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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
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- Deutsch
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24, 30. Januar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1097 Nichtamtlicher Teil Vom Deutschen Reichstag. 28. Sitzung. Donnerstag den 25. Januar 1906. Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Nr. 30 der Drucksachen).*) (Stenographischer Bericht.) Vizepräsident vr. Paasche: Wir kommen zum fünften Gegenstand der Tagesordnung: erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Nr. 30 der Drucksachen). In der eröffneten ersten Beratung hat das Wort der Herr Abgeordnete vr. Dahlem. vr. Dahlem, Abgeordneter: Meine Herren, in den Kreisen der Interessenten, besonders der Photographen, ist eine Revision der Schutzgesetze von 1876 schon des öftern erbeten worden. Die Sache hat auch wiederholt das hohe Haus beschäftigt mit dem Resultate, den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, die Neubearbeitung der Reichsgesetze über den Schutz des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie in Angriff zu nehmen. Wir begrüßen es daher, daß nunmehr diesem Verlangen des Reichstags entsprochen und eine Regelung der Materie mit dem jetzigen Entwurf versucht wird. Im großen und ganzen darf ich hierbei feststellen, daß meine politischen Freunde den durch denselben beschrittenen Weg als einen zur Verständigung gangbaren erachten. Die Abänderung des bestehenden Ge setzes ist bisher besonders mit Rücksicht auf den Z 4 des selben von den Photographen verlangt worden, weil danach die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn es sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken oder Manufakturen befindet, als eine verbotene nicht an zusehen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Rechtssatzes ist allerdings, daß das gewerbsmäßige Erzeugnis auch nach An bringung der Nachbildung geeignet bleibt, den Zwecken zu dienen, zu deren Erfüllung es in seiner Eigenschaft als Ge brauchsgegenstand von Haus aus hergestellt ist, daß es also durch Anbringung der Nachbildung seinem Gebrauchszwecke nicht entfremdet wird. Also, meine Herren, wenn jemand eine Photographie unberechtigterweise nachgebildet und Inter esse daran hatte, die Nachbildung geschäftlich weiter auszu nutzen, dann konnte er unbeanstandet etwa auf einer Ansichts postkarte die Photographie aufnehmen, wenn er nur einen kleinen Raum auf der Karte ließ, um dieselbe dadurch ihrem Zwecke als Schriftwerk formell dienstbar zu machen. Damit war dann die schönste Gelegenheit geboten, das Gesetz auf die leichteste Weise zu umgehen Ich erkenne an, daß der vorliegende Gesetzentwurf diesem Bedenken gerecht wird und die geschilderte Umgehung in Zukunft vereitelt. Auch die neue, in Z 22 enthaltene Bestimmung macht einer viel um strittenen Frage ein Ende, daß nämlich Bildnisse in Zukunft nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffent lich zur Schau gestellt werden dürfen. Meine Herren, bedenklich aber erscheint mir die Be stimmung des Entwurfs in Z 23, daß für amtliche Zwecke Bildnisse von den Behörden ohne Einwilligung des Be *) Der Wortlaut des Gesetzentwurfs findet sich im Börsenblatt Nr. 287 vom 11. Dezember 1905. Red. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. rechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Meine Herren, daß hiernach für amtliche Zwecke ganz allgemein das alles erlaubt sein soll, kann ich nicht für berechtigt halten. Es wird sich aber wohl eine Fassung finden lassen, um den an sich berechtigten Gedanken, der in diesem Paragraphen steckt — ich erinnere nur an die photographische Aufnahme von Verbrechern —, etwas näher insoweit zu präzisieren, daß nicht alle amtlichen Zwecke, oder Zwecke, die man irgendwie als amtlich bezeichnen kann, unter diesen Paragraphen fallen. Man mag bedauern, daß der vorliegende Entwurf nicht gleichzeitig auch die Regelung des Verlagsrechts versucht hat; indes verkenne ich nicht, wie das auch bereits die Motive hervorheben, daß ein großer Teil der Sachverständigen ge glaubt hat, die Sache sei noch nicht spruchreif, man müsse erst die Entwicklung dieses Gesetzes abwarten, um dann zu einer Regelung des Verlagsrechts übergehen zu können. Allerdings, meine Herren, hat auch ein Teil der Sach verständigen eine andre Auffassung vertreten, so daß von uns auch geprüft werden muß, ob nicht auch gleichzeitig mit diesem Gesetz eine Regelung des Verlagsrechts verlangt werden muß. Indes, meine Herren, alle diese von mir hervorgehobenen Bedenken werden sich ja wohl in einer Kommission leicht beseitigen lassen. Ich beantrage daher namens meiner politischen Freunde, den Entwurf an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu verweisen. Vizepräsident vr. Paasche: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dietz Dietz, Abgeordneter: Meine Herren, der optimistischen Hoffnung meines Herrn Vorredners kann ich nicht folgen, wenn er glaubt, es sei möglich, das Verlagsrecht jetzt zu regeln. Es liegt uns ja gar keine Vorlage vor, also können wir über das Verlagsrecht auch nicht verhandeln. Aber darin stimme ich ihm bei: das Verlagsrecht ist ein wesentliches Moment, das dieses Urheberrecht zu einem wirklichen Recht macht. Ich habe meinen Augen nicht getraut, als vor kurzem die Bundesratsbeschlüsse ver öffentlicht wurden in bezug auf die Resolution, die wir seinerzeit stellten, und die der Reichstag auch angenommen hat, daß dem Wunsche nach einer Vorlage eines Kunst- und Photographieschutzgesetzes und eines Verlagsrechts bei Werken der bildenden Künste und Photographien nicht stattgegeben wird, weil angeblich die Sachverständigen sich dahin geäußert hätten, daß eine zwingende Not wendigkeit für ein Verlagsrecht zur Zeit noch nicht besteht. In den Motiven steht allerdings etwas andres; da wird gesagt, warum man jetzt noch nicht an die Fertigstellung eines Verlagsrechts gegangen ist Wenn man ein Verlagsrecht für die bildenden Künste schafft, so muß es zwingend sein; ohne ein zwingendes Recht hat es überhaupt keinen Wert. Eine Minderheit der Sach verständigen, wie es in den Motiven steht, erklärte denn auch, daß sie das Verlagsrecht wohl wünschte, aber nur zwingende Bestimmungen könnten es wirksam machen, andern falls sei es besser, es würde überhaupt keins geschaffen. Nun kommt der Pferdefuß heraus: zwingende Bestimmungen ver letzen die Unternehmerinteressen. Sie dürfen nicht vergessen, daß unter den Kontrahierenden in der Regel ein Schwächerer und ein Stärkerer sich befindet, und bislang hat nach der Praxis der Stärkere dem Schwächeren vielfach dasjenige ge nommen, was dem letzteren von Rechts wegen eigentlich ge bührt. Ferner sagen die Regierungsmotive, es sei auch des wegen schwer, ein Verlagsrecht zu schaffen, weil zwischen 146
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