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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1908
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- Deutsch
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236, 9. Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 11027 Lithographisch-artistische Anstalt München. S.tz: München. die Erhöhung des Grundkapitals um 100 000 ^ und die ent sprechende Abänderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen. Die Erhöhung ist erfolgt. Das Grundkapital beträgt nunmehr 1 125 000 Die neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien werden zum Nennbeträge von 1000 ausgegeben. München, den 3. Oktober 1908. (gez) K. Amtsgericht München I. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 237 vom 7. Oktober 19080 Britisch-Ostin-ien. Ursprutrgsan-aber» auf Waren. — Waren, die außerhalb der Grenzen des Vereinigten Königreichs und Brittsch-Ostindiens hergestellt sind und als Bezeichnung den Namen oder das Warenzeichen einer Person tragen, die Fabrikant, Kaufmann oder Händler im Vereinigten Königreich oder in Britisch- Ostindien ist, sowie Waren, deren Bezeichnung als ein solcher Name oder solches Warenzeichen angesehen werden kann, müssen bei der Einfuhr mit der deutlichen Angabe des Ursprungslandes — -Naäs in...» — versehen sein. Angaben wie -Naäs ^.bros.ä«, »llot waäs in tüs Unitsä Xin^äom or öritisb lockig.«, -k'orsiAn mg-cks« sind unzulässig und nur dann statthaft, wenn die außerhalb des Vereinigten Königreichs und Brittsch-Ostindiens hergestellte Ware eine un richtige Bezeichnung anderer Art (als im vorigen Absatz erwähnt) trägt, die das Vereinigte Königreich oder Britisch-Ostindien als Ursprungsland angibt. Die Angabe .Aot waäs in X. ist bei ausländischen Waren mit einer unrichtigen Bezeichnung zulässig, die auf den Ursprung aus einem anderen fremden Lande als dem, wo sie tatsächlich her gestellt sind, hinweist. Statt X ist dann auf der Ware das Land anzugeben, das nach der Bezeichnung fälschlich als das Ursprungs land angesehen werden könnte. (lös Nsrodanckigs Alarks Ug-nual.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten -Nachrichten für Handel und Industrie-.) Beschlüsse der Lissaboner Telegraphcrr-zronferenz. — Für die sogenannten Berichtigungs-Telegramme, die von den Empfängern im Falle von Telegrammentstellungen abgelassen mehr für das ganze Telegramm und die Antwort, sondern nur für jedes zu berichtigende Wort erfolgt. In den Handelsmarken wird die Zusammenstellung von Buchstaben und Zahlen gestattet; die bisherige getrennte Zählungs weise fällt weg. Zahlen und Buchstaben werden zusammen zu je fünf auf ein Wort gerechnet. Hausnummer und Stockwerk können künftig in eine Zahlen gruppe mit dazwischen gesetztem Bindestriche zusammengesaßt werden. Chiffrierte Adressen werden für post- oder telegraphenlagernde Telegramme nach den Ländern zugelassen, die derartige Adressen auch im Postverkehr nicht beanstanden. Vorschriften über die verabredete (Code-) Sprache, die im über seeischen Verkehr fast ausschließlich Anwendung findet. Bekannt lich hat die Londoner Telegraphen-Konferenz im Jahre 1903 für die Code-Sprache auch künstliche Wörter zugelassen; im Interesse der raschen Telegramm-Beförderung wurde lediglich vorgeschrieben, daß die Wörter aus Silben bestehen sollen, die sich nach dem Ge brauche der acht Hauptsprachen: deutsch, englisch, spanisch, französisch, holländisch, italienisch, portugiesisch oder lateinisch aussprechen lassen. Diese Erleichterung ist vielfach mißbraucht worden, so daß der Telegraphenbetrieb mit schwer telegraphierbaren Wörtern be lastet und die glatte Abwicklung des allgemeinen Verkehrs beein trächtigt wird. Da es sich hierbei um Auswüchse handelt und es keineswegs in der Absicht lag, die vorhandenen, mit großen Kosten hergestellten ordnungsmäßigen Codes außer Ge brauch zu setzen, so hat man die bestehenden Vorschriften im wesentlichen aufrechterhalten. Aus Betriebsrücksichten sind sie nur dahin ergänzt worden, daß die Aussprechbarkeit nach dem gewöhnlichen Gebrauche der acht Sprachen, d. h. nicht nach dem Vorkommen einzelner abnormer Wörter beurteilt werden soll, und daß in den künstlichen Wörtern die Buch- der gegenwärtigen Vorschrift, daß die Wörter der verabredeten Sprache höchstens zehn Buchstaben nach dem Morse-Alphabet ent halten dürfen, ist noch hinzuzusügen, daß die Doppelvokale as, aa, ao, os und us als je zwei Buchstaben gezählt werden und daß das gleiche für cd in den künstlichen Wörtern gilt. Diese Ergänzungen werden, soweit sich übersehen läßt, die vorhandenen Codes kaum berühren und sollen nur einer weiteren Komplizierung der künst lichen Wörter Vorbeugen. Für die wirklichen Wörter, die bei der Ab fassung von Telegrammen in verabredeter Sprache benutzt werden, bleibt alles beim alten. Wortbildungen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache zusammengestellt sind, werden in der Code-Sprache nach wie vor nicht zugelassen. — Eine wichtige Neuerung ist ferner, daß die Code-Wörterbücher einer aus den Tele graphen - Verwaltungen Deutschlands, Frankreichs und Groß britanniens bestehenden Kommission zur Prüfung unter breitet werden können; dadurch soll den Telegrammabsendern die Gewißheit verschafft werden, daß die in den Code- Wörterbüchern enthaltenen Wörter den Vorschriften entsprechen und überall angenommen werden. Eine Verpflichtung zur Ein reichung des Code besteht nicht; wer einen nicht geprüften Code verwendet, begibt sich nur der angegebenen Sicherheit. Es wird später bekanntgegeben werden, in welcher Weise und von wann ab die Einreichung der Codes stattfinden kann. Sämtliche Beschlüsse werden, vorausgesetzt, daß die noch erforderliche Genehmigung durch die Regierungen erfolgt, am 1. Juli 1909 in Kraft treten. (Nach: Deutscher Reichsanzeiger.) Vom Kgl. Kunstgewerbemuseum in Berlin. — Das Kgl. Kunstgewerbemuseum in Berlin erwarb einen Eoangelien- buch decke! aus Limusiner Kupferschmelz, der sich früher unter den Schätzen des Trierer Klosters St. Maximin befand. Das Stück ist 24 om hoch und 14 em breit und sowohl in den Schmelz farben wie in der starken Vergoldung sehr gut erhalten. Der Deckel gehört noch dem 12. Jahrhundert an, also der Blütezeit Limoges', als die dortigen Werkstätten noch keine Handelswaren in ständiger Wiederholung der Motive darstellten. In Zeichnung und Technik zeigt der Deckel die Einflüsse der Maas- Schule, deren Führer Godefroi de Claire um 1150 für. den Abt Suzer in St. Denis arbeitete. Das gemeinsame Kennzeichen dieser Limusiner Gruppe sind sein gravierte Arabesken, die dicht gedrängt den vergoldeten Grund der Bilder bis in die letzten Winkel hinein ausfüllen. Davon heben sich die Figuren in farbigem Grubenschmelz ab; die Gewänder dunkelblau, hellblau und kupfergrün, an den Faltenrändern hellblau und gelb ab schattiert. Daneben sind zwei Rot, Manganbraun, gebrochenes Weiß und Taubengrau verwendet. Die Gattung, von der M. Marquet de Vasselot an 70 Stück nachgewiesen hat, umfaßt die Hauptwerke von Limoges, darunter die großen Altäre von Burgos und San Miguel in Excelsis in Spanien. Deutschland besitzt in den Museen von München und Darmstadt und in der Kirche von Zell a. d. Mosel namhafte Beispiele; in der für das XIII. Jahr hundert recht ansehnlichen Limogessammlung deS Berliner Kunst gewerbemuseums war die Gattung bisher noch nicht vertreten. (Nach: Amtliche Berichte aus den Königlich Preußischen Kunstsammlungen, Oktoberheft 1908.) Ein Deutscher Tag- in Amerika. — Zur Feier des 225jährigen Bestehens der Stadt Philadelphia und des durch jetzt zu Philadelphia gehörigen Germantown, erfolgte am 6. d. M. unter großer Beteiligung der Bevölkerung die Grund steinlegung für ein Denkmal zur Erinnerung an Franz Daniel Pastorius, unter dessen Führung die ersten Deutschen in Amerika einwanderten. — Der Pastor Georg von Bosse hielt die Festrede, in der er auf die Bedeutung des Tages hinwies. — Die Grundsteinlegung vollzog der Präsident des Deutsch-Ameri kanischen Nationalbundes vr. C. Hexamer nach einer längeren Ansprache, in der er des Einflusses gedachte, den deutsche Kraft, deutsche Ausdauer und deutsches Familienleben auf die Gestaltung und Entwicklung des Landes ausgeübt haben, und in der er auf die Aufgaben hinwies, die dem Deutschtum in Amerika noch ob- 1440"
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