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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1903
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- Erscheinungsdatum
- 14.02.1903
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- Deutsch
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1272 Mchtamtlicher Teil. ^ 37, 14. Februar 1903. zustellen, daß die Immunität einem bestimmten Aufsatz nicht zukommen solle. Man sollte es vielmehr der Geschäftsordnung überlassen, wer festzustellen habe, welcher Aufsatz die Immunität genießen solle. Reichsrats - Abgeordneter Or. Ofner besprach zuerst kurz den Entwurf, soweit er sich auf die periodische Druckschrift bezieht. Im Berichtigungsverfahren müsse verlangt werden, daß nur die be teiligte Behörde die Ausnahme einer Berichtigung begehren dürfe. Die Bestimmungen über die Verjährung von Preßdelikten stellten eine Verschlechtrung dar. Was die Kompentenzfrage bei den durch die Presse begangnen Delikten betreffe, so liege in dem Vorschläge des Entwurfs zweifellos eine Abänderung der Staats- grundgesctze. Redner warnte davor, daß man sich verleiten ließe, die Geschwornengerichte abzuschaffen. Er wandte sich dann der nichtperiodischen Presse zu. Um diese habe sich der Entwurf fast gar nicht gekümmert. Nach zwei Richtungen müsse aber bei einer Diskussion über den Entwurf auf sie Rücksicht ge nommen werden: Freiheit der Preßgewerbe und objektives Verfahren. Im Deutschen Reich sei das Preßgewerbe seit dreißig Jahren frei, und diese Freiheit habe die geistige Tätigkeit Deutsch lands tatsächlich gefördert. In Österreich aber sei im Bezirk Favoriten erst im Jahre 1900 die erste Konzession für den Buchhandel erteilt worden. Redner kritisierte den Z12 des Entwurfs. Noch immer stände man in Österreich auf dem Standpunkt, daß, wenn Jemand ein Verbrechen begangen habe, ihm die Konzession versagt werden könne. Was das zweite Moment betreffe, so habe mit Ausnahme der Bestimmung des 8 47, Absatz 1, der neue Entwurf das ob jektive Verfahren für die periodische Presse beseitigt. Anders bei der nichtperiodischenI Sie beginne ihr Leben erst nach einer gewissen Zeit. Man habe es erlebt, das; der Staatsanwalt ein Gedicht von Heine erst heute im objektiven Verfahren zur Anklage gestellt hätte. Man schalte die objektive Verfolgung von der Straf verfolgung aus und erkläre die Verjährung für das objektive Verfahren nicht anwendbar. Vr. Ofner erklärte ausdrücklich für notwendig, daß Gewicht darauf gelegt werde, daß auch die nicht periodische Presse freigestellt werde. Hof- und Gerichtsadvokat Or. Schneeberger besprach ins besondre die Frage, ob der Entwurf mit Recht die Privat-Chren- beleidigung durch die Presse den Geschwornengerichten entzogen habe. Er halte die Form, welche der Entwurf gewählt habe, weder für glücklich noch für durchführbar. Die Behauptung, daß die Jury die Bürgschaft für die geistige Befreiung sei, sei ouw ssrano salis zu nehmen; sie stelle sich oftmals als ausführendes Organ der herrschenden politischen Meinungen dar. Und da müsse auch beachtet werden, daß man heute beim staatlichen Richter bereits mehr Verständnis für die Unabhängigkeit der Presse, mehr Cmancipation von der Angst vor dem gedruckten Wort finde, als bei dem Richter aus dem Volk. Bei dem Geschwornen bestehe eben nicht immer jenes Bildungsniveau, das seinerzeit bei Ein führung der Geschwornengerichte vorausgesetzt worden sei. Im übrigen würden dem staatlichen Richter so schwierige und ver antwortungsvolle Aufgaben anvertraut, daß man ihm auch mit der größten Beruhigung die Rechtsprechung in Ehrenbeleidigungs sachen überlassen könnte. Wenn es eine Wahrheit sei, daß die Ehre des Bürgers rasch und gerecht geschützt werden müsse, daß sie zu den Rechtsgütern gehöre, dann sei der Notstand so weit ge diehen, daß man Abhilfe brauche, daß man der Jury diese Tätig keit entziehen müsse, der sie nicht gewachsen sei. Allerdings sei der im Entwurf eingeschlagene Weg nicht zu billigen. Universitäts-Professor Ur. Löffler erklärte die stengern Be stimmungen, betreffend die Verjährung von Preßvergehen damit, daß diese gleichsam Dauervergehen seien. Gewiß sei es geradezu geschmacklos, wenn heute noch ein Gedicht von Heine konfisziert werde; aber das hänge nicht mit dem objektiven Strafvergehen zu sammen. Man müsse verlangen, daß das Strafgesetz ehrlich auch auf die Presse angewendet werde, ordnungsmäßig, so wie es geschrieben sei. Aber es müsse das Gefühl verletzen, wenn ein veraltetes Strafgesetz auf die Presse angewendet werde; denn das Veraltete liege grade in den Bestimmungen über politische Delikte, die bei der Presse am häufigsten angewendet würden. Vor der Reform des Preßrechts sollte eine Reform des Strafrechts erfolgen. Buchhändler verband Han nover-Bra unschwei g. — Der Buchhändlerverband Hannover - Braunschweig wird am 1b. März d. I. zum 21. ordentlichen Verbandstag in Braun schweig zusammentreten. (Vergl. die Bekanntmachung im amt lichen Teil.) Verein jüngerer deutscher Buchhändler »Conform« in Prag. — Am 7. d. M. hielt der Verein jüngerer deutscher Buch händler »Conform« zu Prag seine ordentliche General versammlung ab. Nach Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Kassenberichte wurde zur Neuwahl des Vorstands geschritten. Als gewählt gingen folgende Herren hervor: Frz. Kraus (i/H. I. G. Calve'sche Hofbuchhandlung), Vorsitzender, — I. Slowatschek (ebd.), Vorsitzender-Stellvertreter, — Heidrich (ebd.), Schriftführer, — Liehmann (i/H. Andrs'sche Buchhandlung), Kassierer, — G. Leicht (ebd.), Bibliothekar, — Kohn (ebd.), Kassierer der llnterstlltzungs- kasse, — Schlohlein (ebd.), Beisitzer. — Die Weiterbeförderung der Beischlüsse für den Lesezirkel und die Bibliothek besorgt auch fernerhin in liebenswürdiger Weise die Andrs'sche Buchhandlung. — Zusammenkünfte finden wie bisher jeden Sonnabend im Restau rant »Goldenes Kreuzel« (Heinrichsgasse) statt. Deutsche Kollegen sind stets gern gesehene Gäste. (Sprechsaal.) Achtung! Am 4. Februar ist ein kleiner, schmächtiger, aber einen biedern Eindruck machender Mann in meinem Geschäft gewesen, hat nach Werken über Naturheilmethode gefragt, und es sind ihm von einem meiner Herren Bilz und Platen vorgelegt worden. Den Platen erbat sich der Mann auf einige Tage zur Ansicht aus, gab seine Adresse als Lehrer Müller in Sudershausen (Dorf in der Nähe) an und bestellte gleichzeitig aus dem Verlag von Fr. Salis in Pankow-Berlin 1 Der Dekorationsmaler 1. Serie für seinen Sohn. Ich beorderte letzteres direkt vom Verlag an die Adresse des angeb lichen Lehrers Müller, jedoch erhielt ich nach hier einige Tage später eine Nachnahme von Fr. Salis mit 6 3b die eingelöst wurde. Die Mappe in 20—2b sw Größe enthält zehn ganz ge wöhnliche Chromolithographien, die geringen Wert haben, während auf der Mappe der Preis mit 10 angegeben ist. Ich schrieb nun dem p.p. Müller, sandte ihm die Mappe jedoch gleichzeitig zu. — Karte und Kreuzband kamen aber zurück, weil Adressat in Sudershausen unbekannt sei. Gleichzeitig aber schrieb mir der dort angestellte Lehrer, daß aus Göttingen mehrere Postsachen unter gleicher Adresse eingelaufen und an die Absender zurückgegangen seien. Weitre Erkundigungen hier am Platz er gaben, daß der angebliche Lehrer Müller auch Stiefel u. a. u. auf Kredit entnommen hat. Er wird ähnliches in andern Städen auch versuchen; ich bitte deshalb, auf ihn acht zu geben und mir gleichzeitig Mitteilung zu machen, da ich die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft übergeben habe. Göttingen, 12. Februar 1903. Otto Carius. Nachtrag der Redaktion. — Die gleiche Meldung empfingen wir aus Nordhausen, wo ein Mann unter falschem Namen bei den Firmen L. Hornickel und Georg Wimmers Buchhandlung gleichfalls das Werk: »Der Dekorationsmaler» (angeblich Verlag von F. Klinge L Salis in Berlin-Pankow, Preis 10 ^ swird nur direkt gegen Nachnahme geliefert)) bestellt hat. Auch die »Nord häuser Zeitung berichtet darüber unter »Lokalnachrichten« vom 11. d. M.: »Vor mehreren Tagen kam in eine hiesige Buchhandlung ein Herr, stellte sich als Lehrer Müller aus Bleicherode vor und bat, ihm die Sammelmappe »Der Dekorationsmaler«, Serie 1, Verlag von Friedrich Salis, Pankow-Berlin, Friedrichstraße 81, zu be sorgen. Im Lauf der Unterhaltung, die er mit dem Inhaber des Geschäfts angeknüpst hatte, sah er auch ein Exemplar des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs ausliegen und sprach den Wunsch aus, das Buch nial zur Ansicht mitnehmen zu dürfen, was ihm in ent gegenkommendster Weise gestattet wurde. Er versicherte sodann, daß er in den nächsten Tagen wieder vorsprechen werde, um das bestellte Werk abzuholen. Das Werk kam nach wenigen Tagen auch wirklich an — aber unter Nachnahme von etwa 10 Mark. Der Buchhändler trug kein Bedenken die Nachnahme einzulösen, und wartete, bis der Besteller das Werk abholen würde. Dem Herrn Lehrer Müller aus Bleicherode war jedoch an zwei Exemplaren des betreffenden Werks gelegen gewesen und so hatte er dieselbe Bestellung auch noch in einer andern hiesigen Buchhandlung gemacht. Als hier die Nachnahme-Sendung erntraf, löste sie der Geschäftsinhaber indessen vorsichtshalber nicht ohne weitres ein, sondern ließ sie auf der Post lagern, setzte aber den Besteller mittelst Postkarte von dem Eintreffen der Sendung in Kenntnis. Die Postkarte kam jedoch merkwürdigerweise zu rück mit dem Bemerken, daß es einen Lehrer Müller in Bleicherode nicht gebe. Die beiden Geschäfte hatten es also mit Jemand zu tun gehabt, durch den der eine der Buchhändler einen Schaden von zusammen ca. 15 erlitten hat. Wie die Öffnung der von diesem angenommenen Sendung ergab, bestand der Inhalt aus geringwertigen Druckbildern«.
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