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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1903
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- Deutsch
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7564 Nichtamtlicher Teil, 226, 29. September 1903 Bücher, die für Schülerbibliotheken aus Anlaß des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers angeschafft oder an Schüler der Volksschulen verteilt werden sollen, aus den Beständen der Ge sellschaft gegen Zahlung von 50 Prozent des Ladenpreises an Mitglieder der Gesellschaft abzugeben. (gez.) »Heinrich Prinz zu Schönaich-Carolath, (gez.) I. Tews, Vorsitzender. Generalsekretär.« Ferner Seite 21: »Der Zentralausschuß der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung hat in seiner Sitzung vom 7. Dezember beschlossen, die in dem vorstehenden Artikel näher ausgeführte schätzens werte Absicht dadurch zu unterstützen, daß die Gesellschaft die in ihrem Katalog stehenden Jugendschriften für diesen Zweck an Mitglieder gegen Zahlung von 50A des Ladenpreises ab gibt. Dabei ist es den Empfängern frcigestellt, die Bücher in die Schülerbibliotheken einzustellen, oder den Kindern als Prämien auszuhändigen.« In Nr. 2 desselben Jahrganges vom 18. Februar werden Werke, deren Ladenpreis noch besteht, zu ff, bis ffz dieses Preises angeboten. Daß nach Vorstehendem eine Konkurrenz der Sortimenter mit der Gesellschaft vollständig ausgeschlossen ist und diese in kurzer Zeit Lieferanten für fast sämtliche Volks- und Schulbibliothekcn, von der Volksschule bis zum Gymnasium hinauf, sein wird, dürfte feststehen. Es drängt sich nun die Frage auf: Wie ist es der Gesell schaft überhaupt möglich, mit einem derartigen Rabatt liefern zu können? — Nur durch § 3 Ziffer 5b der Satzungen des Börsenoereins: »Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werks ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern.» Da die Gesellschaft durch Zuwendungen aus Staatsmitteln und von privater Seite unterstützt wird, anderseits die Werke von den Herren Verlegern zu besonders ermäßigten Preisen beziehen kann, so ist sie auch in der Lage, sie zu den angegebenen Preisen zu liefern. Eine andre Frage ist jedoch: Wie stellt sich der Sortiments buchhandel zu dieser Angelegenheit? Wir halten es für unsre Pflicht, diese Frage in Anregung zu bringen. Berlin, den 26. September 1903. Cludius L Gaus. Zum Verlagsrecht. Anfrage. Vor Inkrafttreten des neuen Urheber- und Verlagsrechts wurde mit dem Verfasser ein Vcrlagsvcrtrag abgeschlossen. Dieser lautet im wesentlichen wie folgt: »Verfasser überträgt das ausschließliche »Verlags-Eigen tum» des von ihm verfaßten Werks an die Firma Verleger zahlt dafür an den Verfasser . . . pro Druckbogen; mehr als 20 Druckbogen sind seitens des Verlegers nicht zu honorieren.» Sonstige Bedingungen wegen der zweiten und der folgenden Auflagen und der Höhe derselben wurden nicht vereinbart, weil die Verlagsbuchhandlung der Meinung war, daß mit der aus schließlichen Übertragung des Verlags-Eigentums ihr auch alle sonstigen Rechte für alle Auflagen zustehen, insbesondere die Ver anstaltung neuer Auflagen ohne besondere Honorar-Zahlungen. Ist diese Annahme richtig? N. Antwort. Vor dem 1. Januar 1902 geschlossene Verlagsverträge be urteilen sich zunächst: s.) nach dem Wortlaut und Sinn des betreffenden Vertrags und, soweit dieser sich ausschweigt oder zu Zweifeln über den Vertragswillcn der Parteien Anlaß gibt, b) nach dem Reichsurheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870. So weit dieses keinen Anhalt bietet, o) nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses am Ort des Vertragsabschlusses in Geltung gewesenen partikulären Verlagsrecht. Bestand ein solches im Staat des Ver tragsabschlusses nicht, so tritt für die Beurteilung des Ver lagsvertrags das seinerzeit geltende bürgerliche Recht, bezw., da Verlagsgeschäfte einseitige Handelsgeschäfte sind, das deutsche Handelsgesetzbuch in der Fassung von 1869 mit seinen allgemeinen Bestimmungen über Verträge, Auslegung von Verträgen (vergleiche Z 272 H.-G.-B. alte Fassung) in Geltung. Nach den Partikulargesetzgebungen deutscher Bundesstaaten z. B. Preußens (wenn wir nicht irren auch Sachsens) war vor dem 1. Januar 1902 der Verleger, dem ein Werk zur Verviel fältigung ohne nähere Bezeichnung der Auflagehöhe überlassen worden war, nur zur Veranstaltung einer Auflage von 1000 Exemplaren berechtigt. Wollte er eine weitere Auflage Herstellen, so bedurfte er hierzu der Einwilligung des Urhebers. War dem Verleger das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen im Verlagsvertragc eingeräumt, das Honorar für diese Auslagen aber nicht im Verlagsvertrage bestimmt, so galten für die neuen Aus lagen die gleichen Honorarbestimmungen wie für die erste Auflage, wenn nicht die Honorarpflicht auf die erste Auflage beschränkt oder für die neue Auflage anders geregelt war. Wurde dem Verleger im Verlagsvertrag ohne Beschränkung auf eine oder mehrere bestimmte Auflagen ausdrücklich das aus schließliche Verlagsrecht (oder Verlagseigentum) der Werke vom Verfasser eingeräumt, so hat sich damit der Verfasser des Verviel- sältigungsrcchts und Berbreitungsrechts am Werk für alle (aucb künftigen) Auflagen zugunsten des Verlegers begeben. Will bei solcher Übertragung der Verleger des Werks eine neue Auflage Herstellen, so bedarf er hierzu der Einwilligung des Ur hebers oder seiner Rechtsnachfolger nicht, da ihm ja die Ausübung des Verlagsrechts am Werk ausschließlich zusteht d. h. auch ohne den Urheber, der auf seine Urheberrechte, soweit es sich um die Vervielfältigung des Werkes in neuen Auflagen handelt, ein für allemal auf das Recht zur Herstellung von Neuauflagen zugunsten des Verlegers als ausschließlichen Herstellungs- und Verbrei- tungs-Berechtigten verzichtet hat. Mit andern Worten: die vertragsmäßig durch den Urheber erfolgte Übertragung des ausschließlichen Verlagsrechts am Werk ohne jede Beschränkung in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht schließt für den Verleger das Recht zur Herstellung beliebiger Auf lagen in sich. Was die »Honorarpflicht» bei solcher Übertragung anbelangt, so gilt, wenn eine Honorarfestsctzung für die einzelne Auflage im Vertrag stattgefunden hat, diese auch für alle folgenden Auflagen, sofern nicht die Honorierung auf eine bestimmte Auf lage im Vertrag beschränkt ist. Als eine solche Beschränkung wäre unsers Erachtens z. B. aufzufassen die Vertragsbestimmung: Der Verfasser überträgt das ausschließliche Vertragsrecht (oder Ver lagseigentum) an dem von ihm verfaßten Werk auf bl. di. lR kl. zahlt hierfür an den Verfasser 80 ^ pro Druckbogen; mehr als 20 Druckbogen sind seitens des Verlegers nicht zu honorieren. Daraus ginge in Ermangelung weiterer Vereinbarungen her vor, daß: s.) der Verfasser sein Urheberrecht am Werk, was Verviel fältigung und Verbreitung betrifft, ohne gegenständliche Be schränkung z. B. auf eine Auflage, sondern zu ausschließ licher Verwertung, mithin unbeschränkt übertragen hat, und daß er d) für diese unbeschränkte Übertragung als Gegenleistung vom Verleger mehr als 20 Druckbogen zum Honorarsatz von 80 ^ der Druckbogen nicht verlangen kann. Die ausschließliche Verlagsrechtsübertragung schließt das Recht zu unbeschränkter Vervielfältigung in sich, da sie jeden Dritten iauch den Urheber) von der Vervielfältigung so ipso aus schließt. Der Urheber begibt sich im vorhinein aller Verviel fältigungsrechte am Werk, ein Recht, den Verleger in der Ver vielfältigung zu beschränken auf Grund der gesetzlichen Be stimmungen über die Auflagehöhe, hat er nicht mehr. Man muß unterscheiden: Das »Verlagsrecht- ist das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks in dem, sei es im Verlagsvertrag, sei es nach dem Gesetz bestimmten Umfang; das ausschließliche Verlagsrecht aber und dessen Ein räumung ist die Übertragung dieses Rechts in seinem ganzen Umfang zeitlich und gegenständlich, solange die Schutzfrist dauert, vom Urheber auf den Verleger. Ur. Schaefer. Etwas vom »zurückgebliebenen Buchhandel«. Auch ein Beitrag zur »Bücher°-Frage. »Von allen neuzeitlichen Errungenschaften zur nutzbringen den Ausgestaltung unsers Geschäftsbetriebs, die uns Amerika zum größten Teil gebracht hat, ist kaum eine praktischer, bedeu tender, unentbehrlicher« — so sagt eine derjenigen Firmen, die seit Wochen ein »neues amerikanisches« Kartensystem, »Duca«- oder ->Union«-System genannt, mit großer Reklame in vornehme kaufmännische Kreise einführen wollen. Besieht man sich die Sache, so ist es — das im Buchhandel seit unvordenklichen Zeiten eingesührte System der Zettel- Kataloge, fliegenden Konten, Kontinuationslisten rc. rc. Aller dings in verlockender eleganter Aufmachung. Düsseldorf. Langewiesche.
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