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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030318
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2216 Nichtamtlicher Teil. ^ 63. 18. März 1903. Bücher rc. mit Angabe der Verleger Vorkommen. Aus diesem Bestellzettelbogen sind alle Bezugsbedingungen ersichtlich. Es ist überflüssig, daß man von diesen zweimal Kenntnis erhält. Dieses naheliegenden Gedankens ist allerdings bereits in Nummer 247 des Börsenblatts vom vorigen Jahre seitens des Herrn Claaß in Dessau Erwähnung getan, indem Herr C. schreibt- »Wollte mau das Börsenblatt freigeben, so müßten die Netto-Preise und Bedingungen aus diesen Inseraten schwinden und etwa nur auf den beigegebenen Verlanzettel- bogen verzeichnet werden. Dies dürfte jedoch nur schwer durchführbar sein. Die Bibliotheken müßten dann das Haupt blatt ohne Beilage, die Buchhändler die Ausgabe mit Beilage erhalten-. Merkwürdigerweise wurde dieser Gedanke in keinem der ferneren Artikel über diesen Gegenstand wieder ausgenommen, und doch halte ich diesen Weg für eine recht einfache Lösung der wichtigen Frage. Warum soll denn die Einrichtung schwer durchführbar sein? Herr Claaß begründet seine An sicht nicht. Es ist ganz richtig: Die Bibliotheken oder sonstigen Interessenten müßten das Hauptblatt ohne Beilage, und die Buchhändler die Ausgabe mit Beilage erhalten. Das wäre aber ohne Schwierigkeit zu ermöglichen, indem die Be stellungen auf das Börsenblatt, gleich wie jetzt, auch fernerhin ausschließlich an die Geschäftsstelle des Börsen vereins gerichtet werden müßten. Auf diese Weise dürfte jeder Zweifel ausgeschlossen sein, welche Ausgabe an die Besteller zu liefern wäre. Veröffentlicht man im Börsenblatt selbst nur die Laden preise, dann kann dasselbe weiteren Kreisen zugänglich ge macht werden, sicherlich nur zum Vorteil der Sortimenter wie der Verleger und — des Börsenvereins, indem zweifellos manche Abonnenten aus Nicht-Buchhändlerkreisen zu gewinnen sein werden. Dieser Gedanke findet bei Herstellung von Buchhändlerzirkularen längst vielfach Anwendung, indem man den Text der Prospekte so arrangiert, daß die Bezugs bedingungen für das angezeigte Werk, eine Zeitschrift rc. von dem Texte abzulösen sind, damit eben letzterer dem Publikum zugänglich gemacht werden kann. Warum sollte beim Börsenblatt nicht in ähnlicher Weise verfahren werden können? Die kleine Mehrarbeit, die bei spielsweise dem Sortimenter bei den Bücherbestellungen dadurch erwachsen würde, daß er die Bezugsbedingungen erst in dem Bestellzettelbogen aufsuchen muß, wird durch die nicht zu unterschätzenden Vorteile einer allgemeinen Ver breitung des Börsenblatts reichlich aufgehoben, wenn inan überhaupt von Mehrarbeit sprechen kann, da die Bestellzettel doch schließlich dazu da sind, daß sie auch benutzt werden, also so wie so zur Hand genommen werden müssen. Berlin, im März 1903. Ad. Bodenburg. XXVI. In Artikel XXIII (Nr. 56) findet sich ein Satz, der nicht unwidersprochen bleiben soll. »Und muß nicht« ruft der Herr Verfasser aus, »jede Aktien - Gesellschaft ihre Bilanz veröffentlichen, also ihren Reingewinn angeben, und nicht bloß den Bruttogewinn in jedem einzelnen Fall, wie letzteres durch die Abgabe des Börsenblatts an das Publikum ge schehen würde«. Dieser Satz wird als Grund für die Öffentlichkeit des Börsenblatts angeführt. Wenn aber Vergleiche meistens hinken, so tut es dieser gründlich. Erstens veröffentlichen die Aktiengesellschaften ihre Bilanzen, weil sie es gesetzlich müssen; der Staat kann anders die Kontrolle darüber nicht führen, ob der selbstverständliche Anspruch der Aktionäre, die gewissermaßen stille Teil haber sind, jeweilig Kenntnis vom Stand des Geschäfts zu erhalten, erfüllt wird. Ferner liegt ein öffentliches Interesse vor, insofern die Aktien auf dem Markt liegen und das kaufende Publikum gegen Übervorteilung möglichst geschützt werden soll. Endlich hat die Gesamtheit der Aktionäre bei gutem Stand der Geschäfte Interesse a» der Bekanntmachung der Bilanz, weil in solchem Fall durch Steigen der Kurse ihr Aktienbesitz wertvoller wird. Zweitens ist es nicht zu verstehen, wie zwischen Veröffentlichung solcher Bilanzen und der Bekanntgebung von Bücher-Einkaufs- und Verkaufspreisen eine Parallele gezogen werden kann, und zwar gerade deshalb um so weniger zu verstehen, weil es sich in jenem Fall um den Gesamt-Reingewinn, in diesem um den Einzel-Bruttogewinn handelt. Würde es jemals einer Aktiengesellschaft einfallen, oder ist es jemals (außer halb des Buchhandels) einem vernünftigen Kaufmann ein gefallen, seinen Reingewinn an einem einzelnen Artikel zu veröffentlichen? Sicherlich wird er sich noch mehr hüten, seinen Bruttogewinn daran der Kundschaft auszuposaunen. Dieser ergibt ja bekanntlich unter allen Umständen eine noch höhere Ziffer als der Reingewinn, und das kaufmännisch ungeschulte Publikum macht erfahrungsgemäß zwischen beiden keinen Unterschied, sondern faßt den Überschuß des Verkaufs preises über den Einkaufspreis ohne Ansehung der Spesen schlechthin als »Gewinn« auf, rechnet sich also einen noch höheren Gewinn aus, als er sich in Wahrheit ergibt. Wollte und könnte man aber bei den Börsenblattanzeigen die den Sortimenter treffenden Spesen der hochlöblichen Kundschaft etwa noch besonders vorrechnen — dieser Bot schaft würde wahrscheinlich der Glaube fehlen! In dem Punkt hat der Verfasser leider Recht, daß man im Publikum über die Bruttogewinne nur zu allgemein und nur zu gut unterrichtet ist. Daß dem so ist, beruht auf einer Schwäche des Buchhandels und seiner Mitglieder, über die Angehörige andrer Handelszweige mit einer Art von Mitleid lächeln. Nur Sonderinteressen können die Be hauptung eingeben, daß der Einblick in solche Dinge dem Buchhandel zum Nutzen diene. Wenn der Vorstand des Börsenvereins mit seinen: zum Beschluß erhobenen Antrag auf Geheimhaltung des Börsenblatts eine Änderung dieses Zustands anzubahnen versucht hat, sollte man ihn, nicht aber den alten Schlendrian unterstützen. Sonderinteressen dürfen hier nicht maßgebend sein. Stuttgart. E. Werlitz. XXVII. Aus dem Bericht über die Verhandlungen der 21..Haupt versammlung des Buchhändler-Verbandes Hannvver- Braunschweig am 15. März 1903 wird der Redaktion d. Bl. folgende Resolution zur Veröffentlichung im voraus übersandt: »Die von 41 Sortimentern und Verlegern besuchte 21. Hauptversammlung des Buchhändlerverbandes Han nover-Braunschweig E. V., welche 137 Mitglieder des Börsenvereins vertritt, erklärt einstimmig, daß der Vor stand des Börsenvereins auch in der Frage der Geheim haltung des Börsenblatts ihr volles Vertrauen besitzt und spricht die Erwartung aus, daß der Gesamtbuchhandel das zielbewußte Vorgehen des Vorstandes des Börsen vereins einmütig unterstützt.« Englische Zeitschriften. »T. P.'s Weekly- ist der Titel einer Penny-Wochenschrift, die sich seit kurzem der lleberzahl der bereits bestehenden Londoner Zeitschriften zugesellt hat. Wie T. P.» selber, so ist auch sein Blatt ein unterhaltsamer Gesell, und es hat ganz den Anschein, als ob sich »T. P.'s Weekly« bereits Bügerrecht unter den eng lischen Zeitungslcsern erworben hätte; ist doch die Auflage in wenigen Wochen — soeben ist erst die zwölfte Nummer erschienen — auf über eine viertel Million gestiegen! T. P. O'Connor, von dem seine Freunde kurzweg mit den Anfangsbuchstaben seiner Vor-
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