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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1906
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- Deutsch
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31, 7 Februar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1407 Kleine Mitteilungen. Zum 81 echt der Handlungsgehilfen. — Wenn sich auch ein Handelsgebrauch nicht feststellen läßt, nach dem Z 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für den Fall Anwendung findet, daß ein Handlungsgehilfe unter der Verabredung einer ein monatigen Kündigungsfrist angestellt ist und der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonntag fällt, so hat doch nach kauf männischer Auffassung diese Vorschrift des bürgerlichen Rechts auch dann Geltung, wenn der Handlungsgehilfe an dem Sonntag während der gesetzlich zulässigen Zeit beschäftigt worden ist. (Ge richtliches Gutachten der Handelskammer zu Berlin. 5552/05.) (Papierzeitung.) Das Kaufmannsgericht zu Lübeck hat in einer Ent scheidung vom 11. November 1906 die von den Kaufmanns gerichten verschieden beantwortete Frage, ob die Vorschrift des 8 63 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs durch Vertrag abgeändert werden kann, bejaht. Nach Z 63 Absatz 1 behält der Handlungs gehilfe, wenn er durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert wird, seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Absatz 2 bestimmt, daß der Handlungsgehilfe nicht verpflichtet ist, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Ver hinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt, und daß eine Vereinbarung, die dieser Vorschrift zuwiderläuft, nichtig ist. In dem zur Entscheidung stehenden Falle war zwischen der beklagten Firma und der Klägerin (der Kassiererin der Beklagten) vereinbart, daß bei der Gehaltsabrech nung die Geschäftszeit, in der die Kassiererin selbstver schuldet oder unverschuldet im Geschäft fehle, nicht zur Be rechnung komme. Als die Klägerin krankheitshalber fehlte, wurden ihr 2 83 ^ am Gehalt gekürzt. Ihre Klage auf Zahlung dieses Betrags hat das Kaufmannsgericht Lübeck ab gewiesen und dabei in den Gründen folgendes ausgeführt: Durch die streitige Vereinbarung sollte die Anwendung des Z 63 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ausgeschlossen werden. Das sei zulässig. Verboten seien nur Vereinbarungen gegen Absatz 2, Es sei zwar, wie Staub in seinem Kommentar zum Handels gesetzbuch bemerke, eine große Inkonsequenz, daß Vereinbarungen gegen Absatz 1 zugelassen, gegen Absatz 2 aber verboten würden; aber der Gesetzeswille sei, wie Staub weiterhin aussühre, ganz deutlich erkennbar, einmal aus seiner Fassung und sodann aus der Entstehungsgeschichte, da ein Antrag, auch Vereinbarungen gegen Absatz 1 zu verbieten, abgelehnt wurde. Hierbei müsse es sein Bewenden haben. Wenn neuerdings deutsche Kaufmannsgerichte mit mehr oder weniger kühner Be gründung entgegengesetzte Entscheidungen abgegeben hätten, die darauf hinausliefen, das Gesetz zu berichtigen, so verkennten sie ihre Stellung. Zwar die alten römischen Prätoren hätten im Staats- und Rechtsleben eine solche Stellung eingenommen, daß sie das Zivilrecht korrigieren konnten, es möge auch in außer deutschen Ländern heutzutage dergleichen Rechtens sein; dem deutschen Richter aber gebühre das nicht. Er habe lediglich das geltende Recht anzuwenden, auch wenn es eine Inkonsequenz enthalte. (Dtschr. Reichsanzgr.) Buchhandlung der Evangelischen Gesellschaft in Zürich. — Die unter der Firma Depot der Evangelischen Gesellschaft in Zürich I bestehende Genossenschaft hat in den Generalversammlungen vom 7. Juni und 22. November 1905 ihre Statuten revidiert. Die Firma ist abgeändert in Buchhand lung der Evangelischen Gesellschaft, Depots in Zürich und Winterthur. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Zürich und ihr Zweck ist die Verbreitung christlicher Literatur und Kunst. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar und zwei Beisitzern; das Aktuariat kann auf jemand übertragen werden, der nur mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt. Max Heinrich ist aus dem Vorstande ausgeschieden und an dessen Stelle als Beisitzer gewählt worden Caspar Heinrich Appenzeller, von Zürich, in Zürich I; zum Aktuar wurde ernannt Emanuel Preiswerk, von Basel, in Zürich V, an Stelle von Adolf Näf, der nun Beisitzer ist. Geschäftslokale: Peterstraße 8 und obere Kirchgasse 13, Zürich I, und »Königshof-, Neumarkt, Winterthur. Im übrigen sind die im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 196 vom 7. September 1893, Seite 799, publizierten Tatsachen nicht abgeändert worden.- (Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 21 vom 17. Januar 1906.) Alwin Huhle, Verlagsbuchhandlung m. b. H., Dresden. — Das Königliche Amtsgericht, Abteilung III, in Dresden gibt unter dem 2. Februar 1906 folgenden Eintrag ins Handelsregister bekannt: Auf Blatt 11 001 des Handelsregisters ist heute die Gesellschaft Alwin Huhle, Verlagsbuchhandlung mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in Dresden, und weiter folgendes ein getragen worden: Der Gesellschaftsvertrag ist am 7. Dezember 1905 abgeschloffen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Weiterbetrieb der zum Nachlaß des am 4. Dezember 1904 verstorbenen Buchhändlers Heinrich Alwin Huhle gehörigen, im Handelsregister des König lichen Amtsgerichts Dresden unter der Firma Alwin Huhle Ver lagsbuchhandlung eingetragenen buchhändlerischen Verlagsgeschäfts und die gewerbliche Verwertung der von Heinrich Alwin Huhle und nach dessen Tode von dessen Erben erworbenen sowie weiteren von der Gesellschaft künftig zu erwerbenden Verlagsrechts. Das Stammkapital beträgt 198000 Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch mindestens zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäfts führer und einen Prokuristen vertreten. Zum Geschäftsführer ist bestellt der Buchhändler Julius Moritz Achilles in Dresden. Aus dem Gesellschaftsvertrage wird noch folgendes bekannt gegeben: Die Gesellschafter Emilie Therese verw. Huhle, geb. Löwe, in Dresden, Johanna ledige Huhle in Leipzig und der Student der Rechte Moritz Alwin Friedrich Huhle in Dresden legen auf das Stammkapital in die Gesellschaft ein das von Heinrich Alwin Huhle unter der Firma Alwin Hühle Verlagsbuchhandlung in Dresden, Gerichtsstraße 27, betriebene und durch Erbgang nach Höhe von je einem Drittel auf sie übergegangene buchhändierische Verlagsgeschäft nebst Zubehör mit allen Aktiven, insbesondere den Verlagsrechten, fertigen und halbfertigen Waren, Material vorräten, Außenständen einschließlich Bankguthaben, Bargeld, Ge schäftseinrichtung usw., ingletchen mit allen Passiven nach dem Stande vom 1. Juli 1905 dergestalt, daß das Geschäft vom 1. Juli 1905 ab als auf Rechnung der Gesellschaft geführt angesehen wird. Diese Einlage wird nach Abzug der Passiven von der Gesell schaft zum Geldwert von 198 000 ^ angenommen, wovon auf jeden Gesellschafter 66 000 ^ entfallen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger. Königliche Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin. — Am 14. d. M. blickt die Königliche Landwirtschaftliche Hoch schule in Berlin auf ein fünfundzwanzigjähriges Bestehen zurück. Aus diesem Anlaß hat das Lehrerkollegium der Anstalt unter der Redaktion des Geheimen Regierungsrats Professor Or. L. Wittmack eine reichillustrierte Festschrift herausgegeben (Berlin, Verlag von Paul Parey. 5 ^E). Der Deutschs Reichsanzeiger entnimmt ihr die folgenden Angaben: Durch Königliche Kabinettsorder vom 14. Februar 1881 wurde dem vereinigten Landwirtschaftlichen Lehrinstitut und Museum in Berlin der Name »Königliche Landwirtschaftliche Hochschule- beigelegt. Der landwirtschaft liche Hochschulunterricht in der Mark Brandenburg ist indessen weit ältern Datums. Er ist — abgesehen von der Errichtung eines Lehrstuhls für Kameralwissenschaft an der frühern Universität zu Frankfurt a. O. im Jahre 1727 — an die Errichtung des Land wirtschaftlichen Unterrichtsinstituts in Möglin im Jahre 1806 durch den Staatsrat Albrecht Thaer zu knüpfen. Als im Jahre 1810 die Universität in Berlin gegründet wurde, stand der Plan für die Schaffung einer umfassenden alma watsr auch mit Lehr stühlen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Kameralwissen- schaften und Tierarzneikunde im Vordergründe. Thaer wurde im selben Jahre zum Professor an der neuen Universität er nannt. Der beabsichtigte Zusammenhang von Berlin und 186*
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