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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
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- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
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- Deutsch
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^ 24, 30. Januar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1099 (Dietz) bildenden Kunst sein sollen, so ist die Möglichkeit gegeben, daß der betreffende Urheber sich ein doppeltes Recht erwerben kann: er kann sich ein Recht erwerben durch den Musterschutz auf vielleicht 15 Jahre, und ferner schützt ihn das Urheber recht, welches so lange, wie er lebt, dauert und bis 30 Jahre nach seinem Tode. Man denke sich nun folgenden Fall. Es hat jemand einen Gegenstand zum Musterregister angemeldet, und die Schutzfrist läuft 15 Jahre. Dann erlischt dieser Musterschutz. Ein andrer glaubt nach dem Erlöschen des Musterschutzes, daß er das Werk nachbilden kann. Das würde, wenn der Gegenstand zugleich künstlerisch gewesen ist, also auch unter dem Schutz des Urheberrechts steht, nicht zulässig, es würde strafbar sein. Ich meine, darüber muß das Gesetz Klarheit schaffen. Man sollte nur eins können: entweder man be gnügt sich mit dem Musterschutz, oder aber in geeigneten Fällen mit dem viel weiter gehenden Urheberschutz, wie er durch dieses Gesetz gewährleistet wird. Den doppelten Schutz, der den Nachbildner unter Um ständen nach 15 Jahren in Strafe bringen kann, braucht man nicht. Herr Professor Allfeld (Erlangen), ein genauer Kenner dieser Gesetzesmaterie, wendet sich gleichfalls dagegen, und ich muß sagen: mit Recht. Wir müssen in der Kom mission versuchen, den Paragraphen zu ändern. Ter § 15, einer der wichtigsten des ganzen Gesetzes, ist ein juristisches Musterstück. Es wird hier ein fast lücken loser Kreis um die Interessen der Urheber gezogen, durch den kaum durchzuschlüpfen ist. In der Praxis aber ist es doch wesentlich anders. Wir müssen uns das an der Hand eines Beispiels, z. B. einer Kunstausstellung, erläutern. Sehr selten werden wir an einem Gegenstand daselbst, sei es nun ein Gemälde oder eine Skulptur, das Zeichen »verkauft« entdecken. Gut 90 Prozent wandern erfahrungsgemäß in die Ateliers zurück und verfallen dann später in den allermeisten Fällen dem Kunsthandel und den Auktionen. So wird vielfach jahre lange Arbeit, außerordentlicher Fleiß um eine lächerliche Summe verkauft. Zum Teil liegt diese Misere, daß in unfern Kunstausstellungen außerordentlich wenig gekauft wird, auch an unserm reichen und bemittelten Bürgertum. Da ist das Empfinden noch nicht so rege, daß man von seinem Überfluß auch etwas für die Kunst zu verwenden hat, daß man ein Gemälde oder eine Skulptur für sein eignes Heim zu erwerben suchen soll. Das ist eine Ge pflogenheit, die man in Deutschland noch sehr wenig kennt. Nun hat ein Gemälde oder eine Skulptur einen dop pelten Wert, einmal den Wert als Gemälde, den Kunstwert an sich; der zweite Wert besteht in dem sogenannten Re produktionsrecht. Diese Reproduktionsrechte, meine Herren, sind spielend leicht zu verkaufen. Der Künstler ist in der Regel infolge seiner wirtschaftlichen Lage aber gar nicht im stande, die ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechte zu wahren. Er verkauft das Reproduktionsrecht, ohne eigentlich zu wissen, was darin für ein Wert steckt. In einem Ver lagsrecht, wenn wir ein solches besäßen — und hier zeigt sich wieder, daß es durchaus notwendig ist —, müßte aus drücklich bestimmt werden, daß die vorzunehmenden Nach bildungen in ihrer Art von der ausdrücklichen Zustimmung des Künstlers abhängig zu machen sind. Ein Bild kann beispielsweise heute in zirka 20 verschiedenen Reproduktions arten nachgebildet werden, und die Methoden werden ja wahrscheinlich immer zahlreicher werden. Nun werden aber die Reproduktionsrechte für alle Arten vielfach ein für allemal seitens der Verleger erworben, und der Erwerber wird dadurch Urheber aller Reproduktions arten, die er anzuwenden gesonnen ist. Das geht zu weit, das sollte heutzutage nicht mehr gestattet sein. Es heißt z. B. in den Motiven zu Z 15 Seite 23: Auf der andern Seite enthält die Vorschrift des Ab satzes 2 keine Einschränkung des Schutzes, der dem Nach bildner auf Grund des Absatzes 1 gegen eine Verletzung seiner ausschließlichen Befugnisse zusteht. Die Urheber eines durch Nachbildung entstandenen Werkes, z. B. der Kupferstecher, der Holzschneider und auch der Photograph, dürfen also, wenn das Werk unter Verletzung ihrer aus schließlichen Befugnisse vervielfältigt, verbreitet oder vor geführt wird, ohne weiteres alle Rechtsbehelfe geltend machen, die den Urhebern überhaupt gewährt würden. Ich glaube, daß wir in der Kommission wohl etwas tun könnten, um die Künstler mehr zu schützen, indem wir eine zwingende Bestimmung aufnehmen, wonach, wenn der Urheber sein Werk an einen Zweiten verkauft, die ver schiedenen Formen der Reproduktion ausdrücklich genannt werden müssen. Noch ein zweites Moment kommt in Betracht, das die jenigen treffen kann, die sich durch eine hohe Begabung in ihrer Kunst auszeichnen. Nehmen wir als Beispiel einen Kupferstich oder eine Radierung. Die von dem Künstler hergestellte Platte kann einen Wert von 10 000 und mehr Mark haben. Eine solche Platte kann heute galvanisch reproduziert werden in Hoch- und Tiefdruck; sie steht dem Original an Wert kaum nach. Nun will der Künstler, der die Kupferplatte erzeugt hat, von seinem Original nur eine kleine bestimmte Anzahl tadelloser Drucke auf den Markt bringen; das geschieht auch, und darauf wird die Platte zer stört. Nun weiß der Künstler gewiß: weitere Abzüge können auf den Markt nicht kommen. Da stirbt der Künstler, der überzeugt war, von seinem Kunstwerk sei nur eine geringe Anzahl Drucke verbreitet, die natürlich auch entsprechend bewertet sind. Nach den Stichen ist aber immer noch Nachfrage, auch nach dem Tode des Künstlers. Bei dem Verleger liegt nun eine galvanische Repro duktion der Platte, von der der Künstler gar nichts wußte, die der Verleger vielleicht aus Vorsicht anfertigen ließ. Die Erben sind auf Betreiben des Verlegers geneigt, die Be nutzung der Reserveplatte zu gestatten, um weitere Abdrücke auf den Markt zu bringen. Geschieht das, dann entsteht die Konfusion. Von der ersten Platte sind z. B. 50 Drucke auf Japan papier abgezogen, 100 auf Chinapapier, weitere 100 Ab drucke vor der Schrift und eine kleine Anzahl mit Schrift — weitere Abzüge sind nicht gemacht worden; die Abdrucke sind vielleicht auch von des Künstlers Hand numeriert. Nun kommt die zweite Auflage, die der Künstler gar nicht wollte; sie tritt als unliebsame Konkurrenz auf. Die eigentlich Be trogenen sind in diesem Falle die ersten Käufer, die auch den Seltenheitswert der ersten Drucke mitbezahlten. Das verlegerische Verfahren kann in einem solchen Fall durchaus einwandfrei sein; aber mit einem stimmt es nicht überein: mit dem Willen des eigentlichen Urhebers. Ähnlich liegt es auch bei Holzschnitten usw., die unter Umständen einen außerordentlich hohen Wert haben können, und voraussichtlich wird der Wert dieser Platten in der Zu kunft noch wesentlich steigen. Einen Schutz gegen ein solches Verfahren gibt es zurzeit nicht, und doch ist er dringend nötig. Eine tiefeinschneidende Bedeutung hat der Z 11 des Gesetzes besonders für illustrierte Zeitschriften. Zeitungen und Zeitschriften, die Beiträge von Künstlern erwerben, haben, wenn nichts andres vereinbart ist, nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der Publikation an kein Recht mehr, über den Beitrag anderweitig zu verfügen. Der Künstler tritt dann 146*
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