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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1903
- Sprache
- Deutsch
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^ 116, 22. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil. 4077 nur das schädigende Ereignis als solches feststeht und die nicht zu leugnende Tatsache, daß dieses Ereignis nach mensch licher Erwägung unter den vorliegenden Verhältnissen eine schädigende Einwirkung auf die Vermögensverhältnisse des Klägers gehabt haben kann (sogenannter ursächlicher Zu sammenhang). Hugo Freudenthal bemerkt über den Schätzungseid auf Seite 222 seines Kommentars: »Das Vorhandensein eines Schadens braucht (im Prozeß) nicht, dagegen muß das schä digende Ereignis und die Verpflichtung des Beklagten zum Schadenersatz feststehen, bevor zur Auferlegung des Schätzungs eids geschritten werden kann.« -— Beides nachzuweisen fällt jedoch in nicht allzu verwickelten Schadenfällen dem Kläger meist nicht schwer. Was ihm aber schwer fällt und oft ein Ding der Unmöglichkeit für ihn ist schlüssig nachzuweisen, ist eben das Vorhandensein des Schadens in dem behaupteten Umfang. Hier fällt neben der richterlichen Würdigung der Verhältnisse, die eventuell durch Sachverständige noch unter stützt werden kann, das Urteil des Klägers über die Schaden höhe im Prozeß ausschlaggebend ins Gewicht, auch da, wo das Gericht selbst außerstande ist, den Schaden festzustellen. Es wird den Behauptungen des Klägers über die Wirkungen des schädigenden Ereignisses auf sein Vermögen auf seinen Eid geglaubt. Es hat indes das Gericht in dem Urteil, in dem aus den Eid des Klägers erkannt wird, eine ziffermäßige Grenze zu bestimmen, über die hinaus der Kläger seinen Schaden nicht mehr eidlich abschätzen darf. Um dem Leser einen Einblick zu geben, wollen wir die Grundzüge eines solchen Urteils, wie es jüngst in Berlin von der 27. Abteilung des Königlichen Amtsgerichts I in einem Urheberentschädigungsprozeß gegen einen Berliner Verleger erlassen worden ist, hier wiedergeben. — Das Ge richt erkannte zu Recht: »Der Beklagte wird verurteilt, wenn der Kläger fol genden Schätzungseid leistet: »»Ich schwöre, es ist wahr, daß nach meiner Ueberzeugung der durch die Handlung des Be klagten mir entstandne Schaden sich bis auf .... Mark be läuft««. Schwört der Kläger diesen Eid, so wird der Be klagte verurteilt werden, diesen Betrag nebst Zinsen vom Klagetag ab an Kläger zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Leistet der Kläger den Eid nicht, so wird er mit der Klage kostenfällig abgewiesen. Erklärt er, daß sein Schaden diese Summe nicht erreiche, so wird über anderweite Festsetzung des Eids verhandelt werden.« In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß Beklagter ge setzlich als schadenspflichtig zu erachten und Kläger durch die Handlung des Beklagten in seinen Vermögensinteressen ge schädigt sei. — Nach Verlauf von 4 Wochen nach Zustellung dieses bedingten, nicht leicht anfechtbaren Urteils an Gegner (es müßte denn gerade das Gericht bei Festsetzung des Schadenmaximalbetrags sich erheblich geirrt haben und zu nieder oder zu hoch gegangen sein) wird dieses Urteil rechts kräftig und Kläger zur Eidesleistung vorgeladen. Leistet er den Eid, so ist damit der Prozeß entschieden, und es ergeht Verurteilung des Beklagten auf den beschworenen Betrag. Sollte Kläger den Eid nicht leisten, so ergeht Abweisungs urteil; Kläger wird kostenpflichtig mit der Klage zurück gewiesen. Ein unbedingtes Recht, zur eidlichen Schätzung seines Schadens zugelassen zu werden in einem Prozeß hat Kläger nicht. Es liegt dies stets im freien Ermessen des Gerichts. Dieses wird aber, wenn dem Kläger andre Beweise zur Ausmittlung seines Schadens nicht zu Gebote stehen, oder wenn die Wertgrenze für die Entschädigung im gegebenen Fall eine schwankende oder nach Gutdünken zu bemesseude ist, den Kläger zum Eide zulassen, wenn er eidesfähig ist Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. und nicht besondere Gründe in seiner Person vorliegen, die die Nichtzulassung zum Eid rechtfertigen. Aus der Nichterfüllung von Verträgen oder aus deren nicht gehöriger oder nicht rechtzeitiger Erfüllung werden häufig genug Schadenersatzansprüche abgeleitet und im Pro zeßwege verfochten. Man denke hier an die schadenbringenden Folgen nicht ordentlicher Geschäftsführung durch Beauftragte und Stellvertreter, an die schadenbringenden Folgen aus Versehen von Bediensteten und Angestellten. Man denke an die Fälle der sogenannten Vertragswillkür, an die Schädigung durch Schaffung oder Nichtabwendung schadenbringender Zu stände, an Schäden, die Verlagen, Druckereien, Urhebern aus der Nichtbeobachtung pflichtgemäßer Sorgfalt seitens ihres Personals und ihrer Redakteure, und umgekehrt letzgedachten Personen jenen gegenüber, entstehen. In allen diesen oft sehr verschiedenartig gelagerten Fällen kann bei Erhebung von Entschädigungsklagen Kläger sich dem Gericht zur eidlichen Schätzung seines Schadens statt Beweises erbieten. Verein der Deutschen Musikalienhändler. Ordentliche Hauptversammlung am Dienstag, den 12. Mai 1903, nachmittags 3 Uhr im Deutschen Buchgewerbehaus zu Leipzig. (Nach »Musikhandel und Musikpflege».) Nachdruck verboten. I. Geschäftsbericht. Der Vorsitzende Herr Fritz Schuberth eröffnete kurz nach 3 Uhr unter herzlicher Begrüßung der anwesenden Mitglieder die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musikalienhändler und stellte fest, daß die Versammlung satzungsgemäß durch Einladung in der amtlichen Vereinszeitschrift »Musikhandel und Musikpflege« Nr. 29/30 vom 25. April 1903 und außerdem durch besondre direkt versandte Zuschrift erfolgt sei. Nachdem Herr Schuberth den Geschäftsführer des Vereins Herrn Karl Hesse, mit der Niederschrift der Verhandlungen bettaut hatte, erstattete er, zum 1. Punkt der Tagesordnung über gehend, den folgenden Geschäftsbericht: Der Verein der deutschen Musikalienhändler besteht zur Zeit aus 344 Mitgliedern, und zwar 124 ordentlichen, 207 außerordentlichen und 13 korporativen; an Stelle des »Buch händler-Verbands für das Königreich Sachsen« trat der neubegründete »Verband der Schweizer Musikalienhändler« als korporatives Mitglied ein. Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung ver loren wir durch den Tod die Herren vr. Paul Simon, E. W. Fritzsch und am 18. April 1903 unser hochverehrtes Vorstandsmitglied und Mitglied des geschäftsführenden Aus schusses Herrn Karl Peiser. Bereits in dem Nachruf hat der Vorstand die großen Verdienste des Herrn Peiser, ins besondre auch seine erfolgreiche Tätigkeit als Vorsteher des Preß-Ausschusses, gewürdigt und nimmt an dieser Stelle nochmals Veranlassung, dem Verstorbnen für seine selbstlose Pflichterfüllung und seine eifrige treue Mitwirkung an unfern Arbeiten den herzlichsten und innigsten Dank nachzurufen. Ich bitte Sie, meine verehrten Herren Kollegen, sich zum treuen Gedenken unsrer Toten von Ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Zum hundertjährigen Bestehen beglückwünschte der Vor stand die Firma G. A. Zumsteeg, Stuttgart, zum fünfund- siebzigjährigen Bestehen der Firma und zum fünfzigsten 543
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