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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1906
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- Deutsch
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^ 31, 7. Februar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1408 Bibliophilie und Lektüre in alter und neuer Zeit. Nach Albert Cim, I^s livrs. I. Historigus. von Jos. Thron. (Schluß aus 1905, Nr. 283, 300; 1906, Nr. 29, 30 d. Bl.) Das letzte Kapitel des zweiten Bandes ist dem Ver leihen der Bücher gewidmet, und zwar mit Bezug auf öffentliche, Leih- und Privatbibliotheken. Der Verfasser macht uns mit verschiedenen Bibliotheks-Ordnungen vertraut, die das Verleihen der Bücher regeln, und zeigt uns, unter welchen Gesichtspunkten und Bedingungen letzteres nicht nur in der Neuzeit, sondern auch zur Zeit des bereits häufig genannten Richard de Bury in Oxford gehandhabt wurde, der seinerseits wieder die Organisation der Bibliothek der Sor bonne zum Vorbild genommen zu haben scheint. Ein Kapitel seines »Philobiblion« behandelt die Vorschriften, denen sich die Studenten der großen Oxforder Bibliothek zu unterwerfen hatten, wenn sie die letztere benutzen wollten. Wie streng diese Vorschriften waren und welcher Geist den Organisator beseelte, der, wie wir gesehen haben, auch den Frauen so wenig Vertrauen entgegenbrachte, geht schon aus den ersten Sätzen dieser berühmten Bibliotheksordnung hervor: »Es ist immer schwer gewesen, die Menschen an die Gesetze der Ehrlichkeit zu binden. Mehr noch, die Schlechtigkeit der Modernen ist heu tigentags in der Dreistigkeit ihres Freiheitsdrangs bemüht, die von den Alten beobachteten Grenzen zu durchbrechen. Wir haben deshalb, dem Rat weiser Männer folgend, eine Ordnung festgesetzt, nach der wir den Gebrauch und das Verleihen unsrer Bücher regeln wollen, zum Nutzen der Studenten . . .« Es durften, wie aus diesem Reglement ersichtlich ist, nur solche Bücher ausgeliehen werden, die doppelt vorhanden waren, und nur gegen Hinterlegung eines gewissen Pfandes, das an Höhe den Wert des Buchs sogar zu übersteigen hatte. Die Forderung der Hinterlegung eines Pfandes findet sich überhaupt in den meisten Bibliotheksordnungen des Mittel alters, vor allem in den reichen Klosterbibliotheken. Auch in dem ältesten derartigen Reglement, das wir kennen, dem der Sorbonne vom Jahre 1321: »Vs libris st äs likrariis« ist sie enthalten. (Sie entspricht eigentlich der heute von vielen großen Bibliotheken gemachten Bedingung sz. B. Berlins, nach der Studenten und andre jüngere oder wenig bekannte Personen die Bürgschaft eines angesehenen an sässigen Bürgers zu erbringen haben, um auf die Liste der Entleiher gesetzt zu werden.) Eine große Anzahl von öffentlichen Bibliotheken ver leiht ihre Bücher überhaupt nicht nach außen (darunter solche von erstem Range, wie z. B. die Brüsseler Königliche Bibliothek, so unglaublich es auch scheinen mag). Wo es geschieht, sind gewöhnlich folgende Einschränkungen vor gesehen: Nicht ausgeliehen werden 1. häufig verlangte Bücher, 2. Zeitschriften, 3. Wörterbücher, 4. kostbare Werke, 5. Gravüren, Karten und Pläne, 6. broschierte Werke (Instruction Atzntzrals relative aux bibliotbdguss pudliguss, nach Ulysse Robert). Graesel verlangt in seinem »Hand buch der Bibliothekslehre« außerdem noch, daß auch alle Nachschlagewerke, Bibliographien und alle noch nicht kata logisierten Bücher auf keinen Fall ausgeliehen werden sollen. Egger (lüstoirs äu livrs) will ferner alle größern Formate als Oktav hiervon ausgeschlossen sehen. Die Zeitdauer der Verleihung will Delisle, der kürzlich in den Ruhestand ge tretene Generaldirektor der löilüiotüdgus dlationals, nicht über drei Monate hinaus festlegen. Der Entleiher kann in Ausnahmefällen die Frist verlängern; doch soll ein Buch niemals länger als ein Jahr aus der Bibliothek abwesend sein. Ob das Verleihen von Büchern, namentlich solchen von Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Leihbibliotheken, unter Umständen der Gesundheit ge fährlich werden kann, da Bücher Krankheitskeime zu über tragen imstande sind, ist eine vielumstrittene Frage. Cim führt zum Beweise für die Wichtigkeit dieser Frage und die Richtigkeit der geäußerten Befürchtungen mehrere Fälle von derartigen Krankheitsübertragungen an und zitiert unter anderm die Experimente des ungarischen Gelehrten Krausz, die in der »Zeitschrift für Hygiene und Infektions krankheiten«, Jahrgang 1901, beschrieben worden sind. Krausz hat festgestellt, daß Typhusbazillen auf Büchern eine Lebensfähigkeit von 40—50, ja bis zu 95 Tagen behalten, Tuberkelbazillen sogar bis über 100 Tage. Cim hält mit Krausz und andern die Forderung der periodisch zu ver anstaltenden Desinfizierung von Leihbibliotheken und anti guarischen Schulbüchern für außerordentlich dringend. In einer kurzen Notiz berichtet er beiläufig, daß das erste Pariser Lesekabinet (»Oabinst littsrairs«) im Jahre 1742 von Francois-Augustin Quillau gegründet worden ist. Wenn auch die Leihbibliotheken in Frankreich keine besondre Rolle spielen, so wäre doch zu wünschen gewesen, daß er uns an dieser Stelle der »Geschichte des Buches« auch einen ge schichtlichen Überblick über die Entwicklung des Leihbiblio thekswesens gegeben hätte, wozu er in England und Deutsch land gewiß Stoff genug gefunden hätte. Einen wirklichen Nutzen und Genuß zieht man nur von den Büchern, die man besitzt und von seinem eignen Geld bezahlt hat. Dies ist des Verfassers Standpunkt, und wohl auch der der Mehrzahl der Bücherfreunde, in der von ihm nun aufgeworfenen Frage: Soll man seine Bücher verleihen? Die meisten Bibliophilen sind begreiflicherweise für das Verleihen ihrer Schätze nicht sehr eingenommen. Cim glaubt deshalb auch mit Jules Le Petit, daß die be rühmte Devise Groliers: »Io. Orolisri st ^inioorrunr wohl eher eine kaum ernst zu nehmende Pose bedeute, die übri gens von einer ganzen Anzahl von Bibliophilen nach geahmt worden sei, von Thomas Ma'Loli, Bathis, Marc Laurin, Gueulette, Jordan, de la Gortina, Denyau und andern. Du Fay drückt denselben Gedanken anders aus: -üntrs ainis tont sst oomrnun«; Viktor Schoelchers (f 1894) Wahlspruch lautete: »Lour tous st pour moi.« Ein Sammler des achtzehnten Jahrhunderts, Randon de Boisset, besaß sogar neben der nur für den eignen Gebrauch bestimmten Bibliothek eine zweite mit den gleichen Büchern in weniger kostbaren Ausgaben zum Verleihen an seine Freunde. Es ist übrigens zu verwundern, daß der Verfasser an dieser Stelle nicht die Gelegenheit benutzt hat, auch der Geschichte des alten Bücherzeichens, d. h. Bucheignerzeichens, und einer Wiedergeburt in der zweiten Hälfte des verflossenen Jahrhunderts zu gedenken. Aber das Wort Lx libris kommt in den Sachregistern zum ersten und zweiten Bande über haupt nicht vor. Welches Interesse diesem Wappenschild des Bibliophilen in den letzten Jahren entgegengebracht wird, dürfte schon aus der statistischen Tatsache hervorgehen, daß eine vor einigen Tagen angezeigte »Bibliographie des Ex libris- vom Grasen E. de Budon nicht weniger als drei hundert Titel verzeichnet. Octave Uzanne, dessen scharfe Beurteilung der bücher- eindlichen Frauenwelt wir im vorigen Abschnitt bereits kennen gelernt haben — und doch hat er zu ihrer Verherr lichung das prächtige Werk »8on ^Itssss 1a kswrns« ge- chrieben —, geht mit den Bücherentleihern nicht weniger charf zu Gericht. In einem besondern Kapitel seines Buchs »Du xrtzt äss livrss« schildert er mit Anschaulichkeit und Beobachtungsgabe, wahrscheinlich auf Grund eigner Erfah rungen, die Leiden und Sorgen eines Bibliophilen, der seine Bücher verliehen und von diesem Tage an auch seine Seelen ruhe verloren hat. Cim gibt Uzannes Ausführungen in 186
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