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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1867
- Sprache
- Deutsch
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.1- 233, 7. October. Amtlicher Theil. 2511 geführt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstel lung oder Ausführung ihrer Werte den nämlichen Schuh, welchen die Gesetze des letzter» Staates de» schweizerischen Verfasser» oder Kom ponisten für die Darstellung oder Ausführung ihrcrWerke gewähren, oder künftighin gewähren werden, Art. 17, Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den im Art, 15, erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Verfasser auf Lebenszeit; sofern dieser aber vor Ablauf des dreißig sten Jahres, vom Zeitpunkte der erstenVeröfsentlichung an gerechnet, stirbt, so dauert dasselbe für den Rest dieses Zeitraums noch zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger fort. Wenn die Veröffentlichung nicht bei Lebzeiten des Verfassers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während den sechs Jahren, welche auf den Tod des Verfassers folgen, das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes, Machen sie davon Gebrauch, so dauert dieSchutzfrist dreißig Jahre von diesem Todesfälle an gerechnet. Die Dauer des Eigenthumsrcchtes auf Uebersetzungen hinge gen ist gemäß den Bestimmungen des Art, 6, auf fünf Jahre beschränkt, Art, 18. Jede Ausgabe eines in die Kategorie des Art, 15, fallenden literarischen oder künstlerischen Werkes, welches den Be stimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft zuwider gedruckt oder gestochen ist, soll als Nachdruck bestraft werden, Art, 19, Wer auf schweizerischem Gebiete Gegenstände, von denen er weiß, daß sic Nachahmungen sind, verkauft, zum Verkauf auslegt oder cinsührt, verwirkt die auf den Nachdruck gesetzten Strafen, Art, 20, Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens hundert Franken bis aus höchstens zweitausend Franken, der Ver käufer hinwieder mit einer solchen von wenigstens fünf und zwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu bestrafen; über dies sind dieselben zur Schadenersatzleistung an den Eigenthümer für de» ihm verursachten Nachlheil anzuhalten. Die Confiscation der Nachdruckausgabe ist sowohl gegen den Nachdrucker als gegen den Jntroducente» und den Verkäufer zu er kennen, In jedem Falle können die Gerichte aus Verlangen der Ci- vilpartci verfügen, daß derselben die nachgemachte» Gegenstände, auf Abschlag der ihr zugesprochenen Schadencrsahsumme, zugestellt werden, Art, 21, In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös der confiscirten Gegenstände dem Eigenthümer, auf Abschlag der ihm gebührenden Schadenvergütung, zuzustellen; was ihm darüber hinaus an Entschädigung trifft, ist auf dem gewöhn lichen Rechtswege zu regeln, Art, 22, Der Eigenthümer eines literarischen oder künstleri schen Werkes kann, mittelst Verfügung der zuständigen Behörde, mit oder ohne Beschlagnahme, ein detaillirtes Verzeichniß der Er zeugnisse aufnehmen lassen, von denen er behauptet, sie seien, ent gegen den Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft, zu seinem Schaden nachgemacht worden. Diese Verordnung ist auf einfaches Begehren und Vorweis des die Hinterlegung des literarischen oder künstlerischen Werkes beur kundenden Verbalprozesses zu erlassen. Erforderlichenfalls ist in der selbe» ein Sachverständiger zu bezeichnen. Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter dem Klä ger eine zum voraus zu erlegende Caution abverlangen. Dem Inhaber der inventariflrten oder confiscirten Gegenstände ist eine Abschrift der Verfügung und eventuell der Bescheinigung über Cautionserlegung zuzustellcn; alles bei Strafe der Nichtigkeit und der Entschädigungspfluht, Art. 23. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so fällt die Jnvcntarisirung oder Beschlag nahme von Rechtes wegen dahin, unbeschadet der Entschädigung, welche allfällig verlangt werden möchte, Art, 24, Die Verfolgung der in gegenwärtiger Uebereinkunft bezeichnet-» Vergehen vor den schweizerische» Gerichten findet nur auf Begehre» des geschädigten Thciles oder seiner Rechtsnachfolger statt, Art. 25, Die Klagen wegen Nachmachung literarischer oder künstlerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Be zirkes anzubringcn, in welchem die unbefugte Nachbildung oder der Verkauf stattgefunden hat. Die Civilklagen sind summarisch abzuwandcln, Art, 26, Die durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Strafen dürfen nicht cumulirt werden,' Es hat demnach für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen einzig je die schwerste Strafe in Anwendung zu kommen, Art, 27, Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und seine vollständige oder auszugs weise Einrückung in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anord nen; alles aus Kosten des Verurtheilten, Art, 28 Die in den obigen Artikeln bezeichneten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhan den, wenn in den fünf vorangegangcnen Jahren eine Verurtheilung des Angeklagten wegen eines gleichartige» Verbrechens erfolgt ist, Art, 29, Bei mildernden Umständen können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vor- geschriebcne Minimum ermäßigen, in keinem Falle jedoch unter die einfachen Polizeistrasen herabgehen, Art, 30. Die hohen vertragschließenden Theile haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unter werfen, wenn dieselbe wegen etwaiger Neugestaltung der hieher ge hörigen Gesetzgebung im einen oder andern, oder in beiden Staaten wünschenswerth erscheine» sollte, wobei jedoch die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Länder so lange verbind lich bleiben, bis sie in beiderseitigem Einverständniß abgeändert sind. Sollten die gegenwärtig in Belgien zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigenthums eingeräumten Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aenderungen erleiden, so ist die schweizerische Regierung berechtigt, die Bestimmungen die ses Vertrages durch die neuen, von der belgischen Gesetzgebung aus gestellten Vorschriften zu ersetzen, Art, 31, Die gegenwärtige Uebereinkunft ist zu ratificiren, und die Ralificationsurkunden sind innerhalb sechs Monaten, oder früher wenn möglich, in Bern auszuwechseln,*) Sie tritt mit dem Zeitpunkte des Austausches der Ratificationen in Kraft, und zwar für so lange, als der am 11. December 1862 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König der Belgier abgeschlossene Freundschafts-, Niederlassungs und Handelsvertrag fortdauert. Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Wappensiegel beigedruckt. Geschehen in Bern, am 25. April 1867, Die Bevollmächtigten der Schweiz: (I-, 8.) (Gez.) C, Fornerod. ,, „ I, M, Knüsel. Der Bevollmächtigte Belgiens: (I-, 8.) (Gez.) I, Greindl. erklärt die vorstehende Uebereinkunft als angenommen und ihrem ganzen Inhalte nach in Kraft erwachsen, und verspricht im Namen *) Ralisicirt von Belgien den 4. Juli, und von der Schweiz den 29. Juli 1SS7, 375*
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