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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1867
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- Erscheinungsdatum
- 25.11.1867
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- Deutsch
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3044 Nichtamtlicher Theil. 273, 25. November. vieler Briefe Gebrauch machen, nicht zutrisft, weil das geschäftliche Interesse dem entgegensetzt. Die Anwendung eines Zuschlagportos von 1 Sgr. für un- frankirte und unzulänglich frankirte Briefe ist darauf berechnet, die Frankirung der Briefe wirksam zu steigern, damit bei der zu erwar tenden Vermehrung der Briefzahl das Bestellungsgeschäft der Post anstalten um so schneller von Statten gehen kann, was wiederum lediglich dem Gesammtinteresse des Publikums entsprechend sein wird. Das Packe tporto (§. 2.) wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte erhoben. Was die Entfernung angeht, so empfahl es sich, das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes in Larfelder (von höchstens 2 Meilen Seitenlänge) einzutheilen und den Abstand der Diagonalkreuzpunkte des einen Quadrats von dem des andern bei Messung der Entfernungen zum Grunde zu legen, damit für die zahlreichen neuen Einrichtungen von Postanstalten nicht immer neue Messungen vorgenommen zu werden brauchen, vielmehr in solchem Falle nur das Larquadrat, in welchem der Ort gelegen ist, bekannt gemacht werden darf, wonach eine jede Postanstalt sogleich weiß, welches ihre Entfernungs- oder Tarstufe zu dem betreffenden Orte ist. Die dem Packetporto zum Grunde gelegten Entfernungs stufen sind unter und bis 30 Meilen in einer Progression von je 5 Meilen, demnächst für die hinzutretenden Strecken über 30 bis 100 Meilen in einer Progression von je 10 Meilen, und endlich über 100 Meilen für die weiteren Strecken in einer Progression von je 20 Meilen gehalten. Diese Erweiterung der Progression rechtfertigt sich aber dadurch, daß die Erpeditions- und Transportkosten auf den mittleren und weiteren Entfernungen nicht gleichmäßig in dem Berhältniß steigen, in welchem sie auf den geringeren Entfernungen sich fühlbar machen. An Gewichts Porto ist für jedes Pfund und jede Progression der Sah von 2 Pfennigen zum Grunde gelegt, welcher zwar über den in mehreren Bezirken üblichen Satz von 1^ Pfennig für je 5 Meilen hinausgeht, indeß auch anderseits hinter dem in anderen Bezirken und für den Austausch der Staaten unter sich Anwendung findenden Satze von 2 Pfennigen für je 4 Meilen zurückbleibt, überall aber für die mittleren und weiteren Entfernungen wegen der Ausdehnung der Progression von 5 auf 10 resp. auf 20 Meilen eine längst im Bedürfnisse gelegene Erleichterung bietet. Als Minimalportosätze für ein Packet werden bis 5 Mei len 2 Sgr., über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 5 Sgr. nnd über 50 Meilen auf Me Entfernungen 6 Sgr. erhoben. Eine noch niedrigere Normirung dieser Minimalportosätze würde «in Mißverhältnis; in dem Aufwande für die eigentliche Erpeditions- sorm insofern hervorgerufen haben, als letztere bei leichten, wie bei schweren Packeten im Wesentlichen dieselbe ist; auch darf nicht über sehen werden, daß nach dem Vundes-Postgesetze für Packete ohne de clarirten Werth eine höhere Garantieleistung als bisher eintritt. Für Sendungen mit declarirtem Wcrthe (§. 3.) wird Porto und eine Assecuranzgebühr erhoben. Das Porto beträgt: 1) Für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach 8- 2. ermittelten Entfernungen bis 5 Meilen über 5 bis 15 Meilen „ 15 bis 25 Meilen ,, 25 bis 50 Meilen „ 50 Meilen . . 1H Sgr. 3 4 5 bis 15 Meilen . . . über 15 bis 50 Meilen über 50 Meilen . . . bis 50 Thlr. ^ Sgr. 1 „ 2 „ über 50 bis 100 bei grbßercn Thlr. 1 ' 2 3 pro 100 Thlr. 1 Sgr. 2 „ 3 „ 2) Für Packete und die dazu gehörige Beglcitadresse: der nach 8- 2. (siehe oben) sich ergebende Betrag. Die Assecuranzgebühr beträgt auf die nach 8- 2. ermit telten Entfernungen und nach Maßgabe des declarirten Werthes: Uebersteigt die declarirte Summe den Betrag von 1000 Tha- lern, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assecuranz- gebührensätze erhoben. Gehören mehrere Packete mit declarirtem Werthe zu einer Be- gleitadresse, so wird für jedes Packet die Assecuranzgebühr selbständig berechnet. Diese Werthportosätze entsprechen den im Durchschnitt und im Wesentlichen für den großen Austausch schon jetzt Anwendung fin denden Normen; daß die erste Entfernungsstufe bei der Assecuranz gebühr auf 15 Meilen angenommen ist, darf, gegenüber den Scalen der bisherigen preußischen, sowie der Postvereinstare, als eine Er weiterung begrüßt werden. §. 4. des Gesetzes enthält die Bestimmungen über Abrun dung und Umrechnung der Portobeträge. Die Abrundung er folgt auf A, U oder ganze Silbergroschen. Die Umrechnung der nach dem Tarif sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche Münzwährung soll in den Gebieten mit anderer Währung möglichst genau erfolgen. Jedoch ist für die Gebiete mit Guldenwährung dem Portosatze von 1 Sgr. für den einfachen frankirten Brief der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt worden. Fehlte eine solche Bestimmung, so würde, gegenüber dem Satze von 1 Sgr., der Betrag von 3^ Kreuzern zur Anwendung gelangen müssen. Zwar ist bisher bei den Briefpostgegenständen nicht nur der Satz von 3 Kreuzern einem Silbergroschen, sondern sogar der Satz von 6 Kreuzern dem Betrage von 2 Silbergroschen gegenüber- gestellt worden, aber dieses Verhältniß im vollen Umfang beizube halten, hat man nicht für angemessen, vielmehr die Beschränkung ausreichend gefunden, daß bei dem uniformen Einheitssätze für den einfachen Brief allerdings der Satz von 3 Kreuzern festgehalten, im klebrigen aber die richtige Umrechnung von 2 Sgr. in 7 Kreuzer für die Folge zur Regel werde. Sollte endlich künftig ein Staat, in welchem eine andere landesübliche Münzwährung gilt, es vorziehen, für den Postverkehr die preußische Währung einzuführen, so steht der Inhalt von 8- 4. nicht hindernd im Wege. Zu 8- 5.: Couvertiren an die Postanstalten (zum Ver theilen), 8- 6.: Termin der Zahlung (der Postgefälle) und 8- 7.: Nachforderung von (zu wenig bezahltem) Porto, bedarf es keiner besonderen Bemerkungen. Nach 8- 8. (Ab schaffung von Nebengebühren) wird für die Abtragung der mir den Posten von weiterher gekommenen und nach dem Ortsbestellbezirke der Postanstalten gerichteten Briefe ohne declarirten Werth, Sendungen unter Band, offenen Karten, Sen dungen mit Warenproben oder Mustern, recommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen eine Bestellgebühr nicht erhoben. Ebenso sind Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Ge genstände und Packkammergeld aufgehoben. Die Abschaffung dieser vereinzelt vorkommenden Gebühren lag in dem einheitlichen Prinzip des neuen Tarifs. Nach 8- 9. haben die Postanstalten Freimarken zur Franki rung der Postsendungen bereit zu halwn und für den Betrag der Werlhzeichen abzulaffen; auch sollen sie ermächtigt sein, sich mit dem Absatz von Franco-Couverts zu befassen, für welche jedoch außer dem durch den Francostempel bczeichneten Werthbctrage eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung er hoben wird.
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