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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1867
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- 04.11.1867
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- Deutsch
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2804 Nichtamtlicher Theil. ,11 256, 4. November. Tode) ganz entschieden ein strafbarer Nachdruck sein, und den WienerischenRechtsaussührungenmuß in dieser Beziehung aufs bestimmteste widersprochen werden. Hr. Wiener hat die von ihm vorgetragcnen Rcchtsanstchten sich nach dem preußischen Gesetze ge bildet; aus dem Umstande, daß in letzterem bestimmt ist: daß pseu donyme Schriften während 30 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt sind, und nur wenn innerhalb 15 Jahren nach dem Erschei nen der wahre Name des Verfassers von ihm selbst oder von seinen Erben vermittelst eines neuen Abdruckes re. bekannt gemacht wird, sie den längeren Schutz bis 30 Jahre nach dem Ableben des Ver fassers erlangen — folgert Wiener den, in keiner Beziehung stich haltigen Rechtssatz: eine zuerst Pseudonym erschienene Schrift bedarf, um des längeren Schutzes theilhaftig zu werden, einer vom Gesetze ausdrücklich »orzusehende» Restitutio in die längere Schutzfrist, wie solche die preußische Gesetzgebung enthält, und wo, wie in dem württcmbergischcn Gesetze, solche nicht vorgesehen ist, kann eine Pseudonyme Schrift nie die längere Schutzfrist erlangen. Wiener übersieht, obschon er vorweg erklärt, die ganze Frage nur »ach dem württcmbergischcn Gesetze beurtheilen zu wolle», daß letzteres alle Schristen bis 30 Jahre nach dem Tode dcS Verfassers schützt und dann verordnet: „Werke ungenannter oder nicht mit ihrem wahren Namen genannter Verfasser genießen den gesetzlichen Schutz 30 Jahre lang von dem Ablauf des Jahres ihres Erscheinens an gerechnet." Wiener's gedachte Ausführung würde zu dem Satze führen: das Werk eines Pseudonymen Bcrsassers bleibt ein pseudonymes, wenn es auch aufgehört hat, ein pseudonymes zu sein — und diesen Satz wird wohl Niemand vertheidigen wollen. Wenn eine Pseudonyme Schrift innerhalb der Zeit, in welcher sie geschützt ist,aufhört, eine pseudonyme zu sein, erwirbt sie selbstredend alle Rechte, welche den »ichtpseudonymcn Schriften zustehcn, sofern, wie im preußischen Gesetze, die Zeit, während welcher sic aufhören muß, eine Pseudonyme zu sein, und die Form, unter welcher dies zu geschehen hat, nicht ausdrücklich bestimmt worden; und das tvürtlcmbcrgischc Gesetz bestimmt eben nichts! Auch Jolly stellt— und es will uns scheinen, sehr richtig— den Satz aus: Jedes unter dem wahren Namen des Autors erscheinende literarische Erzeugniß genießt die Schutzfrist bis 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers; diese Schutzfrist kann dadurch, daß für das Werk früher, weil cs anonym erschienen, eine kürzere Schutzfrist be stand, nicht gemindert werden. Er führt in seiner „Lehre vomNach- druck" wörtlich aus: „Die neue unter dem wahren Namen des Verfassers erschienene Auflage dars ihrerseits, jedenfalls während der ganzen Lebenszeit des Verfassers und 30 Jahre lang nach seinem Tode nicht nachgedruckt werden; die ursprüngliche, gleichlautende Auflage mag wegen der Art ihrer Herausgabe immerhin nach wie vor eine anonyme oder pseudonyme bleiben, der Abdruck derselben Während des Lebens des Autors oder in den ersten 30 Jahren nach her ist doch immer um deswillen ein verbotener Nachdruck, weil darin dieses Delict jedenfalls hinsichtlich der zwei ten während des ganzen bezeichnelen Zeitraumes zu schützenden Auflage liegt. Die längere Schutzfrist, welche de» in regelmäßiger Gestalt erschienenen Werke» im Gegensatz zu anony men oder Pseudonymen zusteht, kann also de» letztere» zwar nicht durch einfache Nennung des wahren Verfassers, aber doch durch Ver anstaltung einer neuen, selbst unveränderten Auflage mit Angabe des Autors verschafft werden." Solange wir noch ein für ganz Deutschland gültiges gernein sames Gesetz zum Schutze des literarischen Eigenthums entbehren, werden wir den einzelnen auftauchenden Fragen mit um so größerer Schärfe entgegintrelen müssen. 8. MiSckllen. Berlin, 31. Oct. Die Frage wegen Abänderung, resp. Be seitigung des Aeitungsstenrpels geht jetzt der Entscheidung ent gegen; zwischen den Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels finden nämlich zur Zeit Conserenzen statt, welche die Er örterung dieser Frage zum Gegenstände haben. In Schleswig-Holstein ist der eigcnthümliche Fall eingc- Iretcn, daß, obwohl jetzt prcußischeProvinz undobwohl derpreußische Kalenderstempel eingesührt ist, kein in Preußen erschienener mit einem preußischen Stempel versehener Kalender eingesührt wer den kann, wenn er nicht als „ausländischer" Kalender an der Grenze declarirt und dann demgemäß noch mit dem bekanntlich doppelt so hohen ausländischen Kalenderstcnrpel versehen wird. An einem Tage wurden 289 in Preußen erschienene, mit preußischem Stempel versehene Kalender am Altonacr Bahnhof confiscirt. Die schleswig holsteinische» Zoll- und Steuerbehörden gehen von der Ansicht aus, daß, da Schleswig-Holstein noch ein eigenes Zollgebiet bildet, alle anderen preußischen Provinzen sür Schleswig-Holstein „Ausland" sind. Die Ober-Steuerbehörde des Landes i» Glückstadl Iheilt diese Ansicht, meint jedoch, daß die Kalender wieder freigegebcn werden können, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß die Kalender stempel nicht gefälscht sind. Hierin liegt entschieden eine Verwech selung des Zolls, der srüher sür den Umsang des dänischen Zollge biets erhoben wurde, mit einer allgemeinen Landessteuer vor und wäre es nothwendig, daß sich die schleswig-holsteinischen Buchhand lungen vereinten, sich direct beim Finanzministerium in Berlin, dem die Ober-Steuerbehörde in Glückstadt unterstellt ist, zu beschweren. Bei Versendung von Kalendern nach Schleswig-Holstein selbst aus Preußen ist daher, will man den dortigen Buchhandlungen nicht die größten Unannchnilichk-iten bereiten und sich selbst vor Schaden hüte», die größte Vorsicht anzurathcn. Pariser Weltausstellung. — Nach einer Bekanntma chung von der kaiserlichen Ausstellungs-Commission ist sür die Ausgabe der Prämien nun die Ordnung getroffen, daß die golde nen Medaillen mit den zugehörigen Diplomen i» der Zeit vom 15. bis 30. November, die silbernen vom 5. bis 31. December d. I., die bronzenen vom 15. Januar bis 29, Februar, und die Diplome über die ehrenvollen Erwähnungen vom 1. bis 31. März 1888 in Empfang zu nehme» sind. Die Prämien sür fremde Aussteller sollen zu den angegebenen Zeiten den betreffenden Com- nrissaren zugestellt werden. Der Verleger des Grässe'schcn ./Urösor äo I-ivros rares ot prooisux", Hr. Rud. Kuntze in Dresden, hat dem König von Sachsen ei» Exemplar dieses Werks überreichen dürfe» und darauf ein eigenhändig unterzeichnetes Schreibe» von demselben erhalten, worin er den Umstand, daß er die Annahme des Werkes ausnahms weise genehmigt habe, als einen Beweis seiner Anerkennung der Verdienste bemerklich macht, welche sich Kuntze durch dessen Verlags- Übernahme erworben habe. Curiosum. — In der Berliner Staatsbürger-Zeitung vom 25. Oct. ist folgende Anzeige zu lesen: „Schiller's sammt- liche Gedichte gratis erhält jeder Käufer in dem Ausverkauf des Hcrrengarderobe-Magazins »Zum Propheten«, große Friedrichs straße 60." Persvtialmichrichteii. Herr Konsul Wilh. Einhorn (E. F. Stcinacker) in Leipzig hat den königl. preußischen Kronenorden 3. El. erhalten.
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