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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1904
- Sprache
- Deutsch
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^ 25, 1. Februar 1904. Nichtamtlicher Teil. 1033 rechtmäßiger Wohnsitz in der Eingabe angegeben sein müssen, gewünscht wird. H 3. Das Urheberrechts-Register (tbs realster ok ooxza-iKÜts) hat den Titel jedes Bandes eines solchen Buchs oder jedes sonstigen hierin vorgesehenen Gegenstandes oder, wenn der Gegenstand eines Titels ermangelt, eine kurze Be schreibung desselben, die zn seiner Identifizierung ausreicht, in eine besondere Reihe von Eintragsbüchern, die »Interim oox^rlgbt rsoorä boolrsr zu benennen sind, einzutragen und dem den Urheberrechtsschutz Nachsuchenden eine Abschrift der bewirkten Eintragung unter Siegel auszufolgen. Der ein getragene Titel oder die eingetragene Beschreibung ist in den in Z 4 der Akte vom 3. März 1891 vorgesehenen Katalog der Titeleintragungen aufzunehmen. H 4. Dem Urheberrechts-Register ist für jeden einzu tragenden Titel oder jede einzutragende Beschreibung und für eine beglaubigte Abschrift der Eintragung derselben eine Gebühr von 1 Dollar und 50 Cents und bei Werken von mehr als einem Band der gleiche Betrag von 1 Dollar und 50 Cents für jeden Band zu entrichten; und das Urheber rechts-Register hat alle vereinnahmten Gebühren in die Schatzkammer der Vereinigten Staaten einzuzahlen und Uber dieselben gemäß den auf die Urheberrechts-Gebühren bezüg lichen Bestimmungen des unter dem 9. Februar 1897 ge nehmigten Verwendungsgesetzes zn berichten und Rechnung abzulegen. H 5. Der hierin vorgesehene Urheberrechtsschutz soll sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken, der vom Tage des Eingangs des Buchs oder des sonstigen Gegen stands bei dem Urheberrechts-Amt läuft. K 6. Wenn zu irgend einer Zeit während der Dauer des hierin vorgesehenen Urheberrechtsschutzes zwei Abdrucke des Originaltextes eines solchen Buchs oder einer Übersetzung desselben in die englische Sprache, die unter Benutzung eines innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten hergestellten Schriftsatzes oder von Schriftplatten, die von diesem Schriftsatz gefertigt sind, gedruckt worden sind, oder zwei Kopien einer solchen Photographie, eines solchen Buntdrucks oder eines solchen Steindrucks, die unter Benutzung von Negativen oder Zeichnungen auf Stein, die innerhalb des Gebiets der Ver einigten Staaten hergestellt sind, oder von Übertragungen derselben gefertigt oder gedruckt worden sind, in dem Urheberrechts-Amt, Kongreßbibliothek in Washington, Distrikt Columbia, niedergelegt werden, so soll durch diese Niederlegung die Dauer des Urheberrechtsschutzes in Rücksicht auf das Buch, die Photographie, den Bunt druck oder den Steindruck auf den vollen, in Titel 60, Kapitel 3 der Ueviseä Ltutntes der Vereinigten Staaten vorgesehenen Zeitraum ausgedehnt werden, und zwar ist dieser von dem Tage ab zu rechnen, an dem das Buch, die Photographie, der Buntdruck oder der Steindruck ein gegangen sind und die Eintragung des Titels oder der Be schreibung, wie hierin vorgesehen, stattgefunden hat. H 7. Wenn ein Originalwerk der schönen Künste (ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, sowie ein Modell oder ein Entwurf, die zu einem Werk der schönen Künste vervollkommnet werden sollen) außerhalb des Ge bietes der Vereinigten Staaten vor dem 30. November 1904 geschaffen worden und zur Schaustellung auf der Weltaus stellung zur Erinnerung an die Erwerbung von Louisiana bestimmt ist, so soll dem Urheber eines solchen Kunstwerkes oder seinen Erben und Rechtsnachfolgern der Urheberrechts schutz dafür während eines Zeitraumes von zwei Jahren ge währt werden, und zwar läuft dieser Zeitraum von dem Tage, an welchem eine Beschreibung des besagten Kunstwerks und eine Photographie desselben bei dem Urheberrechts-Amt, Kongreßbibliothek in Washington, Distrikt Columbia, hinter- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. legt worden sind. An das Urheberrechts-Register ist eine Ge bühr von 1 Dollar und 50 Cents für Eintragung der Be schreibung und Abschrift unter Siegel zu entrichten. K. 8. Ausgenommen insoweit dieses Gesetz die Ge währung zeitweiligen Urheberrechtsschutzes während des Zeit raums und zu dem Zweck, wie hierin vorgesehen, verordnet, soll es in keiner Weise so ausgelegt oder angesehen werden, als ob es eine der auf das Urheberrecht bezüglichen Be stimmungen der Ksviseä Statute und der in Betracht kom menden Abänderungsgesetze berühre oder aufhebe. Re gistrierungen auf Grund dieses Gesetzes sollen nach dem 30. November 1904 nicht vorgenommen werden. Zu dem vorstehend veröffentlichten Gesetz ist zu be merken, daß nach den allgemeinen Grundsätzen des amerika nischen Urheberrechts der gemäß dem Gesetz bei dem Kongreßbibliothekar einzureichende Antrag vor der Aus stellung des Gegenstandes in St. Louis gestellt werden muß. für die Weltausstellung in St. Louis.) ZUM Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie?) Eingabe von Vereinigungen der graphischen Gewerbe und von illustrierten Zeitungen und Zeitschriften über den Entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, überreicht am 15. Dezember 1903. Seiner Exzellenz dem Staatssekretär des Innern Herrn Grafen von Posadowkp in Berlin. Ew. Exzellenz bitten die Unterzeichneten um Entgegen nahme nachfolgender Vorstellungen über den am 29. Juli 1902 veröffentlichten Entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Die Unterzeichneten finden die berechtigten Interessen der Presse, besonders der illustrierten Zeitschriften, durch mehrere Bestimmungen des Entwurfes verletzt, die zn Ein würfen Anlaß geben: 1. die durch den Entwurf ausgedrückte Negation des zu einem Gewohnheitsrechte ausgewachsenen starken Interesses der Öffentlichkeit an der Abbildung aktueller Persönlichkeiten muß als eine schwere wirt schaftliche und moralische Schädigung der Presse be trachtet werden; 2. die Abbildung der Mehrzahl der dem Tagesinteresse angehörenden Persönlichkeiten wird praktischerweise unmöglich gemacht; 3. der Entwurf gelangt bei der Absicht, ein Porträt vor Mißbrauch zu schützen, bis zu einer so eigentümlichen Art der Aufstellung eines »Rechtes am eignen Bilde«, daß seine Absicht in das Gegenteil verkehrt ist und er in vielen Fällen die mißbräuchliche Benutzung von Porträten geradezu herausfordern und decken wird; 4. die Verletzung der Bestimmungen des Entwurfes kann, soweit das Urheberrecht an Porträten in Betracht kommt, von kapitalkräftigen Zeitungen in solchem Maße umgangen werden, daß der Entwurf seinen Zweck nicht erreicht und nur zu einem Ausnahme- *) Abgedruckt im Börsenblatt Nr. 169 vom 24. Juli 1902. (Red.) 137
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