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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1903
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- Erscheinungsdatum
- 30.11.1903
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- Deutsch
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277, 30. November 1S03. Nichtamtlicher Tetl 9889 Entschädigung für Mühe und Zeitverlust drs oftstegrndrn Klägers. Ein Rechtsfall aus der Praxis, mitgeteilt von vr. jur. Karl Scharfer. (Nachdruck verboten.) I. In einem Nachdrucksprozeß, der vor dem Landgericht I Berlin, 4. Strafkammer, am 10. März 1903 zum Austrag kam, hat das Gericht dem seine verletzten Urheberrechte ver folgenden Antragsteller und Nebenkläger außer der Ent schädigung für den unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht noch eine Entschädigung für »Zöitversäumnis« zuge sprochen. Das Gericht ließ nämlich die bei Geltendmachung dieses Anspruchs aufgestellte Behauptung des Verletzten, er habe durch die Verfolgung seines Rechts so viel an Zeit verloren, daß er andre berufliche Arbeiten mährend dieser Zeit nicht habe vornehmen können, aktenausweislich als begründet gelten. Dieses Urteil, das wir in den von Fred Hood, Verlag der »Skizze« (Charlottcnburg 1903), herausgegebenen »Dokumenten zum Urheberrecht« abgedruckt finden, ist von prinzipieller Bedeutung. Wer schon in der Lage mar Prozesse führen zu müssen, weiß, welche Menge von Zeit für die prozeßführende Partei selbst, abgesehen von der anwaltschaft- lichen Tätigkeit, mit der Vorbereitung des Prozesses, dem Sammeln und Sichten von Beweisstücken, der Beantwortung von Schriftsätzen der Gegenpartei im Laufe des Prozesses durch die Instanzen, ferner mit der informatorischen Korrespondenz an den Anwalt, mit Erscheinen bei Terminen, mit Kosten regulierungen re. verloren geht. Jene Zeitversäumnis ist oft sehr erheblich, wenn es sich um hartnäckige Gegner handelt. Die obsiegende Partei braucht nun aber jenen Zeit aufwand durchaus nicht —, wie vielfach irrtümlich ange nommen wird — umsonst zu leisten. Der Z 91 der Zivil prozeßordnung, der von der Kostenerstattung handelt, sieht, wenn anch in allgemeiner Fassung, die Erstattung auch jener Kosten an die obsiegende Partei vor. Es sollen »die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts verteidigung notwendigen Kosten« von der unterliegenden Partei erstattet werden. Unter diese Kosten fallen aber nicht nur bare Auslagen des Gegners, wie z. B. verlegte notwendige Gerichts- und Anwaltskosten, sondern auch die »Selbstkosten«. Unter die Selbstkosten sind alle mit der Rechtsverfolgung notwendig verknüpften Selbstauslagen und -Ausgaben zu rechnen, insbesondre auch der durch Vornahme eigner Rechtsverfolgungshandlungen der eignen Arbeitskraft und Berufsbetätigung entzogene Gewinn. Inwieweit solche Selbstkosten in Prozessen zur Anrechnung gebracht werden können, darüber entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Dieses wird aber solche Kosten als erstattungspflichtig er klären und ihre Einstellung in die Kostenrechnung zulassen, wenn ihre Notwendigkeit im einzelnen Fall nach den Grund sätzen der Zweckdienlichkeit und nach den allgemeinen Grund sätzen der Billigkeit anzunehmen ist. Der allgemeinen Billig keit und (namentlich bei Geschäftsleuten, freien Berufs arbeitern rc.) dem Grundsätze »Zeit ist Geld« entspricht es aber, daß z. B. der Kläger für jene Arbeiten entschädigt wird, zu welchen ihn der Gegner durch grundloses Bestreiten des Anspruchs, durch Hinausziehen des Prozesses, durch Veran lassen einer umständlichen Begründung des Anspruchs oder einer minutiösen Beweisführung, persönlichen Erscheinens zu Terminen, durch Schriftsatzvorbereitung und Schriftsatzwechsel genötigt hat. Hieraus ergibt sich, daß das Verhalten des Gegners bei der Kostenerstattungsfrage, auch was die Selbstkosten der obsiegenden Partei betrifft, von großen: Einfluß ist. Wer seinem Gegner durch grundloses Prozessieren persönlich Arbeit macht, muß ihn für diese Arbeit bezw. für den Ausfall, den Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. sein Verdienst und Erwerb hierdurch erleidet, angemessen ent schädigen. Diese Pflicht ergibt sich schon aus ß 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches und den notwendigen Folgen eines schuldhaften Verhaltens. Umgekehrt hat der unterliegende Kläger den nicht leistungspflichtigen Beklagten nach denselben Grundsätzen zu entschädigen für Zeitverlust. Niemand kann verlangen, daß ich meine Arbeitskraft in nutzlosen Prozessen vergeude, die ein andrer gegen mich zu führen beliebt. Nach ergangener richterlicher Entscheidung oder bei einem zu schließenden Vergleich lassen sich Entschädigungsansprüche für durch »Prozeßarbeit« erlittene Zeitversäumnis als not wendige »Prozeßkosten« liquidieren. Sache des Gerichts ist es, hierüber zu befinden. Gegen den Beschluß des Gerichts steht der Partei die Beschwerde zu. Meist wird sich aus den Handakten des Rechtsvertreters der Partei ergeben, welche persönliche Prozeßarbeit die Partei in dem Rechts streite geleistet hat, und welchen Zeitaufwand diese Arbeit ihr gekostet hat. Daß für die Bemessung der Höhe der Entschädigung nicht die Erwerbsverhältnisse der Prozeßpartei, sondern nur die allgemeinen für die Entschädigung von Zeugen gelten den Vorschriften entsprechend zur Anwendung kommen sollen, halten wir für einen Mißgriff des Gesetzgebers, denn 1 pro Stunde für Zeitverlust entspricht, namentlich bei großen und umständlichen Prozessen, in vielen Fällen nicht dem wirk lichen Erwerbsentgang. Man wird daher gut tun, in Fällen, bei denen der durch Leistung von Prozeßarbeit erlittene Zeit- und Erwerbsverlust nach höhern Sätzen sich bemißt, seinen Entschädigungsanspruch nicht auf Grund von tz 91 der Zivilprozeßordnung als »Prozetzkosten« innerhalb des Prozeß verfahrens geltend zu machen, sondern das obsiegende Urteil abwarten und alsdann erst mittels einer selbständigen, auf Z 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründeten Entschädi gungsklage den Ersatz des wirklich erlittenen Schadens vom ehemaligen Prozeßgegner verlangen. Um nachträglichen Entschädigungsansprüchen wegen durch Prozeßarbeit erlittenen Zeit- und Erwerbsverlustes zu entgehen, sollte jeder, bevor er klagt oder verklagt wird, und bevor er einem Anwalt Auftrag gibt, zu klagen oder sich einer Klage zu widersetzen, ernstlich mit sich zu Rate gehen, ob er nicht seinem Gegner unnötige Arbeit verursacht, für die dieser später Entschädigung verlangen kann. Die persön liche Prozeßarbeit der Partei ist oft bei kleinen, aber um ständlichen und hartnäckig geführten Prozessen eine sehr erheb liche. Wenn dann der Prozeß entschieden ist, hat der unter liegende Teil außer den eigentlichen Prozeßkosten einen zum Streitgegenstand oft außer Verhältnis stehenden Ent schädigungsanspruch des Gegners für persönlich geleistete Prozeßarbeit zu erwarten. Nur dem Umstand, daß solche Ansprüche heute infolge von Unkenntnis der gesetzlichen Be stimmungen oder aus Unlust am Prozessieren unterbleiben, verdanken die meisten der unterlegenen Prozeßparteien, daß sie von solchen berechtigten und klagbaren Entschädigungs ansprüchen verschont bleiben. Kleine Mitteilungen. Konkurse in Schweden. — Bis vor kurzem wurden von Konkursen schwedischer Firmen nur die in Schweden wohnenden Gläubiger amtlich benachrichtigt. Ein schwedisches Gesetz vom 24. Juli 1903 verfügt nun, daß von jetzt an auch die außerhalb Schwedens wohnenden Gläubiger, soweit sie bekannt sind, unver züglich mittels besonderen Briefes zur Gläubigerversammlung eingeladen werden. (Papierztg.) Ansichts-Postkarten in Frankreich. — Dem Berliner Lokal-Anzeiger wird aus Paris gemeldet, daß der amtliche französische Vordruck für Ansichtskarten vom 1. Dezember ab eine zweigeteilte Adressenseite bekomme, die eine Hälfte für die Adresse, die andre für Mitteilungen. Die lobenswerte Neuerung bezweckt, daß das Bild die ganze Rückseite füllen kann und in seinem l310
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