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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1903
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- 24.07.1903
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- Deutsch
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5732 Nichtamtlicher Teil. ^ 169, 24. Juli 1903. Im Geltungsgebiete des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts lassen sich in dieser Frage zwei Ansichten ver treten, eine mehr formalistische und eine freiere. Die erstere, die sich an den Wortlaut des Gesetzes hält, glaubt daran festhalten zu sollen, daß dieses die Setzung einer Nachfrist ausnahmslos zur Bedingung gemacht habe, und zwar um deswillen, weil der säumige Kontrahent nochmals eindring lich an die ihm obliegende Lieferungspflicht erinnert werden soll. Die zweite dagegen berücksichtigt, daß es doch nur ein nutzloser Formalismus wäre, wenn auch dann dem Säumigen eine Nachfrist eingeräumt würde, wenn er durch unzwei deutige Weigerungserklärung zu erkennen gegeben hat, daß von ihm die rechtzeitige Lieferung nicht erwartet werden dürfe. Die Anhänger der strengem Auslegung betonen, daß dieser Teil der Erklärung, nämlich die Setzung einer Nach frist, absolut notwendig sei, das Gesetz fordere ihn so be stimmt und unzweideutig, und es sei eine in so zahlreichen Fällen des Gesetzbuches wiederholte Art der Rechtsausübung, daß es nicht angehe, in irgend einem Falle davon abzu gehen. Das Gesetz habe gewollt, daß dem Säumigen in jedem Falle eine Frist zur Erfüllung mit dem schweren Präjudiz der Erfüllungsablehnung und der Entstehung der sekundären Rechte des nichtsäumigen Teils gesetzt werde, auch dann, wenn der säumige Teil über seine Erfüllungsweigerung keinen Zweifel gelassen habe, und hierüber dürfe man sich auch aus praktischen Gründen nicht hinwegsetzen. Indessen steht diese formalistische Auslegung zweifellos in Widerspruch mit der in der Denkschrift zu dem Entwurf des Handelsgesetzbuches vertretenen Auffassung, die dahin geht, daß bei unzweideutiger Erfüllungsweigerung des einen Kontrahenten von der Setzung einer Nachfrist Abstand genommen werden könne. Die Rechtsprechung ist allerdings noch geteilter Ansicht; aber die Mehrheit der Gerichte stellt sich auf den Standpunkt der freiern Auffassung, und es ist von besonderm Wert, daß das Reichsgericht sich zu dieser bekennt und an seiner Anschauung auch bei wiederholter Prüfung der von der Gegenseite geltend gemachten Gründe festhält. Nach Ansicht des Reichsgerichts bedarf es einer Fristbestimmung nicht, wenn der in Verzug befindliche Teil sich ernstlich geweigert hat, den Vertrag zu erfüllen, und der Gerichtshof billigt diese Ansicht auch in dem Falle, daß die Erklärung des nichtsäumigen Teiles, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, in Wirklichkeit vor dem Ablauf der Lieferungsfrist, also vor dem Eintritt des Erfüllungs verzugs erfolgt ist. Für das Anwendungsgebiet des Verlagsgesetzes besteht diese Streitfrage überhaupt nicht, denn in Absatz 2 tz 30 ist ausdrücklich gesagt, daß es der Fristbestimmung nicht bedarf, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist, oder von dem Verfasser verweigert wird, oder der sofortige Rücktritt des Verlegers von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse dieses gerechtfertigt wird. Die Verweigerung recht zeitiger Erfüllung gibt also dem Verleger das Rücktrittsrecht auch ohne Fristbestimmung, und angesichts dieser Vorschrift erscheint es haltlos, wenn man den Versuch macht, auch auf dem verlagsrechtlichen Gebiete die formalistische Meinung vertreten zu wollen. Die Weigerung braucht selbstverständlich keine wörtliche noch ausdrückliche zu sein; es kann vielmehr aus dem ganzen Verhalten des Urhebers der Schluß gezogen werden, daß er die rechtzeitige Erfüllung ablehne. Es ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn der Urheber sich vor dem Ablauf des Lieferungstermins einer zur Erforschung des Nordpolar gebietes ausgeschickten Expedition anschließt, von der es fraglich ist, ob und wann sie zurückkommt. Liegen diese als Ausnahmen von der Regel zu bezeichnenden Fälle nicht vor, so kann der Verleger nur nach Bewilligung einer ange messenen Nachfrist von dem Vertrage zurücktreten. Welche Frist als eine angemessene zu bezeichnen ist, muß Sache der Beurteilung im konkreten Falle sein. In den Fällen, in denen der Verleger ohne Bewilligung einer Nachfrist zurücktreten darf, kann der Urheber einen Anspruch auf nachträgliche Ablieferung ebensowenig geltend machen wie dann, wenn der Verleger eine Nachfrist ge setzt hat, diese aber abgelaufen ist. Man hat dies zwar bestritten und behauptet, daß diese beiden Kategorien von Fällen einander unter diesem Gesichtspunkte nicht gleich gestellt werden könnten; allein dies erscheint nicht zutreffend, und die Zulassung der nachträglichen Ablieferung des Manu skriptes durch den Urheber würde mit der Befugnis des Ver legers, ohne Nachfristbewilligung von dem Vertrage zurück- treten zu können, geradezu in Widerspruch stehen. Beruht der Verzug des Urhebers auf einem von ihm zu vertretenden Umstande, so kommen für die Rechte des Ver legers die ZZ 325 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Anwendung. Hiernach hat der Verleger die Wahl zwischen dem Anspruch aus Schadenersatz, dem Rücktrittsrecht und dem Erfüllungsanspruch, Er kann auch den Schadenersatz neben dem Rücktritts recht bezw. der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs verlangen. Der Unterschied zwischen dem verschuldeten und dem unverschuldeten Ablieferungsverzug des Urhebers besteht also für die Praxis darin, daß im letztern Falle der Ver leger nur das Recht hat, von dem Vertrage zurückzutreten, wogegen ihm im erstern neben diesem Recht oder neben dem Anspruch auf Erfüllung, den er statt des Riickttittsrechts geltend macht, noch die Befugnis zusteht, Ersatz des ent standenen Schadens zu verlangen. In tz 30 Absatz 4 des Verlagsgesetzes wird bestimmt, daß durch den Inhalt dieser Vorschrift die Rechte nicht berührt werden, die dem Verleger im Falle des Verzugs zustehen; da aber nach Z 285 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unter bleibt, den er nicht zu vertreten hat, so kann der Schaden ersatzanspruch und der Erfüllungsanspruch — sei es jeder allein und für sich, sei es der eine kombiniert mit dem andern — nur in den Fällen geltend gemacht werden, in denen die Nichtablieferung auf einem von dem Urheber zu vertretenden Umstand beruht. Papiere aus den ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung. In altern Lehrbüchern über die Papiererzeugung früherer ahrhunderte ist die Meinung ausgedrückt, daß die Erfindung des einenpapiers von Deutschen oder Italienern, jedenfalls von Europäern erfolgt sei, nachdem man vorher nur Baumwollpapierc und zwar aus der Rohfaser (Samenhaar) der Baumwolle zu fertigen verstanden habe. G. F. Wehrs (Halle 1789, I. F. Ge bauer) erbringt in seinem Werke: -Vom Papier« (Kapitel 4 »Vom Baumwollnen Papier«) mit Aufwendung großer Ge lehrsamkeit, unter Vorführung vieler Zeugen, angeblich den Beweis, daß Araber bei ihren Eroberungen in der Bucharei ums Jahr 704 das Papiermachen von den Chinesen erlernt hätten, diese Kunst aber erst im elften Jahrhundert aus Afrika nach Europa herüberbrachten und hierbei lediglich rohe Baumwolle verarbeiteten. Die Kunst, abgetragene baumwollene Lappen zu Papier zu verarbeiten, hätten die Araber bis dahin noch nicht verstanden. Das Irrige dieser Annahme hat Professor Julius Wiesner in Wien an den Faiyumer Papieren des Erzherzogs Rainer bereits vor sechzehn Jahren nachgewiesen. Die 1887 erschienene Schrift dieses berühmten Forschers »Die mikroskopische Untersuchung des Papiers rc.« (Wien, Verlag d. Kaiser!, u. König!. Hof- u. Staats druckerei) stellte zunächst fest, daß kein einziges der Faiyumer Papiere, die in das neunte Jahrhundert nach Christo zurückreichen, aus roher Baumwolle bereitet war, obwohl sie alle aus Lumpen fasern und zwar von Leinen und Hanf bestehen. Die Araber
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