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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1867
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- Deutsch
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Ztancle in 24 Kai-len. 12. ^uli. qu. 8. 6ek. * ^ ^ 8733. Reil8tein, k., ^nleilunss ru? qualitativen ckemi8eken ^nal^e. 8. Lart. * ^ ^ 8734. Busch, M., das Uebergangsjahr in Hannover, gr. 8. Geh. * 1^ ^ 8735.7 Portemounaie-KalenLer f. d. I. 1868. 128. Geh. 2 N-i 8736. Beobachtungen, meteorologische, enth. Zusammenstcllg. der Notizen üb. den höchsten, niedrigsten u. mittleren monatlichen Stand d. Ther mometers u. Barometers nach den in der Stadt Sigmaringen gemachten Aufzeichnungen der Z. 1852—1867. Fol. * U ^ T. O. Weigel in Leipzig. 8737.0116, O., Hanliiiuek 6er kirestlicsten Kun8t - ^rciiaoloxie 6. lteul8csten 5!itte!alter8. 4. ^ull. 3. ssr. 8. 1868. 6eti. * 2^ ^ Nichtamtli Rechtfälle. Berlin, 8. Oct. Am Sonnabend verhandelte das Kammer- zericht folgenden eigenthümlichen Nachbildungsprozeß. Der Hvf- buchhändler Alexander Duncker hatte unlerm 29. April 1862 von dem Maler Ludwig Pietsch das Eigenthum einer Zeichnung „Schiller bei den Seinen, Weimar 1802" erworben und das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung sofort im Journal für Kunst- fachen beim Kultusministerium eintragen lassen. Im September 1865 erschien nun in einer Nummer des „Daheim" der Abdruck eines Holzschnittes mit der Unterschrift „Schiller's Daheim, Origi nalzeichnung von L. Pietsch". Nach dem Gutachten des artistischen Sachvcrstänvigcnvereins stimmte dieser Holzschnitt ungeachtet einzel ner unwesentlicher Veränderungen in allen wesentlichen Theilen, na mentlich i» der Compofition, in den Motiven der einzelnen Figuren, dem Ausdrucke und der Beleuchtung, mit der Duncker'schen Zeichnung derartig überein, daß sowohl gegen L. Pietsch als den Verleger K l a- sing zu Bieleseld die Anklage wegen unbefugter Nachbildung er hoben wurde. Beide Angeklagte bestritten, schuldig zu sein. Klasing wendete ein: Er habe einige Monate vorher bei Pietsch eine Photo graphie nach der Duncker'schen Zeichnung gesehen und denselben ge beten, ihm für „Daheim" eine Holzzeichnung über denselben Gegen stand zu liesern. Pietsch habe ihm die Veräußerung derselben mit- getheilt, worauf er, Klasing, ihm cingeschärft habe, nicht etwa eine Copie der Duncker'schen Zeichnung, sondern ein neues Bild zu liefern. In dem Briefe, mittelst dessen Pietsch ihm sodann die Holzzeichnung für das „Daheim" übersandt, habe derselbe ihm mitgetheilt, daß er die ursprüngliche Compofition meist so völlig umgestaltet und durch die Darstellung des Zimmerraumes, wie er wirklich sei, in der allge meinen Erscheinung so gründlich verändert habe, daß er dem Vor wurfe, sich selbst abgeschricben zu haben, nicht zu begegnen fürch ten dürfte. Mit Rücksicht auf dieses Schreiben habe er keinen Anstand ge nommen, den Holzschnitt anfertigen, drucken und verbreiten zu lassen. — Pietsch seinerseits bestritt unter Verwerfung desGutachtens des ar- tistischenVereins, daß der incriminirteHolzschnitl Copie der Duncker' schen Zeichnung sei, und behauptete unter Berufung auf Las Zeugniß der mit dem noch erhaltenen Schillerzimmer in Weimar bekannten Maler BIcibtreu, Burger u. a., daß er die Hauplgestalten noch ein mal nach Modellen und die ganze Localität, sowie die Möbel des Zimmers getreu nach Studien ausgeführt habe, die er erst längere Zeit nach Anfertigung der Duncker'schen Zeichnung zu machen Gele genheit gehabt. — Das Stadtgericht verurtheilte jedoch beide Ange klagte zu je 50 Thlr. Geldbuße, der niedrigsten Strafe. In Bezug auf Klasing führte es aus: Derselbe habe es an der erforder lichen Aufmerksamkeit fehlen lassen; eine Vergleichung mit der in photographischen Abbildungen verbreiteten Duncker'schen Zeich nung hätte ihn überzeugen müssen, daß die von Pietsch angebrachten Veränderungen nicht so überwiegend waren, daß der Holzschnitt als ein neues eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden konnte. — Pietsch sodann habe, wenn auch nicht der vorsätzlichen, so doch der cher Theil. fahrlässigen unbefugten Nachbildung sich schuldig gemacht. Die Frage der Nachbildung betreffend, so heißt es im stadtgerichtlichen Erkenntniß wörtlich: „Der Gerichtshof hat, nach Anleitung der Mo tive in dem Gutachten des artistischen Vereins, den incriminirten Holzschnitt mit der Duncker'schen Originalzeichnung verglichen und ist in Folge dessen zu der Ueberzeugung gekommen, daß die im „Da heim" enthaltene, als Originalzeichnung von L. Pietsch bezeichnete Abbildung als eine Vervielfältigung derjenigen Zeichnung anzusehen ist, welche Pietsch mit dem ausschließlichen Rechte der Vervielfälti gung an den Hofbuchhändler Duncker verkauft hat, der Gerichtshof hat daher aus den Umständen, daß das Gutachten des artistischen Vereins nicht von berufsmäßigen Zeichenkünstlern, sondern von einem Kupferstecher, einem Historienmaler und anderen Künstlern abge geben ist, und daß dem artistischen Verein nicht die Originalzeich nung des Malers Pietsch, sondern eine anerkanntermaßen überein stimmende Photographie derselben Vorgelegen hat, keine Veranlassung genommen, von den artistischen Sachverständigen (nicht aber von den von Pietsch vorgeschlagenen Sachverständigen) ein neues Gutachten, unter Vorlegung der Originalzeichnung und des incriminirten Holz schnittes zu erfordern." Hiergegen appellirten die Angeklagten, Pietsch, indem er den Antrag wiederholte, Klasing, indem er u. a. ausführte: Er könne nicht bestraft werden, weil er von Pietsch nicht eine Copie des an Duncker veräußerten Bildes, sondern eine ganz neue Zeichnung verlangt habe und er nicht habe annehmen können, daß Pietsch diesem Aufträge zuwiderhandeln würde. Als Besteller habe er es annehmen müssen, nachdem ihm Pietsch versichert habe, es sei ein neues Bild. Das Kammergericht bestätigte jedoch das erste Erkenntniß. Vom kleinen Sortimenter. Die Nützlichkeit des Verbindungsgliedes, welches der großen Lesewelt die Verlagsproductionen des deutschen Buchhandels zu gängig macht, ist im Publicum wie in literarischen Kreisen anerkannt. Wie oft muß das Bewußtsein, an seinem Theile mitgewirkt zu haben zur Verbreitung von Bildung und Behagen, den hart arbeitenden Sortimenter mit den mancherlei Widerwärtigkeiten seiner Lage und dem oft fast unlöslichen Widerspruche wieder versöhnen, in dem sein Aufwand an Mühe, Zeit und Betriebscapital zu den erzielten Resul taten steht. Das Bewußtsein, mit einer Anzahl von ehrenwerthen Genossen vereint zu streben, ist ein erhebendes und Kollegialität ist uns dasselbe, was Kameradschaft dem Soldaten. Wenn nun das erfolgreiche Streben des Einzelnen indirect auch aus das Ganze günstig zurückwirkt, wozu dann das gehässige Befein den, welches namentlich unter den kleinen, aber sehr nützlichen Leuten so zu Hause ist? Leidige Konkurrenz! „Raum für Alle hat die Erde" singt der Dichter, und „Ein tüchtiger Mann findet überall Platz und macht noch Raum für Viele" sagt Emerson. Wie weit darf unter anständigen Geschäftsgenossen das wett eifernde Streben nach möglichst günstiger Entwickelung gehen, welche Grenzlinie darf nicht überschritten werden, um die Achtung der
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