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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1867
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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273, 25. November. Nichtamtlicher Theil. 3043 schränken uns daher auf die Hervorhebung einzelner Bestimmungen, die für den buchhändlerischen Verkehr von allgeineinemJnteresse sind. Als gcwerbemäßige Beförderung von Sachen ist die Beförde rung aller Zeitungen politischen Inhalts gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Post anstalt (des In- oder Auslandes) verboten (§. 2,); die Beförde rung durch erpresse Boten oder Fuhre» ist jedoch gestattet, nur daß ein solcher Erpresser von nur Einem Absender abgeschickt sein muß und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mit nehmen, noch für Andere zurückbringen darf (§. 3,), Dagegen darf die Annahme und Beförderung von politischen Zeitungen von der Post, sofern die Vorschriften über Adresfirung, Verpackung re. be obachtet sind, nicht verweigert, insbesondere darf keine im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinende politische Zeitung, solange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im Wege des Postdebits er folgt, von demselben ausgeschlossen und ebenso wenig darf bei der Normirung der sür die Beförderung und Debitirung der verschie denen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinenden Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren Werden (§. 4,). In Bezug auf die wichtige Frage der Garantie ist die Be stimmung getroffen, daß die Postverwaltung, wenn bei Packetcn die Declaration des Wcrthes unterblieben ist, im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch nie mals mehr als Einen Thaler für jedes Pfund der ganzen Sendung zu vergüten hat (§. 9.), während nach der bisherigen Postvereins ordnung nur eine Entschädigung von zehn Neugrojchen pro Pfund gewährt wurde. Für einen recommandirten Brief aber oder eine andere recom- mandirte Sendung, sowie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder andern Gegenstand soll dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht aus den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thaler» (wie im bisherigen Postvereine) gezahlt werden (§. 10.). Der Anspruch auf Schadloshaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirection, beziehungsweise gegen die mit deren Func tionen beaustragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einlieferung der Sendung liegt (§. 13.); er erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sen dung an gerechnet (§. 14.). Von den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes sind noch diejenigen hervorzuheben, daß die Postverwaltung für die rich tige Bestellung nicht verantwortlich ist, wen» der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder ab holen zu lassen, und daß in diesem Falle der Postanstall eine Prüfung der Legitimation Desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht obliegt, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getrosten worden ist (§. 55.). Ebenso ist die Postverwaltung, nachdem sie bas Formular zum Ablieserungsschein dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, bei der Production des letzteren die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugcfügten Siegels zu untersuchen und die Legitimation Desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei nicht declarirtsn Sen dungen unter Vorlegung der Bcgleitadresse die Aushändigung der Sendung verlangt (§. 56.). II. Das Gesetz über das Posttarwesen. So leicht die Herstellung eines einheitlichen Postgesetzes war, so schwierig mußte die praktische Lösung der Ausgabe, einen einheit lichen Portotarif aufzustellen, werden. Die Schwierigkeit lag in der Verschiedenheit der zur Zeit für die einzelnen deutschen Postgebiete gegebenen Portotaren, insbesondere in den niedrigen Portosätzen, welche hier und dort für den inneren Verkehr bestehen; und wenn man den an so billige Taren sür kurze Strecken gewöhnten Gegenden zumuthen wollte, ja, im Interesse der Herstellung der Einheit, zu- muthen mußte, diese Vortheile ganz oder zum Theil zu opfern und eine bedeutende Mehrbelastung des, besonders die mittleren Schichten, die kleinen Leute und die Familien betreffenden Verkehrs auf kurze Strecken zu übernehmen, so konnte man dies füglich nicht allein unter Berufung auf die Nothwendigkeit einer einheitlichen Ordnung unter nehmen, sondern man mußte sich fragen, wie es zu ermöglichen sei, durch einen einfach gehaltenen Tarif zugleich eine Erleichterung des Verkehrs, und selbst da, wo noch niedrigere Tarifsätze in Anwendung sich befanden, durch Ausdehnung eines durchschnittlich wohlfeilen Tarifs auf das ungleich größere Gebiet dem correspondirenden Pu blicum ein Aequivalent zu bieten. Mit dem vorliegenden Gesetz über das Posttarwesen ist die Lösung der Aufgabe erstrebt worden. Das Gesetz enthält aber nur die Tarife für das Briefporto, das Packetporto und dasPorto für Werthsendungen, fernerBestimmungen über die Aufhebung einiger Nebengebühren, sowie die Feststellung des Zeitungsprovisionssatzes, wogegen die Regelung der Gebühren für recommandirte Sendungen, für Bestellung der Erpreßbriese, sür Postanweisungen, Postvorschüsse, Streif- oder Kreuzbandsendungen, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, ferner des Local- und Landbriefporlos, demnächst reglementarisch erfolgen soll (§. 57.), so daß erst eine Kenntniß dieses — noch in der Berathung befindlichen — Reglements zu einem vollen Ueberblick der Leistungen führen kann, welche die Postanstalt für ihre Dienste verlangt. Eben dadurch aber, daß man diese Bestimmungen nicht in ein Gesetz aufnahm, sondern sie für ein besonderes Reglement aufjparte, hat man die Füglichkeit erlangt, vor allem den localen Bedürfnissen jederzeit und überall Rechnung tragen, namentlich also bei dem so genannten Stadtpostporto billige Sätze, oder bei der Landbriefbestel- lung da, wo Gebührenfreiheit besteht, die letztere fortbestehen lassen zu können. Betrachten wir jetzt den Inhalt des Gesetzes näher. Durch §. 1. desselben ist der einfache Briefportosatz von Einem Silbergroschen auf alle Entfernungen im Gebiete des Norddeutschen Bundes für den frankirten gewöhnlichen Brief eingesührt worden. Die Erreichung eines uniformen und so mäßig gehaltenen Por- tosatzes für den Austausch von Briefen im ganzen Umfange des Norddeutschen Bundesgebietes schließt für die Erleichterung des Correspondsnzverkehrs so überwiegende und vielseitige Vortheile in sich, daß nicht bezweifelt werden kann, es werde das Gesammtpubli- cum eine solche Tarisreform selbst da mit Befriedigung aufnehmen, wo mäßigere Sätze für die geringen Entfernungen neben den für den weiteren Verkehr wachsenden Portosätzen in Geltung waren. Das einfache Briefgewicht ist auf Ein Zollloth gestellt, wäh rend für schwerere Briefe nur das zweifache Briefporto Anwendung finden soll. Auch hierin liegt, im Vergleich mit den Taren einzelner Staa ten, eine wesentliche Erleichterung; denn bisher war es daselbst üblich, nach Maßgabe des Gewichts der Briefe, ein dreifaches, vier faches u. s. w. Porto zu erheben. Die Erfahrung weist aber darauf hin, daß die Zahl der mehr als einfach wiegenden Briefe nur einen mäßigen Bruchtheil bildet, daß cs für den Versender in hohem Grade erwünscht ist, bei der Frankirung eines Brieses von größerem Ge wichte stets sicher zu sein, wie das Porto niemals mehr als zweifach erhoben werden könne, und daß die Besorgniß, es möchten die Ab sender zum Nachtheil der Posteinkünfte von dem Zusammenlegen 452'
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