinsen vom Verfalltage an fordern, aber es wird der Erweis, daß er durch die Verzögerung der Zahlung gerade 6 Proccnt einbüße, nicht gefordert. Man nennt das gesetzliche Zinspflicht und analog kann man im vor liegende» Fall von einer gesetzlichen Entschädigungspflicht des Nach- druckcrs reden. Der Anspruch kann trotz des fehlenden Beweises über die Schadenhöhe immerhin ein reiner Vermögensanspruch sein. In wiefern endlich aus dem Umstande, daß die Dauer des Urheber rechtes sich über die Lebenszeit des Autors hinaus erstreckt, ein Schluß auf die nicht rein vermögensrechtliche Natur des Verlags rechtes gemacht werden kann, ist völlig unverständlich. Gerade reine Vermögensrechte pflegen mit dem Tode des Berechtigten nicht zu er löschen. Der Art. I. des bayerischen Gesetzes hat sein Verbot gegen die mechanische Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses gerichtet. Unter mechanischer Vervielfältigung versteht der Verfasser, wie er in einer gründlichen Ausführung entwickelt, ein Verfahren, durch wel ches mittelst einer Vorrichtung die Herstellung mehrerer Exemplare möglich wird (vgl. S. 52). Aus diesem Grunde wird das Ab-
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