Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190601305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-01
- Tag1906-01-30
- Monat1906-01
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 24, 30. Januar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1107 (vr. Lucas) Rechtsverkehr Anerkennung zu verschaffen. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen) Wenn wir auch keineswegs die Schwierigkeiten verkennen, die sich einer Angliederung der Vereinigten Staaten an die Berner Konvention und über haupt einer vertragsmäßigen Regelung mit Nordamerika entgegenstellen, so kann und muß doch immer betont werden, daß der jetzige Zustand unhaltbar ist. Wir tauschen gegen wärtig gerade mit den Vereinigten Staaten sehr rege und lebhaft geistiges Eigentum aus, so daß wir meines Erachtens um so mehr verlangen können, daß die Vereinigten Staaten unser geistiges Eigentum auch zu schützen bereit sind. (Sehr gut! sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Meine Herren, der andre Wunsch ist ebenfalls schon ausgesprochen worden. Er liegt auf dem Gebiete des Ver lagsrechts. Ich gebe zu, daß vielleicht zurzeit eine gesetz geberische Ausgestaltung des Verlagsrechtes nicht durchführbar ist; aber das möchte ich betonen, ohne dem Kunsthandel nach irgend einer Richtung einen Vorwurf machen zu wollen: gewisse Mißstände haben sich zweifelsohne doch auf diesem Gebiete eingeschlichen, und wir haben in dem Künstler, wie der erste Redner das mit Recht gesagt hat, nicht allein den wirtschaftlich Schwachen, sondern vielfach geradezu den wirt schaftlich Abhängigen und zudem häufig den Geschäfts- uuerfahrenen ganz besonders in Schutz zu nehmen. Meine Herren, ich wiederhole: die Regelung des Ver lagsrechts, sie mag schwierig sein, sie mag zurzeit nicht an- gehen, — auf ewige Zeiten, sä oalsvckas grasoss darf sie jedenfalls nicht vertagt werden. (Bravo! bei den National- liberalen.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Henning. Henning, Abgeordneter: Meine Herren, die Welt ist weggegeben. Alles, was überhaupt gesagt werden konnte über den Entwurf, ist wohl gesagt worden, sogar oft bis in alle Einzelheiten hinein, und wenn noch etwas übrig geblieben wäre, so hat schon der Herr Staatssekretär in sehr zutreffen der Weise die Punkte berührt, die etwa noch zweifelhaft sein könnten. Allgemein ist die Beschäftigung mit diesem Gesetz eine Erholung. Es ist doch mal ein Gesetz, das von allen Seiten dieses hohen Hauses objektiv behandelt wird, sins ira, aber euw btuäio, und das ist eine seltene Erscheinung in diesem Hause. Außerdem, meine Herren, ist es aber auch ein Gesetz, das viel schwieriger ist, als es erscheint, wenn man die Über schrift liest: das Urheberrecht. Das Gesetz gibt deutlich wieder, wie schwierig heutzutage die Verhältnisse auch auf dem Ge biet der Kunst, der hohen Kunst und der angewandten Kunst sind, wie sehr alles sich von den Idealen auf das Geschäft liche zusammengezogen hat. Auch die Kunst, die in frühern Zeiten geschäftsfremd war, hat sich zu Genossenschaften zu sammengeschlossen und sucht nun ihr geschäftliches Interesse bis ins kleinste zu verfolgen. Aus dem Grund sind mir aus künstlerischen Kreisen Beschwerden zugegangen für die Ver einigung von Kunst und Photographie, über die Gleichstellung dieser beiden und die Gleichstellung der sogenannten hohen Kunst mit der angewandten Kunst. Charakteristisch für die heutige Überproduktion ist es dabei, daß der Kupferstich ganz eliminiert ist. Er kommt wohl noch in den Motiven als eine schwache Reminiszenz vor, aber ernstlich rechnet man heutzutage mit dieser wunder vollen Kunst des Kupferstichs fast gar nicht mehr. Es ist das sehr bedauerlich, hängt aber zusammen mit der Ent wicklung der modernen Kunst, auf die ich leider in der späten Stunde nicht mehr eingehen kann. Meine Herren, wenn nun die heutige Künstlerschaft es vielleicht als eine gewisse Schädigung ihrer Würde betrachtet, mit der Photographie auf ein Niveau gestellt zu werden, so hat sie darin, glaube ich, so sehr ich ihre Empfindungen würdige, doch nicht ganz recht. Die Photographie ist heute für die moderne bildende Kunst ein so wesentliches Hilfs moment geworden, daß diese ohne die Photographie eigent lich sich selbst gar nicht denken kann. Früher mußte der Porträtmaler frei aus sich heraus das Porträt schaffen, aus seinem Auge, seiner Hand. Jetzt wird das Porträt vorher abgeknipst, und er hat durch Übertragung schon das Bild mit allen Umrissen, die er braucht, auf der Leinwand. Außer dem ist die Photographie wieder eine gefährliche Konkurrentin für den Künstler geworden; denn sie stellt in Größe und Kolorierung das Bildnis in solcher Qualität dar, daß sie, was Genauigkeit anbetrifft, sehr oft dem Porträt überlegen ist. Natür lich, das puuotuw salisns, den Genius, kann die Photographie nie geben. Die Photographie eines Menschen bleibt immer eine Wiedergabe, die kalt läßt und nichts von dem künstlerischen Reiz hat, den allein der Künstler geben kann. Die Photo graphie kann aber auch irreführen, und man hat sich bei Aus übung der Kunst sehr damit in acht zu nehmen. Die Photo graphie reproduziert mechanisch die Bewegungen, die oft für das Auge des Beschauers unverständlich und ganz unbegreiflich sind, und da muß der Künstler sich hüten, auf diesem Weg der Photographie zu folgen. Aber, meine Herren, wenn das nun auch der Fall ist, daß die Kunst die Photographie nicht ent behren kann und dadurch vielleicht in mancher Beziehung geschädigt wird, so haben wir also um so mehr die Pflicht, die hohe Kunst und ihre Urheber durch dieses Gesetz zu schützen, soweit es angängig ist, und das bezieht sich namentlich auf einen Punkt, der neuerdings hineingetragen ist, das ist das Recht des Abgebildeten, welches in Z 22 dem Recht des Urhebers und dem Recht des Besitzers als gleichmäßig an die Seite gestellt worden ist. Es ist auf alle Schwierigkeiten pro st ooutra hingewiesen worden, wir werden sie wohl in der Kommission prüfen und so weit möglich erledigen können. Jedenfalls, glaube ich, muß mit dem Einspruchsrecht des Ab gebildeten sehr vorsichtig umgegangen werden; wenn das, so weit ich übersehen kann, schon in früherer Zeit Recht gewesen wäre, so würden wir wahrscheinlich die vorzüglichen Studien von Menzel, Knaus, Defregger usw. nicht als öffentliches Eigentum ansehen können, weil die Abgebildeten eben zu der Zeit, wo die Abbildung vor sich gegangen ist, hätten Ein spruch erheben können. Ich glaube, das ist ein Punkt, der im Interesse der schaffenden Künstler nicht außer acht gelassen werden kann. Ich muß mich darauf beschränken, meine Herren, diese wenigen Punkte aus der Kunst und der Photographie zu erwähnen. Ich komme noch mit ein paar Worten auf die Bau werke und die gewerblichen Erzeugnisse. Da ist nun die Fassung des Z 2 nach meinem Sprachgefühl eine durchaus merkwürdige. Es steht da: »Bauwerke und gewerbliche Er zeugnisse, welche einen künstlerischen Zweck verfolgen«. Mir ist es neu, daß leblose Kunstgegenstände einen Zweck ver folgen können, da doch nur Menschen oder andere lebendig organisierte Wesen — es handelt sich doch hier um eine Be wegung — Zwecke verfolgen können. Man könnte eher sagen: »die künstlerischen Zwecken dienen« oder noch richtiger: »die an sich künstlerische Werte darstellen«, also einen gewissen Schutz genießen müssen. Bei Gebäuden kommt es ja nur auf die Fassade an, und die ist auch nachher in der weitern Behandlung ausdrücklich in Betracht gezogen. Merkwürdig ist es nur, warum man bei den Bauwerken nicht auch von der Baukunst gesprochen hat; dann wäre durch diesen Ausdruck die Berechtigung des Architekten, als Künstler zu gelten, mit hineingezogen worden. Auch hier glaube ich, daß ein Schutz 148'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder