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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1903
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- 12.01.1903
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- Deutsch
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298 Nichtamtlicher Teil. ^ 8, 12. Januar 1908. Rücksicht auf die Ausschließung der Möglichkeit des öffent lichen Vortrags des Werkes, sei es durch eine Person, sei es durch eine Mehrheit von Personen, wodurch ebenfalls das Interesse des Publikums vorweggenommen werden kann. Auch mit Bezug auf die Aufführung kann der Vermerk noch als ein erheblicher erachtet werden, obwohl ja die Reichs gesetzgebung im neuen Gesetz die in dem frühem Recht an genommene Auffassung aufgegeben hat, wonach die öffentliche Aufführung von musikalischen, bereits durch den Druck ver öffentlichten Werken nur dann untersagt sein soll, wenn ein bezüglicher Vorbehalt des Aufführungsrechts ausgenommen worden ist. Durch die Behandlung eines Werks als Manuskript kann auch unter Umständen die Aufführung, die sich nicht als öffentliche im Sinne von 8 H Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 qualifiziert, ver hindert werden, nämlich dann, wenn diese nicht-öffentliche Aufführung unter den Begriff der öffentlichen Mitteilung fallen würde. Dies ist möglich, obwohl es nicht häufig Vor kommen wird, möglich um deswillen, weil eine Aufführung auch dann noch als nicht-öffentliche anzusehen ist, wenn sie zwar vor einer zahlreichen Personenzahl, aber doch vor einer solchen Personenmenge geschieht, die nach außen hin fest be grenzt ist. Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts eines Schriftwerks ist aber dann schon nicht mehr als eine nicht öffentliche, d. h. private, anzusehen, wenn sie an einen unbestimmten Personenkreis geschieht, dem sich unter Erfüllung gewisser Bedingungen jeder beigesellen kann. Man nehme folgenden Fall. Ein Professor der Literatur geschichte veranstaltet in verschiedenen Städten Vortrags zyklen über moderne Literatur, an denen jeder teilnehmen kann, der das vorgeschriebene Honorar bezahlt, das auf die Teilnehmer repartiert ist. Eine solche Mitteilung kann — wenn auch nicht immer, so doch vielfach — als eine öffent liche betrachtet werden. Ist das gedruckte Werk nicht mit der es als Manuskript qualifizierenden Bemerkung ver sehen, so wird die öffentliche Vorlesung nicht beanstandet werden können, während dies unter der entgegengesetzten Voraussetzung in Ansehung einer ganzen Reihe von Fällen wohl möglich ist. Auch mit Rücksicht auf Z 15 ist die Klausel nicht ohne Wert. Nach dieser Bestimmung ist die Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig, gleichviel durch welche Verfahren sie bewirkt wird und ohne Rücksicht darauf, ob die Vervielfältigung die Herstellung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zum Gegenstand hat. Die Ver vielfältigung des bislang unveröffentlichten Manuskripts fällt ebenfalls unter diese Vorschrift, somit auch die Vervielfältigung eines als Manuskript gedruckten Werks. Wenn beispielsweise aus Anlaß einer bestimmten Feier ein historischer Festzug stattfindet und dieser genau, vielleicht mit Beigabe von Illustrationen, beschrieben wird, so kann die betreffende Beschreibung den: Zeitungsnachdruck und jeder sonstigen Vervielfältigung dadurch entzogen werden, daß man sie als Manuskript bezeichnet. Es ist dadurch insbesondere unmög lich gemacht, daß die Arbeit von der Konkurrenz vervielfältigt und zu billigerm Preis verkauft wird, ein Verfahren, dessen sich in gegebenen Fällen die Konkurrenz nicht nur ausnahms weise bedient hat und noch bedient. Die Schranke des Absatzes 2 des Z 15, wonach die Ver vielfältigung zum persönlichen Gebrauch gestattet ist, sofern sie nicht mit dem Zweck verbunden ist, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen, besteht allerdings auch gegenüber dieser Verbotsbefugnis. Aus alledem ergibt sich, daß die Klausel »Als Manu skript gedruckt«, auch heute noch eine nicht zu unterschätzende Wichtigkeit hat, und zwar nicht nur bei Bühnenwerken — wenn auch anderseits diese vor allem bei der Frage in Betracht kommen —, sondern auch bei Werken andrer Art. Kleine Mitteilungen. Welches Honorar kann ein Schriftsteller fordern, wenn solches bei Eingehung des Verlagsvertrags nicht vereinbart ist? — In einem Prozeß, bei dem es sich um die Honorarhöhe für gelieferte und zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten handelte, sprach sich Justizrat Staub-Berlin, vom Gericht als Sachverständiger vernommen, gutachtlich wie folgt aus. Es müsse, wenn ein Honorarsatz nicht vereinbart sei, der Schriftsteller aber sich die Vereinbarung eines Honorars für seine Arbeit Vorbehalten habe, davon ausgegangen werden, daß sich der Verfasser beim Anbieten der Arbeit auf die niedrigen Honorar sätze, die bei dem betreffenden Verlag etwa sonst gelten, nicht habe einlassen wollen. Lege man aber dies für die Beurteilung der Angemessenheit des geltend gemachten Honorars zu grund, so komme als geschuldetes Honorar derjenige Satz in Betracht, der auch sonst für Abhandlungen und Arbeiten wie die in Rede stehen den von gleichen Verlagen gezahlt werde. Für die Höhe des Honorars sei indes der wissenschaftliche Gehalt der Arbeit nicht immer maßgebend. Auch bei Arbeiten von nur geringem wissenschaftlichen Wert oder von mehr reproduzierendem als schöpferischen Inhalt, wie sie z. B. in Zeitschriften veröffentlicht werden, habe die Redaktion zu erwägen, ob sie die Arbeit an nehmen wolle oder nicht. Erscheint ihr die Arbeit des geringen wissenschaftlichen Gehalts wegen zur Aufnahme nicht geeignet, so könne sie sie ablehnen. Nehme sic diese aber zur Veröffentlichung an, so gebe sie damit zu erkennen, daß die Arbeit für die Zwecke ihres Verlags geeignet sei, und müsse sie dann so honorieren wie einen Aufsatz von wissenschaftlicher Bedeutung. Das Gutachten Staubs erscheint uns nach zwei Richtungen beachtenswert. Erstens trifft es die im literarischen Verkehr zwischen Verlagen und Schriftstellern häufig auftauchende und zu nachträglichen Streitigkeiten Anlaß gebende Frage, ob der Schrift steller, der bei Hingabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung kein bestimmtes Honorar verlangt, sondern ein solches der Ver einbarung anheimstellt, mit dem niedrigen Honorar sich zufricden- geben muß, das ihm später vom Verlag unter nachträglicher Be mängelung seiner Arbeit als ihrem Gehalt nach minderwertig zugesandt oder angeboten wird. Staub ist der Ansicht, daß der bei einem Verlag geltende Honorarsatz in Fällen überhaupt nicht in Betracht komme, in denen der Schriftsteller um Honorar- vcreinbarung ersucht habe, denn er gebe mit solchem Ersuchen zu erkennen, daß er sich nicht vorbehaltlos den bei dem Verlag gel tenden Honorarbestimmungen unterwerfen wolle. Übrigens ist zu diesem Punkt seit 1902 durch H 22, Absatz 2 des Verlagsgesetzes bereits eine Abhilfe geschaffen worden, indem der Schriftsteller in Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe des Honorars nicht mehr den beim einzelnen Verlag jeweils geltenden Honorarsatz gegen sich anzuerkennen braucht, sondern eine «angemessene Vergütung in Gelo- beanspruchen kann. Für die Frage, welches Honorar aber im einzelnen Fall als -an gemessen- zu gelten habe, kommt unsers Erachtens nicht der Honorar satz, der für Arbeiten ivie die in Rede stehende auch sonst von Ver lagen gezahlt'wird, ausschließlich in Betracht. Namentlich, wenn der Schriftsteller die Höhe des zu zahlenden Honorars von einer zu treffenden »Vereinbarung« abhängig gemacht hat, ist dies nicht falsch, denn damit gibt der Schriftsteller nicht nur — wie Staub meint — zu erkennen, er wolle sich auf die niedrigen Honorarsätze nicht einlassen, die etwa bei dem betreffenden Verlag gelten, sondern er stellt sich damit auch nicht unter den Honorarsatz, der sonst von andern Verlagen für Arbeiten wie die in Rede stehende ezahlt wird. Die Angemessenheit des beanspruchten Honorars eurteilt sich vielmehr auch nach den Verhältnissen, wie sie beim einzelnen Schriftsteller für die Honorierung seiner Arbeiten bis lang tatsächlich liegen und sich gestaltet haben. Als angemessen kann hier nicht das auch sonst von andern Verlagen für ähnliche Arbeiten an Dritte gezahlte Honorar allein gelten, sondern das Honorar, das der in Rede stehende Autor für Arbeiten seiner Feder nachweislich von andern Verlagen gezahlt erhält. Bekannt lich werden die einzelnen Schriftsteller je nach dem Ruf und Namen, den sie und ihre Arbeiten in Leserkreisen haben, sehr ver schieden für ihre Geisteserzeugnisse honoriert. Ein Betrag von 20 der für ein Feuilleton oder eine populär-wissenschaftliche Ausarbeitung oder eine Skizze bei dem einen Schriftsteller wohl als angemessen gilt, würde bei einem andern Schriftsteller als eine Bagatelle im Verhältnis zu den Honoraren erachtet werden, die er von Verlagen für seine Arbeiten erhält. Staub hat in feinem Gutachten übersehen, daß bei Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit eines geltend gemachten Hono-
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