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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
- Sprache
- Deutsch
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1098 Nichtamtlicher Teil. ^ 24, 30. Januar 1900. (Dietz) einer teuren Bronze, die in sehr wenigen Exemplaren her gestellt wird, und einer gewöhnlichen billigen Postkarte ein sehr großer Unterschied bestände, der die Aufstellung eines Verlagsrechts erschwere. Aber gerade zwischen diesen beiden Teilen, der teuren Bronze und der billigon Postkarte, liegt eben dasjenige, was auf dem großen Kunstmarkt den größeren Teil bildet; da liegt eben das, was man schützen sollte und bisher nicht genügend geschützt hat. Auch durch das vorliegende Urheberrecht wird nicht viel daran geändert werden; denn alle diese Bestimmungen — ich will zugeben, daß sie zum Teil sehr gut sind, daß ein großer Fortschritt darin zu verzeichnen ist —, alle diese Bestimmungen konnten die Künstler sich bereits früher verschaffen, wenn sie die Kraft, die Einsicht und auch den Einfluß hatten, einen günstigen Vertrag mit ihren Verlegern abzuschließen. Das konnte der geschäftsgewandte Künstler tun; aber in der Regel geschah es nicht, teils aus mangelnder Geschäftskennt- nis, teils auch aus Not und aus nicht richtig angewandter Berufsorganisation. Heute gehören die Künstler fast alle einer Berufsorganisation an. Aber wie sieht es darin aus? was wird in den Berufsorganisationen der Künstler ge trieben? Die eigentlichen materiellen Interessen der Künst ler selbst werden dort sehr wenig gewahrt; dagegen haben sie Zeit und Geld übrig für Feste und dergleichen; die Herren Professoren leithammeln, und murrend und knurrend läuft der Haufe hinterher. Der Schutz der Nächstliegenden Interessen der Künstler kommt dabei ins Hintertreffen. Da her kommt es denn auch wohl, daß die Minderheit der Sachverständigen — und die scheinen mir nicht aus Mus bach gewesen zu sein — gesagt hat: wenn schon ein Verlagsrecht, dann muß es auch ein zwingendes Recht sein! Etwas lernen, meine Herren, könnten die Künstler aus dem Verlagsrecht, das wir bereits haben, dem literarischen und dem musikalischen: die meisten dieser Bestimmungen sind auch anwendbar auf das Verlagsrecht der bildenden Künste; aber es muß gesagt werden, daß auch in dem Verlagsrecht für Literatur und Musik zwingende Bestimmungen außer ordentlich selten sind; aber die sonstigen Bestimmungen haben, seit das Gesetz existiert, schon manche Fortschritte für die Schriftsteller gezeitigt. Ich glaube, daß hier eine Gelegenheit ist, den Streit zu erwähnen, den seinerzeit der Akademische Schutzverein mit dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler geführt hat. Der Streit entstand dadurch, daß man allgemein glaubte, die Bücherpreise in Deutschland seien zu hoch. Es lag in der Tat auch ein nationales Interesse vor, die Sache einmal zu untersuchen. Die Untersuchungen sind angestellt worden, aber sie sind resultatlos verlaufen. Auf der einen Seite wurde behauptet, daß der Börsenverein der Deutschen Buch händler gewissermaßen ein Syndikat sei mit dem Zweck, die Bücherpreise hochzuhalten; auf der andern Seite wurde behauptet, daß die Organisation des deutschen Buchhandels vorbildlich und mustergültig für die ganze Welt sei. Letzteres ist richtig. Das Betrübende dabei war, daß die Schuld auf den deutschen Sortimentsbuchhandel geschoben wurde; man muß aber gerecht sein und anerkennen, daß der deutsche Sortiments buchhandel heute, bei der Distribution der Literatur und vieler Gegenstände, die zum Teil auch in den Bereich der bildenden Kunst fallen, unentbehrlich ist und seines Amtes in bester Weise waltet. — Es wäre jedenfalls der un geeignetste Schauplatz gewesen, wenn dieser Kampf auf dem Rücken der deutschen Sortimenter ausgefochten worden wäre. In dem eigentlichen Streitpunkt konnten die Autoren sich selbst helfen, sie waren und sind in der Lage, die Ver träge mit den Verlegern so zu schließen, daß ihre Wünsche berücksichtigt werden mußten. Nun zum Streit selbst! Der 8 26 des Verlagsrechts besagt, daß den Autoren ihre Werke seitens ihrer Verleger zu dem billigsten Preise, zu welchem der Verleger die Bücher abgibt, in beliebiger Anzahl zur Verfügung gestellt werden müssen. Das haben mehrere namhafte Professoren — und den Anstoß bildet hier das Vorgehen des Akademischen Schutzvereins — benutzt und sich von den Verlegern eine Anzahl ihrer Werke kommen lassen, die sie wahrscheinlich zum Einkaufspreise ihren Hörern abgegeben haben. Das war zweifellos für die Studenten eine außerordentlich angenehme Sache; denn nicht alle Studierenden sind aus dem Hause reicher Eltern, es wird ihnen schwer, die zum Teil sehr hohen Preise für die Lehrbücher zu bezahlen. Der Börsenverein der deutschen Buchhändler hat sich gegen dieses Vorgehen der Professoren, das eine irrtümliche Auffassung des Z 26 des Verlagsrechts sein sollte, gewendet und einen Gerichtsbeschluß provoziert. Endlich hat das Reichsgericht entschieden, die Autoren hätten in diesem Falle recht, sie dürften den Schutz des Z 26 für sich in Anspruch nehmen. Damit kann man wohl diesen unleidigen Streit, der zwischen dem Akademischen Schutzverein und dem Börsen verein der Deutschen Buchhändler geführt worden ist, als abgeschlossen ansehen. Auf der einen Seite haben die Autoren ihr Recht bekommen, indem sie die Bücher zu wesentlich billigeren Preisen erhalten und weitergeben können, während auf der andern Seite dem deutschen Sortimentsbuchhandel allerdings ein ziemlich erheblicher Gewinn entgeht: er muß auf den Vertrieb der Lehrbücher direkt an die Studenten vielfach verzichten. Aber ein Opfer mußte schließlich gebracht werden; es mag dahingestellt bleiben, ob es gerade vom Sortimenter gebracht werden mußte. Hoffentlich wird der 8 26 in keinem Verlagsvertrag mehr fehlen. Was für die Autoren gilt, gilt auch für die Künstler. Auch sie können sich durch Verträge mit den Ver legern so sichern, daß sie dabei nicht zu Schaden kommen; etwas mehr Geschäftskenntnis muß dabei mithelfen. Was der berühmte Künstler z. B. spielend leicht erreicht, das wird dem Anfänger nicht so leicht gewährt. Nicht jeder kann es so machen, wie es der verstorbene Professor Menzel einmal gemacht hat mit seinem Verleger, dem er ein lithographiertes Werk in Verlag gegeben hatte; der Herr soll angeblich sehr unregelmäßig, möglicherweise gar nicht abgerechnet haben. Professor Menzel ist dann eines schönen Tages zu dem Ver leger gegangen und verlangte die Steine zu sehen, an denen er Korrekturen vornehmen wollte. Die Steine wurden herbeigebracht und auf den Tisch gelegt, worauf Professor Menzel einen Hammer aus der Tasche zog und die Steine zertrümmerte. Der Verleger soll ein recht verdutztes Gesicht dazu gemacht haben; aber meines Wissens hat er eine Klage gegenüber dem Professor Menzel nicht erhoben. Er hat es sich ruhig gefallen lassen. Warum? Es wird wohl hier das böse Gewissen etwas mitgespielt haben. Was nun den Gesetzentwurf selbst betrifft, so muß auch ich sagen, daß er im großen und ganzen eine recht tüchtige Arbeit ist, die man anerkennen kann. Der Gesetz entwurf bringt viele Fortschritte, die wir früher nicht kannten. Es werden trotzdem einige Änderungen vorzu nehmen sein in den 88 2, 4, 11, 15 und 22. Im 8 2, Absatz 2 heißt es: Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse der im Ab satz 1 bezeichneten Art. Werke der bildenden Künste werden selbstverständlich durch dieses Gesetz geschützt. Wenn es dagegen gewerbliche Er zeugnisse sind, die nun gleichwertig mit den Erzeugnissen der
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