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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1903
- Sprache
- Deutsch
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4076 Nichtamtlicher Teil. ^ 116, 22. Mai 1903. k. Ollsnciorü' in ?g,ri8. llllccrpsntisr, 1's.moursuss rsäsmptiori. 18". 3 kr. SO o. Ns.s1, llstits ülls ä'^mirccl. 18". 3 kr. SO o. Ls.iirt-'l'vss, 1., IAs.ps sllsnoisuss. 18". 3 kr. 50 o. klon-Isourrit L Ois. in karis. Nkcr^usritts, ?. st V., 2stts. 16". 3 kr. 50 o. Illbrairlo cls „I-a klums" in karis. 6Is.äeI, 1., ^luAusts koäin pris sur Is. vis. 4". 3 kr. 50 o. Villsts-rä, ?., Nr. st Nms. Hills. 18". 3 Ir. 50 o. L0U88SS,U in ?ari8. Lsrlsrnont, N., Iss visss cls notrs IsAisls-tion s^usAsti^us. 8". 4 kr. Lerürnson, H., krotsetion Is^s-Is äss smplo^ss äs oonrinsrvs. 8". 6 kr. Eidliche Schadenschätzung in Druckschrift-, Urheberrechts- und Verlagsxroxeflen. (Alle Rechte Vorbehalten.) L Prozesse, bei denen es sich um die Erstattung eines erlittnen Vermögensschadens handelt, zählen stets unter die gewagten Prozesse. Erstens spielt dabei die richterliche freie Würdigung eine Hauptrolle, zweitens muß das Verschulden des Beklagten nachgewiesen sein, und drittens muß im ur sächlichen Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung das tatsächliche Vorhandensein eines Schadens und dessen Höhe feststehen. In Druckschrift-, Urheberrechts- und Verlagsprozessen ist es dem Kläger, der einen Schaden aus einer gesetz- oder vertragswidrigen Handlung oder einer schuldhasten Unter lassung des andern Teils vor Gericht behauptet, in den meisten Fällen gar nicht möglich, den Schaden haarscharf oder auch nur annähernd nachzuweisen. Es steht zwar das schädigende Ereignis, z. B. ein Eingriff in das Urheberrecht, eine vertragswidrige Handlung oder ein Versehen seitens des Druckers, Verlegers, Redakteurs oder Urhebers an sich fest, aber es ist dem andern Teil nicht möglich, nachzuweisen, welchen Einfluß und welche Tragweite das schädigende Er eignis auf sein Vermögen gehabt hat. Druckt z. B. ein Drucker oder Verleger einige hundert Exemplare mehr über die Buchauflage, oder läßt ein Verleger oder dessen Redakteur einen gesetzlich geschützten Aussatz aus einer Zeit schrift oder Zeitung in seinem Blatt Nachdrucken, ohne den Urheber um seine Ermächtigung anzugehen, so kann der Schaden, der für den Drittbeteiligten hieraus entsteht, sehr verschieden sein. Es spielt hier oft die Frage des entgangnen Gewinns, des durch die gesetz- oder vertragswidrige Handlung oder Unterlassung jenem entzognen Vermögensvorteils mit herein. Wenn z. B. ein Verlag oder eine Redaktion eine ihr zur Prüfung auf Annahme vorgelegte Einsendung über die üb liche Prüfungszeit lagern läßt, so kann dem Einsender ein Schaden hierdurch erwachsen. Die Arbeit kann veralten, oder der Einsender ist in der anderweiten Verwertung seiner Arbeit in der Zwischenzeit gehemmt, da er vertragsgemäß oder der Sachlage nach die Arbeit zur ausschließlichen oder zur konkurrenzfreien Benutzung angeboten hatte, folglich an sein Angebot gebunden war, bis sich der andre Teil erklärt, oder: die zum Druck angenommne Arbeit wird vertrags widrig benutzt, es werden Streichungen von wesentlichen Be standteilen, z. B. Rechtsvorbehalten, vorgenommen, der Ver- sassername wird gestrichen, es wird Hierdurch ein Nachdruck bei andern Zeitungen und Zeitschriften veranlaßt, den der zum Abdruck vom Verfasser Berechtigte zu vertreten hat. Oder der Drucker stellt die zur Herstellung übernommne Druckschrift nicht in der vertragsmäßig festgesetzten oder nicht ^.. R.0U88S8U iv I>g,rl8 ksrirsr: ttullin, O, tt^Aitzvs st sssurits äss tr-cvülllsvrs äccvs Is, IsAisI-ction kiM^slss. 8". 7 kr. Lvov, ll., I'rkütä tllsoriczus st xrcctchvs äs äroit g.ämiiiistrg,tik. lorvs I: Iss trÄVs,vx xublios. 8". 10 kr. llsocmturisr, vouvslls IsAisIktion äss aotiovs äs priorits. 8". 2 kr. Noisssnst, lk., Ltväs sur Is äroit äs suits sv umtisrs äs privilsASs modilisrs. 8". 3 kr. ttsrarä, II., Iss privsixss Asvsraux äv äroit äisoiplivslrs. 8". 8 kr. llsrrisr, L. (1., äs Is, rsvoos,tiov äss kovotiovus-irss. 8". 3 kr. Vs-^ustts, H, Nsmsuto äs Is^isNtioir Liiccvsisrs xsrrvsttg,v.t ^ux or>,väiäg,ts äs rsvoir Iss rvg,tisrss Is, vsills äs 1'sxsmsn. 8". 3 kr. Lolilsiolisr krsrov L 6is. in kari3. llsooivts-Osvis, llrospsotiov äss ininss et Isur miss sv vcclsvr. 8°. 20 kr. in der gewöhnlichen und üblichen Zeit her. Es handelt sich z. B. um einen Bühnentext. Die Aufführung findet statt, das Textbuch ist nicht fertig geworden, der im Vertrieb ver hinderte Teil verlangt Schadenersatz. Oder: Ein Verleger hat einen Roman zur Erstveröffentlichung erworben. Während er mit der Veröffentlichung desselben in Buchausgabe oder in seiner Zeitschrift beginnt, erscheint der Roman wo anders. Er verlangt gegenüber dem Verfasser oder den Verlegern, die den Roman gleichfalls begonnen haben, Schadenersatz, denn er hat den Roman teuer gekauft und bietet nun seinen Lesern ein Werk an, das diese auch in einem billigen Wochenblatt oder im Feuilleton einer Tageszeitung lesen können. Aus solchen Fällen vertragswidriger Übergriffe, gesetz widrigen Verhaltens, versehentlichen Unterlassens des Re dakteurs, Urhebers, Verlegers, Druckers entstehen Prozesse; der klagende Teil muß seinen Schaden beweisen, aber es fällt ihm schwer, er hat die Beweise oft nicht alle in der Hand. Trotzdem ist er durch das vertragswidrige Verhalten des andern Teils oder ein gesetzwidriges Eingreifen eines Dritten in seinem Vermögen weitgehend geschädigt. In einem solchen Dilemma bietet ihm der Z 287 der Zivilprozeßordnung die nötige Unterstützung. Er kann nämlich, wenn er ausreichende Beweise für den behaupteten Schaden nicht in Händen hat, sich selbst als Beweismittel dem Gericht anbieten und beantragen, er wolle den ihm entstandnen Schaden und den entgangnen Gewinn auf Eid schätzen. Dieses Beweismittel, der Schätzungseid des Klägers über die in der Klage behauptete Vermögensschädigung ist in allen Schadens- und Jnteressenstreitigkeiten zulässig. Das ist aber noch viel zu wenig bekannt; denn eine große Zahl von Ent schädigungsklagen erlebt vor den Gerichten noch eine Ab weisung, weil — wie es im Urteil geschrieben steht — der Kläger seinen Schaden nicht nachgewiesen hat. Es wird deshalb das Vorhandensein eines Schadens trotz Bestehens des schädigenden Ereignisses vom Gericht verneint, die Klage auf Schadenersatz kostenfällig abgewiesen. Die Höhe, der ziffermätzige Betrag des behaupteten Schadens kann in Er manglung andrer Nachweise vom Kläger aber dadurch be wiesen werden, daß er bei Gericht den Antrag stellt, es wolle ihn diesen beschwören lassen. Bevor natürlich der Kläger einen solchen Beweis erhebungsantrag über seine eigne Person und sein eignes Urteil bei Gericht nicht stellt, hat dieses in der Regel auch keinen Anlaß, eine solche Beweiserhebung zur Liquidstellung seines Klaganspruchs anzuordnen. Es ist deshalb sehr wichtig, daß bei Einleitung von Entschädigungsprozessen jeder Art schon in der Klageschrift zur Rechtfertigung des Schaden ersatzanspruchs und seines Umfangs (namentlich in negativer Richtung, was den durch das schädigende Ereignis entgange nen Gewinn betrifft) der Kläger sich zum Schätzungseid nach 8 287 der Civilprozeßordnung auf alle Fälle erbiete. Dann kann er mit seiner Klage niemals abgewiesen werden, falls
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