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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1906
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- Erscheinungsdatum
- 24.01.1906
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- Deutsch
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876 Nichtamtlicher Teil. 19, 24. Januar 1906. Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts vom 14. d. Mts. ist das Flugblatt: »An das preußische Volk! Männer und Frauen Preußens! Am 6. Dezember ist wieder einmal der preußische Landtag zusammengetreten« usw. Verantwortlich: E. Preczang. Rahnsdorf-Berlin; Druck: Vorwärts- Buchdruckerei Paul Singer L Co., Berlin 8.1V. 68, Lindenstraße 69«, gemäß 8 24 Reichspreßgesetzes, 8 130 St.-G.-Bs. beschlag nahmt worden. Stargard in Pomm., 19. Januar 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Durch Beschlüsse der Königlichen Amtsgerichte zu Göttingen, Einbeck und Herzberg vom 14. bezw. 15. und 16. d. Mts. ist das Flugblatt beschlagnahmt beginnend mit den Worten: »An das preußische Volk! Männer und Frauen Preußens! Am 6. Dezember ist wieder einmal der preußische Landtag zusammengetreten, den man die »Volks vertretung« Preußens zu nennen pflegt«, schließend mit den Worten: »Eure Losung aber sei von jetzt ab: Nieder mit dem Dreiklassenwahl-Unrecht, hoch das allgemeine, gleiche, direkte uud geheime Wahlrecht! Die sozialdemokratische Partei in Preußen. Besucht die am Sonntag den 21. Januar 1906 stattfindenden Versammlungen. Verlag von H. Meister, Hannover. Druck von Dörnke u. Löber, Hannover.« Göttingen, 19. Januar 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2077 vom 38. Januar 1908) Nichtamtlicher Teil. Fehler in Inseraten. Es kommt im allgemeinen nicht oft vor, daß sich beim Abdruck von Inseraten Fehler einschleichen, durch die der Sinn entstellt und hierdurch bis zu einem gewissen Grad die Erreichung des Zwecks vereitelt wird, den der Inserent damit verbindet und verbunden wissen will. Immerhin läßt sich nicht bestreiten, daß auch solche Fehler Vorkommen und dann die Frage aktuell wird, ob der Inserent von dem Zeitungsverleger hierfür Schadenersatz zu beanspruchen be rechtigt ist oder nicht. Die Frage, welche Rechte der Inserent in dem gegebenen Fall auszuüben in der Lage ist, beurteilt sich auf Grund der Bestimmungen über den Werkvertrag. Der Inserent ist der Besteller, der Zeitungsverleger der Unternehmer, das Werk, dessen Herstellung den Gegenstand des Werkvertrags bildet, ist das zu druckende und zu veröffentlichende Inserat. Die Konstruktion des Jnsertionsvertrags unter dem Ge sichtspunkt des Werkvertrags ist allerdings nicht unbestritten, auch nicht allgemein anerkannt; man hat auch mit der Kon struktion des Kaufs schlechthin zu operieren versucht, ebenso mit der Konstruktion jener Sonderart des Werkvertrags, die, weil der Unternehmer für das zu liefernde Werk den Roh stoff liefert, in der Hauptsache nach den Vorschriften über Kauf zu beurteilen ist. Indes muß der erstern Theorie um deswillen der Vorzug gegeben werden, weil sie eine un gezwungenere Lösung der sich aufwersenden Fragen ermög licht, als dies bei den andern Konstruktionen der Fall ist; sodann aber auch, weil sie den wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Hiernach aber hat der Zeitungsverleger als Unternehmer die Verpflichtung, das Werk so herzustellen, daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Es kann nur von Fall zu Fall entschieden werden, ob ein Inserat mit Fehlern behaftet ist, die unter diese Charak terisierung fallen, oder ob es sich vielmehr um Fehler handelt, die außer Betracht bleiben müssen, weil sie weder auf den Wert, noch die Tauglichkeit von Einfluß sind. Wenn bei der bezüglichen Feststellung von Fall zu Fall ein strenger Maßstab angelegt wird, so ist dies durchaus richtig. Auch schon ein kleiner orthographischer Fehler kann den Erfolg haben, daß die Wirkung des ganzen Inserats in Frage gestellt wird; man denke insbesondere an den Fall, in dem durch Fortlassung oder Verwechslung eines Buchstaben mit einem andern ein Inserat der Lächer lichkeit, dem Gespött preisgegeben wird. Der Besteller hat nach tz 684 des Bürgerlichen Gesetz buchs, wenn das Werk mit Fehlern der gedachten Art behaftet ist, die Wahl zwischen der Wandlung und der Minderung. Regelmäßig muß er aber dem Unternehmer eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, und nur dann bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder Minderung durch ein besondres Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird. Diese Bestimmungen, auf die Insertions-Verhältnisse unter Berücksichtigung ihrer Eigenart angewendet, geben ein verschiedenes Resultat, jenachdem es sich um ein einmaliges oder mehrmaliges bezw. fortlaufendes Inserat handelt. Ist das zum einmaligen Abdruck aufgegebene Inserat mit einem Fehler der gedachten Art behaftet, so ist zumeist der Inserent ohne weiteres berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, also zu wandeln, weil er das Interesse hatte, daß das Inserat an dem betreffenden Tage erschien; ein späteres Erscheinen mag vielfach für ihn wertlos sein, und deshalb braucht er die zweite Veröffentlichung nicht als geschehen zu betrachten; er kann sie ignorieren, nachdem er dem Verleger die Wandlung erklärt hat. Anders bei dem mehrmaligen oder fortlaufenden Inserat. Hier ist er, wenn in einem Inserat ein Fehler war, regelmäßig nur berechtigt, die so fortige Beseitigung, d. h. in diesem Falle die abermalige fehlerfreie Veröffentlichung zu verlangen. Erst dann würde von der Wandlung oder Minderung die Rede sein können, wenn sich auch bei der folgenden Veröffentlichung derselbe Fehler wiederholte. Praktisch wickelt sich die Sache viel einfacher ab, als sich aus den etwas umständlichen und schwerfälligen Vor schriften des Gesetzes zu ergeben scheint; der Verleger sorgt dafür, daß an Stelle des fehlerhaften Inserats ein fehler freies in der nächsten Nummer zur Veröffentlichung gelangt, und der Inserent ist hiermit in der Regel auch zufrieden. Neben dem Wandlungs- und Minderungsanspruch gibt nun das Gesetz dem Besteller gegen den Unternehmer eines fehlerhaften Werks auch einen Anspruch auf Ersatz des ent standenen Schadens, und von diesem ist neuerdings gegen über Zeitungsverlegern wegen fehlerhafter Inserate mehrfach Gebrauch zu machen versucht worden. Nach 8 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Besteller, wenn der Mangel des Werks auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat, statt der Wandlung oder Minderung Schadenersatz wegen Nicht erfüllung verlangen. Der Zeitungsverleger kann dem-
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