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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1904
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- Deutsch
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1034 Nichtamtlicher Teil. 25, 1. Februar 1904. gesetz gegen den mittlexen und kleineren Zeitungs betrieb werden wird; 5. der Entwruf läßt die Bestimmung des jetzt geltenden Gesetzes fallen, die die Nennung des Photographen und der Jahreszahl verlangt; dies wird bei einer großen Gruppe von Photographien den Rechtsschutz illusorisch machen oder zu schikanösen Nachdrucks prozessen führen; jedenfalls bedeutet diese Weg lassung das Verlassen eines bisher festen Rechts bodens, der dem Verkehr zwischen Photographen und andern Interessenten urheberrechtlich Sicherheit ge währte. Begründungen der Einwürfe gegen den Gesetzentwurf. Zn 1. Das Verbot des zu einem Gewohnheitsrechte ausgewachsenen Gebrauchs, Persönlichkeiten von hervor ragendem öffentlichem Interesse ohne weiteres abzubilden, ist eine schwere moralische und wirtschaftliche Schädigung der Presse. Die HZ 6, 14 und 15 lassen deutlich erkennen, daß der Entwurf sich in erster Linie gegen die Presse richtet, denn er erkennt als berechtigte Interessenten an einem Porträt neben dem Photographen den Besteller, den Dar gestellten und die Allgemeinheit (siehe Bemerkungen zu 8 14, 15 an, letztere aber nur insoweit, als sie »amtlich« verkörpert ist. Der nichtamtlichen Vertretung der Allgemein heit der sich in geistig hochstehenden Schriftleitern ver körpernden Presse aber wird durch die Abänderung des bestehenden Zustands unterstellt, daß die bei ihr jetzt übliche Benutzung von Porträten eine zum großen Teil mißbräuchliche, nicht mit dem öffentlichen Wohl zu vereinbarende ist, und daß ferner die Männer, die eine umfassende wissenschaftliche und allgemeine Bildung dem öffentlichen Wohl hingeben, weniger Fähigkeit besitzen, zu ermessen, wann ein Interesse der Allgemeinheit an der Wiedergabe eines Porträts besteht, als irgend ein Unterbeamter der Polizeiverwaltung. Der Entwurf greift in seinen Prinzipien so weit auf das Gebiet der höheren geistigen Arbeit über, daß ein scharfer Protest gegen diesen Versuch, in der Gesetzgebung die geistige und sittliche Tätigkeit der Presse unter diejenige der Kriminalpolizei herabzudrücken, sehr gerechtfertigt erscheint. Aber auch eine schwere wirtschaftliche Schädigung für die Presse liegt darin, daß sie am besten Teile ihres In halts rechtlos gemacht und desselben damit beraubt wird. Es ist leicht nachzuweisen, daß sowohl ein starkes öffentliches, als auch ein Interesse der Mehrheit der Einzelpersonen besteht, der Presse das Gewohnheitsrecht der Veröffentlichung von Porträten zu erhalten. Die Presse hat die Aufgabe, die Kultur erhalten und verbreiten zu helfen, also die Pflicht, das Volk mit den Kulturträgern, seinen Fürsten und Staatsmännern, seinen Führern in Wissenschaft, Kunst und Wirtschaftsleben bekannt zu machen. Die wahrheitsgetreue Abbildung ermöglicht dem Publikum erst, eine Persönlichkeit und deren Tun geistig zu erfassen, und dient somit unmittelbar der Erziehung des Volks, der Förderung der Kultur. Es ist leicht zu verstehen, daß die Darstellung der markigen Gestalt des Fürsten Bismarck während der Septennatsrede den Eindruck des Preßberichts verdoppelte, daß der entschlossene Ausdruck in den Porträten des Kaisers Wilhelm II. das Vertrauen des Volkes zu den hohen und nicht immer sofort erkennbaren Plänen des Herrschers steigern muß, usw. Aber auch schon an der bloßen Bekanntgabe von Por träten kann ein öffentliches Interesse bestehen, z. B. bei Bildnissen von Konsuln, Gouverneuren, höhern Militär personen, kurz allen solchen, denen öffentliche Repräsentations pflichten obliegen. Es ist falsch, mit dem Entwurf vorauszusetzen, daß die Mehrzahl der Menschen oder auch, nur ein erheblicher Bruch teil abgeneigt sei, sich abbilden zu lassen, daß das Volks- empstnden die Aufstellung des Rechts am eignen Bilde im Sinne des Entwurfes fordere; im Gegenteil ist eine all gemeine Freude an der Verbreitung des eignen Porträts leicht nachzuweisen. So ist festzustellen, daß in der weitaus größten Zahl der Fälle erbetene Porträte mit Dank seitens des Porträtträgers der Presse zwecks Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. So z. B. kamen die Bildnisse der Abgeordneten des letzten Reichstags bei der Leipziger Jllustrirten Zeitung in kurzer Zeit bis auf eines zusammen, und es hat sich von keiner Seite gegen die Veröffentlichung ein Bedenken geltend gemacht. Schon heute ist festzustellen, daß auch die Mitglieder des neuen Reichstages sich gern abbilden lassen. Wie stark der Wunsch, abgebildet zu werden, beim Publikum auch der ersten Kreise ist, zeigen in besonderm Maß die Nummern der »Woche«. Selbst aber die Fälle, in denen ein zur Veröffentlichung erbetenes Porträt verweigert wird, können nicht gegen die Behauptung ins Feld geführt werden, daß sich der Regel nach alle Menschen gern abgebildet sehen, denn gerade bei den rechtlich am feinsten empfindenden Menschen, z. B. den Vertretern der deutschen Wissenschaft, wiederholt sich die Erscheinung hundertfach, daß die Ein sendung. des Porträts aus Bescheidenheit abgelehnt wird, während eine Veröffentlichung ohne besondere Einwilligung (wenn die Presse einen Abzug vom Photographen käuflich erwerben kann) mit Dank und dem Ausdruck der Freude über die öffentliche Anerkennung quittiert wird. Es er scheint nicht berechtigt, die Ausstellung und Veröffentlichung von Porträten prinzipiell zu verbieten, sondern man muß die Zustimmung des Dargestellten so lange als bestehend im allgemeinen voraussetzen, als derselbe ein Verbot gegen Ver kauf, Ausstellung und Vervielfältigung seines Porträts nicht erlassen hat. Nicht nur ein moralisches, sondern ein wirtschaftliches Interesse an der möglichst weitgehenden Verbreitung des Porträts kann festgestellt werden bei Schauspielern und Schauspielerinnen, Artisten, Sängern und Sängerinnen, Rednern, Wanderlehrern, öffentlich Vortragenden, Schrift stellern, Malern, Bildhauern rc., d. h. bei allen solchen Leuten, die aus öffentlicher Tätigkeit ihren Unterhalt er werben. Zu 2. Selbst wenn, wie in den obengenannten Fällen, die Zustimmung der Dargestellten meistens vorausgesetzt werden muß, wird es in der Praxis nur in den seltensten Fällen möglich sein, das verlangte ausdrückliche Einver ständnis rechtzeitig zu erlangen und daneben noch zu erfahren, ob das Urheberrecht an dem Bild einem andern als Besteller zusteht oder gar in dritte und vierte Hand übergegangen ist, deren Zustimmung auch eingeholt werden muß. Es befinden sich nämlich meistens die Persönlichkeiten im Momente, wo ihr Name in aller Munde ist, nicht in der Lage, ihr Ein verständnis zu erklären: Militärs bei Übernahme neuer Kommandos oder als Führer im Manöver, Staatsbeamte aller Art im Zustande der Versetzung oder bei einem Spezial dienst, redende Künstler meist auf Reisen, darstellende Künstler nicht am Ort der Ausstellungen, hohe Herrschaften auf Be such oder bei fürstlichen Familienfesten; Forschungsreisende, auswärtige Beamte und Reisende werden auch fast niemals innerhalb einer bestimmten Zeit zu erreichen sein. Fast ganz unmöglich ist die Porträtierung soeben Ver storbener gemacht. Welche Zeitung ist in der Lage zu wissen, ob die verstorbene Persönlichkeit verheiratet war, ob Kinder vorhanden sind, ob diese und die Eltern noch leben, wo diese Personen wohnen, ob Vormundschaft oder gar Entmündigungs angelegenheiten mitspielen rc.? Selbst wenn die Presse die
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