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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1904
- Sprache
- Deutsch
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1036 Nichtamtlicher Teil. ZF 25, 1. Februar 1904. die Hähern Unkosten einigermaßen auszugleichen. Dieses Honorar wird dafür gezahlt, daß der Photograph einen gerade in den Entwicklungsverhältnissen zur Reproduktion geeigneten Abzug heraussucht oder besonders herstellt, da nicht jeder beliebige Abzug unbedingt für Autotypie brauch bar ist. Die Fassung des Z 9 erfüllt sonnt den gewollten Zweck dem Photographen, dem Besteller rc. gegenüber in keiner Weise. Die kapitalkräftige Presse kann jedes Porträt, dessen Photographie käuflich oder leihweise in ihre Hand kommt, zur Herstellung von Druckstöcken (sofern diese nicht Auto typien sind) benutzen und kann dem kleinern, weniger kapitalkräftigen Zeitungsverleger nach Belieben Klischees zum Weilerabdruck davon abgeben, so daß derselbe erst später zur Veröffentlichung kommt, oder kann die Abgabe als Klischee verweigern, so daß kleinere Zeitungsverleger das Porträt überhaupt nicht bringen können. An praktischen Folgen wird der Paragraph zunächst eine Stärkung der großen, eine moralische und finanzielle Benachteiligung der Mittlern und kleinern Presse mit sich bringen. Ähnliches wie von reinen Porträten gilt auch von ge wöhnlichen Landschaftsbildern, z. B. den Aufnahmen vom Königlichen Schloß in Berlin, vom Drachenfels und Nieder wald rc., die eine geistige Leistung nicht mit sich bringen, im Gegensatz zu den Photographien, die z. B. Professor Hans Meyer am Kilimandscharo machte. Zu 5. Wenn die Unterzeichneten auch unter Umständen befürworten können, daß die durch 8 5 des bestehenden Ge setzes verlangte Beifügung der Jahreszahl und damit die Beschränkung der Schutzdauer für künstlerische Leistungen wegfällt, so sehen sie doch in der Bestimmung, daß die Photographie auch ohne Nennung des Verfertigers geschützt sein soll, eine Rechtsungleichheit gegenübar den andern graphischen Gewerben, die dem Mißbrauch allenthalben Vorschub leistet. Die Photographie ist in künstlerischer Beziehung keines falls der Lithographie, dem Kunstdruck und den andern gra phischen Künsten voranzustellen; dieselben Erwägungen, die zum 8 6 des Preßgesetzes, zur Forderung der Nennung des Druckers, Verlegers rc. geführt haben, müssen auch der Photographie gegenüber Geltung besitzen. Diese Bestimmung bezweckt, bei der in der Natur- aller graphischen Verfahren liegenden Möglichkeit des gleichartigen Gebrauchs durch mehrere, festzustellen, wer fin den einzelnen Fall der Träger der Pflichten und Rechte ist. In ihrer Verkehrsbeziehung zur Öffentlichkeit ist die Photographie dem Preßgewerbe einzuordnen, dient sie doch zur Verbreitung eines Bildes im Publikum; es erscheinen Bücher und Mappen, deren Inhalt wesentlich aus Photo graphien besteht, und die neuesten Erfindungen der photo graphischen Technik (z. B. Katatypie) lassen das Erscheinen einer rein photographisch hergestellten Zeitung sehr wahr scheinlich werden. Es würde die Grundsätze der Ordnung im Preßgewerbe zerstören, wenn die Nennung des Verfertigers bei Photographien nicht mehr verlangt würde. Die Notwendigkeit dieser Nennung wird auch durch einige typische Fälle aus dem Leben bewiesen. Nicht nur Porträte, auch Landschaften, Städtebilder, Ereignisse, Festzüge, Versammlungen werden oft in genau gleicher Stellung rc. von mehreren Photographen gleichzeitig oder nacheinander ausgenommen mit der Absicht, die Aufnahme u. a. der Presse weiterzugeben. Wie ist es möglich, dem klagenden Photo graphen U sachlich zu beweisen, daß die vom Photographen ri. zur Reproduktion erworbene Kopie nicht eine des L ist, da beide genau so aussehen wie die Kopie des dritten Photo graphen 6? Damit nimmt das Gesetz dem Redakteur die Möglich keit, festzustellen, daß er eine Vorlage für seine Bilder besaß, die ihn zum Abdruck berechtigte; der Angegriffene wird sich dann mit Leichtigkeit auf den »Spezialphotographen« oder den Amateur zurückziehen, der auch dabei war und aus Freundlichkeit dem Blatte seine Aufnahme einsandte. Ein Gegenbeweis ist in den meisten Fällen unmöglich, da bei der Herstellung der Druckplatte vieles retouchiert, gedeckt und aufgelichtet wird, so daß charakteristische Zu fälligkeiten meist verloren gehen. Keine Zeitung aber wird die Zahlung eines Reproduktionshonorars an den Photographen verweigern, der sich durch Namengebung und Datumstempel als Erzeuger der Aufnahme legitimiert. Wie soll ferner erkennbar sein, ob die im tz 12 festgesetzte Schutzfrist von 15 Jahren verstrichen ist, wenn das Kalenderjahr auf dem Abzug nicht vermerkt ist? Es ist zum Schluß besonders hervorzuheben, daß die unter 1 bis 5 erhobenen Einwürfe nicht konstruierte Einzel fälle behandeln, sondern zu den alltäglichen Erscheinungen jeder Redaktion gehören. Abänderungsvorschläge. Im vorstehenden ist zweierlei nachgewiesen, daß 1. die Bestimmungen des Entwurfes, die den Porträt schutz betreffen, in vielen Punkten zu weit gehen und anderseits völlig ungenügend, ja widersinnig sind (Abschnitte 1 bis 4); 2. daß der unbedingte Schutz, den auch die allergewöhn lichste handwerksmäßige Aufnahme als geistige Leistung genießen soll, zu einer Rechtsungleichheit führen würde, die alle Ordnung in den andern graphischen Gewerben und dem Preffebetriebe auf- heben muß (Abschnitt 5). Die Unterzeichneten stehen auf dem Standpunkte, daß vor dem Gesetz die Photographie nicht über ihre graphischen Schwestern, nicht über das von der Presse vertretene öffent liche Interesse gestellt werden darf. Sie geben zu, daß das Gesetz von 1876 erneuerungsbedürftig ist, finden aber, daß heute ein goldner Mittelweg durch folgende Grundsätze ge wiesen werden könnte: Da das Recht am eigenen Bilde weder theoretisch noch praktisch fest begründet ist, soll dieser schwankende Boden noch nicht betreten und der noch für Genera tionen ausreichende Grundsatz aufgestellt werden: »Die öffentliche Schaustellung oder Verbreitung eines photographischen Bildnisses ist verboten, wenn da durch berechtigte Interessen des Dargestellten verletzt werden.« U. Da es oben nachgewiesen ist, zu welchem Mißbrauch die Bestimmung führt, daß »bei photographischen Bildnissen das Urheberrecht auf den Besteller über geht«, muß ausgesprochen werden, daß »bei photo graphischen Bildnissen (Porträten) das Urheberrecht stets in der Hand des Dargestellten verbleibt«. Damit wird man einer späteren positiven Aus gestaltung des Rechtes am eigenen Bilde besser Vor arbeiten als mit lauter Prohibitivmaßregeln. 0. Es ist unbedingt zuzugeben, daß einer großen Gruppe photographischer Aufnahmen ein Schutz gegen jede unberechtigte Nachbildung, gleichviel in welchem Ver fahren, gewährt werden muß, da diese Aufnahmen nur durch Anwendung künstlerischer Erfahrung und künstlerischen Geschickes, kostspieliger Reisen oder be sonderer Vorrichtungen hergestellt werden können. Jeder gewöhnlichen Plattenbelichtung aber einen geistigen Wert zuzumessen, ist eine einfache Ver kennung des Begriffes der geistigen Arbeit. Ähnlich dem Preßgesetz, das eine literarische Leistung schützt, den Nachdruck einfacher Tatsachen aber gestattet,
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