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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1903
- Sprache
- Deutsch
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142 Nichtamtlicher Teil. ^ 4, 7. Januar 1903. eine Auffassung, die Herr vr. Ruprecht aufs nachdrücklichste bekämpfte; sagte er doch wörtlich, die Geschäfte mit den Bibliotheken seien für die Sortimenter ruinös: es bleibe dabei, wenn die Unkosten genau berechnet würden, kein noch so geringer Reingewinn übrig, und dieses Geschäft könnte eigentlich nur als Nebengeschäft betrieben werden! Zu meiner freudigen Überraschung bin ich aber dieser erneuten Erörterung und Beweisführung, durch die Erklärung des Börsenvereins- Vorstands enthoben, der in seiner amtlichen Bekanntmachung vom 27. Dezember 1902 die Bibliotheks-Verwaltungen »dem Buchhandel wohlwollende Anstalten« und »wichtige Kundschaft« nennt. Ganz meine Meinung! Herr vr. Ruprecht muß ja inzwischen sich auch zu dieser Ansicht be kehrt haben, denn er hat jene Bekanntmachung mitunterzeichnet. Infolge dieser amtlichen Bekundung ist es für mich auch unnötig geworden, dem frühem Ausspruch des Herrn vr. Ruprecht entgegenzutreten: Verleger und Sortimenter hätten keinen Grund, einiger Firmen wegen, die die Biblio- thekskundschast besonders pflegen — die meinige wurde mit Namensnennung ausdrücklich hervorgehoben—, ihre Interessen zu opfern. Denn der Vorstand, der den Gesamtbuchhandel vertritt, meint doch zweifellos, diese Kundschaft sei nicht nur für einige Firmen, sondern für unfern ganzen Stand wichtig In derselben Bekanntmachung erklärt der Vorstand, die Börsenblattsperre sei »in Anbetracht tatsächlicher oder zu befürchtender Schädigung der Interessen der Mitglieder« ein geführt. Dem gegenüber frage ich: Wer ist denn eigentlich durch die Überlassung des Börsenblatts an Bibliotheken ge schädigt, und wer soll durch die Sperre geschützt werden? Man sollte meinen, wenn überhaupt eine Schädigung vor handen wäre, so müßte diese diejenigen Firmen getroffen haben, die Bibliothekskundschaft besitzen. Diese Firmen bestreiten aber, soviel ich übersehen kann, durchgehends, durch die Börsenblatt-Lektüre der Bibliotheksbeamten irgend welche Beeinträchtigung erlitten zu haben. Der übrige Buch handel aber wurde von der Angelegenheit ja doch gar nicht berührt! Der Gesamtheit wird also durch jene Maßregel nicht genützt; einem Teil des Buchhandels aber, der den Groll der wichtigen Kundschaft erfahren muß, wird geschadet. Diese Erwägung müßte doch zur Aufhebung der verhängnis vollen Maßregel führen! Ob die Hauptversammlung die Weiterlieferung des Börsenblatts an Bibliotheken empfehlen wird, vermag ich nicht zu ermessen. Wird aber dieser Meinung mit guten Gründen von einer Mehrheit Ausdruck gegeben, so vertraue ich, daß Herr vr. Ruprecht irrt, wenn er sagt, er glaube, daß der Vorstand trotz etwaiger entgegengesetzter Abstimmung bei seinem Entschluß beharren wird. Ich halte es für un denkbar, daß der Vorstand es rundweg ablehnen wird, über zeugenden Gründen zugänglich zu sein. Berlin, 31. Dezember 1902. Adolf Behrend. XV. Zu vorstehendem Artikel bemerke ich: Wer sich für die Widersprüche zwischen meinen ver- schiednen Äußerungen interessiert, die Herr Behrend gefunden haben will, dem rate ich, die betreffenden Stellen in meinen Artikeln nachzulesen. Bekanntlich muß man dergleichen Stellen in ihrem Zusammenhang und Wortlaut ansehen. Ich habe keine Neigung zu unnötigen Wiederholungen und beschränke mich auf zwei Punkte: 1. Da ich weiß, daß Kollegen von seiten ihrer Biblio thek-Kundschaft geradezu gedrängt worden sind, gegen die Geheimhaltung des Börsenblatts zu schreiben — von Herrn Behrend ist mir das nicht bekannt geworden, bemerke ich ausdrücklich —, darf ich auch annehmen, daß dergleichen Artikel auch in die Kreise der Bibliothekare gedrungen sind. Das geht auch aus dem Centralblatt für Biblio theks-Wesen (XIX, Seite 598) hervor. Deshalb habe ich vorgezogen, mit Genehmigung des Börsenvereins-Vorstands meine Artikel einigen mir persönlich bekannten Herren von der Bibliotheksverwaltung selber zuzustellen. Ich bedaure, feststellen zu müssen, daß die Mehrzahl der großen Bibliotheks verwaltungen, wohl im Irrtum über die tatsächlichen Aus sichten der von Herrn Behrend und andern vertretenen An schauungen, sich auf den Standpunkt gestellt haben: alles oder nichts. So ist die Sonderausgabe der Bibliographie nicht zu stände gekommen. 2. Was den ß 57 des Urheberrechtsgesetzes betrifft, so scheint Herr Behrend ihn nicht genau genug gelesen zu haben, sonst könnte er nicht den schweren Vorwurf erheben, »daß der Börsenvereins-Vorstand die Ausführung eines für unfern Stand wichtigen Gesetzes geradezu verhindere«. Denn im Absatz 1 des Z 57 steht ausdrücklich »Die Einsicht der Eintragsrolle ist jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Ver langen zu beglaubigen.« Wenn das Gesetz fortfährt: »Die Ein tragungen werden im Börsenblatt für den deutschen Buch handel öffentlich bekannt gemacht«, so hat dieser Absatz nur die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift und stellt dem Reichs kanzler frei, in dem ausdrücklich genannten Fall, daß das Börsenblatt zu erscheinen aufhören sollte, die öffentliche Be kanntmachung in einer andern von ihm zu bestimmenden Zeitung zu veranlassen. Daraus geht doch wohl hervor, daß der Reichskanzler berechtigt ist, so lange das Börsenblatt nicht zu erscheinen aufgehört hat, aber den Ansprüchen der Re gierung nicht mehr genügen sollte, die Bekanntmachung neben dem Börsenblatt auch in einer andern Zeitung zu veröffentlichen. Ferner ist es Herrn Behrend wohl unbekannt, daß sich genau dieselbe Bestimmung bereits in dem Nrheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 befindet. Der Ausschluß der nicht buchhändlerischen Öffentlichkeit, abgesehen von den bekannten 39 Bibliotheken, besteht also, mit Kenntnis der Regierung, bereits seit 15 Jahren unverändert (Satzungen des Börsen vereins 1887). Auf diesen Umstand haben die der Sach verständigen - Konferenz angehörenden buchhändlerischen Mit glieder, darunter der frühere und jetzige Erste Vorsteher des Börsenvereins, die Regierung aufmerksam gemacht, die trotz dem in der Beibehaltung des bisherigen Wortlauts ein Be denken bisher nicht gefunden hat. Man muß daher nicht päpstlicher sein wollen als der Papst. Die Furcht des Herrn Behrend, »daß künftig bei ähnlicher Veranlassung der Buchhandel nicht mehr befragt werden wird«, ist also un begründet. Eine Abänderung des 8 57 des Gesetzes ist tatsächlich aber auch nicht nötig, da der Verleger als der regel mäßige Rechtsnachfolger des Autors und als der Inhaber des Urheberrechts und Verlagsrechts durch das Börsenblatt orientiert wird, während es dem Autor oder jedem andern Interessenten jederzeit freisteht, Einsicht in die Eintragsrolle zu nehmen oder nehmen zu lassen! Hiermit schließe ich meine Betrachtungen über diese Angelegenheit ab. Göttingen, 5. Januar 1903. vr. W. Ruprecht. Druckfehler - Berichtigung. In unserm Artikel »Zur Berufswahl« im Börsenblatt Nr. 288 vom 12. Dezember 1902, Seite 10394, Spalte 2 Zeile 13 und 15 von unten, muß es jedesmal statt »Orts verein« »Central-Vor stand« heißen. Der Druckfehler ist dadurch entstanden, daß in unserm Manuskript das Wort »Central-Vorstand« stets in der Ab-
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