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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1867
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- Erscheinungsdatum
- 17.10.1867
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- Deutsch
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a? 242, 17. October. Vermischte Anzeigen. 2631 s24so4i t^rwideruiig „Warnung" des Herrn vr. Wächter in Nr. 234 des Börsenblattes, Lenaus Gedichte lietreffeiiü. Indem ich nachstehendes Gutachten des kö niglichen Justizraths, Rechtsanwalts Herrn Wie ner in Berlin zurKenntniß des deutschen Buch handels zu bringen mir erlaube, bemerke ich, daß bereits meinerseits die erforderlichen Schritte ein- aeleitet sind, um für die ungerechtfertigte Be schuldigung seitens des Herrn vr. Wächter resp. seiner Vollmachtgeberin volle Genugthuung zu erlangen. Berlin, 12. October 1867. Gustav Hempcl. Gutachten, erstattet von dem königlichen Justizrath, Rechtsanwalt Wiener in Berlin. Euer Wohlgeboren haben von mir ein Gut achten über die rechtliche Basis der in Nr. 234 des Börsenblattes enthaltenen „Warnung" des Herrn vr. Osc^ar^TVächler^ Inhaltsleeren nung meines Erachtens nicht haltbar ist; 2) dast ein von Ihnen bewirkter Abdruck der Eotta'schen 1834 er Ausgabe der Lenau'schen Gedichte als unerlaubter Nachdruck nicht anzu sehen ist. Erste Voraussetzung der Verfolgung wegen Nachdrucks ist, daß das zu schützende Object nach den Gesetzen des Ortes, wo es erschienen, überhaupt noch schutzberechtigt ist, und diese Voraussetzung trifft zur Zeit nicht mehr zu. Der Artikel 1. des in Württemberg geltenden Gesetzes zum Schutze schriftstellerischer Erzeugnisse vom 24. August 1845 spricht ausdrücklich „von Werken ungenannter oder nicht mit ihrem wah ren Namen genannter Verfasser" und bestimmt, daß solche Werte den Schutz vor Nachdruck nur 30^ Jahre lang vom Ablauf des Jahres ihres die im Jahre 1834 erschienenen Lenau'schen Ge dichte die Schutzfrist abgelaufen, kämpft die Warnung des Herrn vr. Wächter mit den Be hauptungen an: 1) daß, wie er selbst in seinem Buche über Verlagsrecht ausgeführl habe, ein Autor- uame, dessen Träger notorisch sei, nicht unter die Kategorie der Pseudonymität falle; 2) in der Eotta'schen Gesammtausgabe der des Autors genannt. Was das erste Argument anlangt, so erscheint die von Herrn Dr.. Wächter ^Seile^ ^434 seines Gesetzes, nicht haltbar. Sie verletzt insbesondere in letzterer Bezieh ung das logische und grammatische Element der Interpretation und die von Herrn vr. Wächter mehr dagegen als da^ür. Ein Schriftsteller kört dadurch nicht auf, ein „nicht mit seinem wahren Namen Genannter" zu Eine Unwahrheit wird dadurch, daß sie no torisch ist, nicht zur Wahrheit. Wer Pseudonymität im Sinne jener War nung interpretirt, muß Anonymität dafür weg fallend erachten, wo der Name des Schriftstellers dery Publicum bekannt ist, was das Wächter'sche Buch Seite 436 ausdrücklich und mit Recht leugnet. In Wahrheit bezeichnen beide Ausdrücke nur die Nichterkennbarkeit des Namens des Verfassers aus dem Buche, resp. dessen Titelblatte selbst, sei es, daß jener wahre Name^gar nicht angegeben, ^Än^nymität^sei erer ^eit sind rechtlich völlig unerhebliche Um- Lnde. Die positiven, klaren Worte des württem- beraischen Gesetzes geben einer anderweitigen Auffassung keinen Raum. Ihnen entspricht auch das preußische Nach drucksgesetz, indem es im §. 7. ausdrücklich die Angabe des wahren Verfassers und zwar entweder auf dem Titelblatte, oder unter der Zueignung, sung innerlich begründet. Die Wächter'sche Ansicht basirt den unvoll kommenen S^ntz^der^Pse^donyma ledi^lich^ dar- nennnng den Ac? einer symbolischen Eigenthums- reservirung und das Gesetz kann mit voller Rechts- Wirkung nur denjenigen Act respectiren, resp. zum Gegenstand einer Präsumtion machen, in dem sich die Persönlichkeit unterscheidlich von anderen manifestirt. Eine solche äußere Unterscheidlichkeit kann den Pseudonymnamen der Träger einen aus schließlichen rechtlich geschützten Anspruch hat. Die Annahme eines Willensactes, dessen Dasein und Wirkung davon abhängen soll, ob wird, also von Umständen, die gar nicht in der Willkür des Verfassers liegen, erscheint nicht denkbar, abgesehen davon, daß es für den Mo ment jenes Offenkundigwerdens an jeder recht lichen Erkennbarkeit fehlt und die Wächter'sche Ansicht daher, die allen Werth auf die Sicher heit der Berechnung der Frist legt, der Unsicher heit des „Wie lange" die viel schlimmere Un- ^er ^hiermit nicht harmonirenden literarischen Observanzen ist der Schutz der Pseudonyma ein geführt." Wenn außerdem das Wächter'sche Buch sich auf den Geist der Bnndesgesetzgebung, den §. 2. des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841, in welchem vom offenkundigen Antornamen die Rede ist, beruft, freilich selbst ancikennend, daß jener nicht um den Schutz schon durch Druck veröffent lichter Schriften, sondern um den Schutz aufge führter, aber noch nicht gedruckter, dramatischer und musikalischer Werke handelt, bei denen, weil eine Vervielfältigung noch nicht stattgefundeu, das Recht der Autoren gesetzlich voll gewahrt bleibt, gleichviel, ob und wie sie sich genannt haben, bezüglich deren also vor dem Druck und der Ueberlassung an Dritte die Pseudonymität etwas gesetzlich völlig Unerhebliches ist, während im Falle des Drucks ebenfalls irach Nr. 2 des Vielfältigkeit Werken den wahren Namen des Verfassers verlangen, beweisen sie schlagend, daß unter dem „wahren Namen" der „offenkundige Autorname" nicht zu verstehen. Die Tra^ile ^ zweien Ar- Eine Verlängerung der Schutzfrist von drei ßig Jahren bis zum 9. November 1867 hat das würtlembergis^e ^Gesetz v^om ^21. August 1858 446^ Nr? 47^ ^ ^ Buch Seite^ b und sein, ^ics erkennt Wächter gerade in Betreff der Schutzfritz Seite 450 — 455 an. Daher kann auch ein Auseinanderhalteu verschiedener Erschei- Die Befugniß des Autors, sich nach dem Er scheinen des pseudonymen Werkes noch durch spätere Nennung auf dem Buche das Recht, wel ches an sich das Erscheinen unter dem wahren
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