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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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verschaffen kann; die vorsichtige Ausdrucksweise »es scheint« ist mit Rücksicht auf den geltenden Rechtszustand in Rußland angebracht, denn, soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung noch nicht darüber ausgesprochen, ob der Urheber eines dramatischen Werkes der einem Staate angehört, mit dem Rußland einen Staatsvertrag über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte nicht abgeschlossen hat, dadurch dem russi schen Staatsangehörigen gleichgestellt wird, daß er Mitglied des Syndikats zur Wahrung der Rechte der russischen dra matischen Autoren wird und diesem seine Rechte förmlich abtritt. Sollte dies der Fall sein, so würde freilich kein Hindernis bestehen, daß deutsche dramatische Autoren Mit glieder des genannten Syndikats würden und diesen ihre Rechte zedierten. MWürde eine solche Zession gegenüber den französischen Autoren als rechtswirksam anerkannt, so könnte diese Aner kennung auch gegenüber den deutschen nicht versagt werden, da Deutschland in dem geltenden russisch-deutschen Handels verträge die Rechte der meistbegünstigten Nation verbürgt sind. Ob — die Richtigkeit der obigen Behauptung voraus gesetzt — die Zession der Urheberrechte deutschen dramatischen Autoren angeraten werden könnte, ist eine andre, übrigens regelmäßig nicht zu verneinende Frage, da das Syndikat in St. Petersburg ausreichende Garantien bietet. Was nun die Frage des Schutzes bezüglich der Romane und sonstigen novellistischen Erzeugnisse anlangt, so ist insoweit den Behauptungen in dem Bericht der Herren Capus und Prevost beizupflichten. Aber die Ermöglichung des Schutzes ist davon abhängig, daß die russische Übersetzung des betreffenden Werkes vor dem Originalwerk in Ruß land erscheint. Wie man sieht, handelt >es sich also um die Erfüllung von Bedingungen, die allerdings nicht ganz so lästig und umständlich sind wie die bekannten des amerikanischen Gesetzes, aber doch lästig genug und insbesondere bei aktuellen Werken mitunter sehr schwer verwirklicht werden können. Der deutsche Autor muß zu nächst einen russischen Verleger finden, bei dem er eine Übersetzung Herstellen läßt, und diese muß vor dem Er scheinen der deutschen Ausgabe erscheinen. Sind diese Be dingungen erfüllt, so ist allerdings diese Übersetzung geschützt wie ein russisches Originalwerk; richtiger gesagt: sie gilt als das in Rußland erschienene Originalwerk. Ob sich die Er füllung dieser Bedingungen bei Zeitschriften so leicht reali sieren läßt, wie der Bericht der Herren Capus und Prevost annimmt, möchte doch dahingestellt zu lassen sein; aber jeden falls ist daran festzuhalten, daß die Betretung auch dieses Weges für deutsche Autoren ganz ebenso möglich erscheint wie für die französischen. Sollte man in deutschen Autorenkreisen geneigt sein, das Vorgehen der beiden obengenannten französischen Gesell schaften bis zu einem gewissen Grade nachzuahmen, so würde es vor allem erforderlich sein, sowohl mit dem St. Peters burger Syndikat für dramatische Autoren, als auch mit dem russischen Buchhändlersyndikat in Verbindung zu treten, da ohne die Unterstützung dieser beiden in Rußland sehr an gesehenen und einflußreichen Verbände die Gewinnung eines russischen Verlegers und die rechtzeitige Publikation einer russischen Übersetzung in Rußland vollkommen aussichts los ist. Wenn auch, wie aus obigem hervorgeht, der russische Rechtszustand ein derartiger ist, daß die in dem Bericht be züglich der Zession der dramatischen Urheberrechte an das St. Petersburger Syndikat niedergelegten Anschauungen nicht vorbehaltlos als zutreffend bezeichnet werden können, so würde es sich doch wohl schon im Hinblick auf die Be- schützung der Rechte der deutschen Romanschriftsteller und Verfasser von novellistischen Arbeiten sowohl empfehlen als Börsenblatt tür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. auch lohnen, das Beispiel nachzuahmen, das die französischen Schutzgescllschaften gegeben haben. Allerdings ist der Schutz, wie er sich unter Ausnützung der in dem Bericht der Herren Capus und Prevost angegebenen Mittel bewerkstelligen läßt, immer noch ein sehr unvollkommener und bietet keineswegs einen Ersatz für den Schutz, der durch einen auf dem Bodeu der Gleichstellung der Angehörigen beider Vcr- tragsstaaten stehenden Staatsvertrag zwischen Deutschland und Rußland gewährt würde; allein solange ein solcher Vertrag noch zu den frommen Wünschen gehört, erscheint es geboten, im Interesse der deutschen Autoren und des deutschen Verlagsgewerbes auch von dem an sich unzureichenden Schlitz bis zu den äußersten Grenzen Gebrauch zu machen, und es ist nicht einzusehen, weshalb nicht von seiten der deutschen Interessenten dies ebensowohl geschehen kann wie von seiten der französischen. Es ist noch zu bemerken, daß, wenn auch die Her stellung der russischen Übersetzung nicht denselben strengen Vorschriften unterliegt wie z. B. die Herstellung der englischen in den Vereinigten Staaten von Amerika, es doch die gegebenen Verhältnisse mit sich bringen, daß die Übersetzung in Rußland hergestellt wird, wie dies auch von Capus und Prevost vorausgesetzt wird. Anderseits ist aber eine Mit wirkung, d. h. eine Tätigkeit des Verfassers des Originals bei der Übersetzung, nicht erforderlich. Ob es bei der Erneuerung des deutsch-russischen Handels vertrages der deutschen Diplomatie gelingen wird, die russische Regierung auch zum Abschluß eines Literar- vertrags zu bestimmen, ist sehr fraglich, und es muß eher mit der Wahrscheinlichkeit der Verneinung als der Bejahung gerechnet werden. Um so mehr erscheint es aber empfehlens wert, von der Möglichkeit des Rechtsschutzes ohne Staats vertrag Gebrauch zu machen. Sollte sich erweisen, daß praktisch diese Möglichkeit zum Teil an einem unüberwindlichen Hinder nis scheitern würde, so würde hierdurch die russische Regierung wohl veranlaßt werden, sich dem Abschluß von Literar- verträgen sympathischer gegenüberzustellen als bisher. Kleine Mitteilungen. IV. Vom Jnseratwesen. — Neuere Gutachten der Handelskammer zu Berlin: a) Es ist Handelsgebrauch, daß Jnseraten-Acquisiteure die für die Acquisitionen erhaltenen Provisionen zurückzahlen müssen, wenn von den Jnseratenbestellern der Betrag der Inserate nicht einzutreiben ist, und zwar auch dann, wenn es in dem Anstellungs vertrage heißt: »Von Inseraten, die Sie für unsre Blätter acgui- rieren, erhalten Sie 10 A Provision, aber keine Spesenvergütung.« l>) Es ist, sofern es sich um kreditwürdige Inserenten handelt, im allgemeinen üblich, bei Jnsertionsanfträgen, die sich auf mehrere Monate erstrecken, die Rechnung für die im Laufe jeden Monats abgedruckten Inserate nach Ablauf des Monats zu über reichen. Andernfalls wird die Abrechnungs- und Zahlungsweise ausdrücklich vereinbart. o) Es ist Handelsgebrauch, daß der Aufgeber von Beilagen zu einer Zeitung das Falzen derselben nach dem Zeitungsformat selbst übernimmt, sofern nichts andres vereinbart ist. Weltausstellung in St. Louis 1904. — Über den Stand und die Fortschritte der Bauten und Einrichtungen für die Welt ausstellung in St. Louis 1904 berichtet die von der Ausstellungs leitung herausgegebene illustrierte Monatsschrift »Worlds Fair Bulletin«: »Im Juli 1903, neun Monate vor der Eröffnung, befindet sich die Louisiana-Weltausstellung in einem Zustande der Fertigkeit und des Fortschritts, wie noch nie vorher eine andre Weltaus stellung. Durch das günstige Zusammenwirken von Umständen wird die Ausstellung gleichzeitig die größte Zahl von fremden Staaten als Aussteller aufzuweisen haben, die jemals eine Weltausstellung gehabt hat. Die Liste der ausstellenden Staaten umfaßt nicht nur sämtliche Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas, sondern in Europa: auch Deutschland, England, Frankreich, Spanien, Belgien, Italien, Griechenland, Österreich - Ungarn , Rußland, 8S3
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