Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190601305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-01
- Tag1906-01-30
- Monat1906-01
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1106 Nichtamtlicher Teil. 24, 30. Januar 1906. (Or. Lucas) die Werke der bildenden Kunst international schützt, redet einschlägig nur von Werken der bildenden Kunst, sie will allein solche geschützt haben. Wenn wir nun in unserm Gesetz -gewerbliche Erzeugnisse, soweit sie künstlerischen Zwecken dienen«, und -Werke der bildenden Kunst- in einen gewissen Gegensatz bringen dadurch, daß wir sie in zwei ver schiedenen Paragraphen nebeneinander aufführen, so besteht die große Gefahr, daß die internationale Rechtsprechung auch hier wie anderwärts sagen wird: die eigene — deutsche — Gesetzgebung betrachte derartige Werke als gewerbliche Erzeugnisse und nicht als Schöpfungen der bildenden Kunst, sie sei infolgedessen gar nicht in der Lage, dem Werk den Schutz der Berner Konvention zu gewähren. Es mag ja vielleicht scheinen, als sei es ein Streit um Worte oder lediglich eine redaktionelle Frage. Aber die Fassung und der Wortlaut des Z 2, der die gewerblichen Erzeugnisse ausdrücklich neben den Werken der bildenden Kunst erwähnt, scheint mir so wenig mit dem Grundsatz in Einklang zu stehen, von dem das Gesetz beherrscht wird, daß man meines Erachtens auf eine richtige und bessere Fassung das aller größte Gewicht legen sollte Meine Herren, was vom Kunstwerk gilt, gilt auch von den Werken der Baukunst. Die Gleichstellung der Baukunst wirkt um so erfreulicher, als sie gewissermaßen dem für uns beschämenden Zustand ein Ende macht, daß, wie schon hervor gehoben worden ist, unsere Werke der Baukunst im Ausland einen Schutz genießen, den wir fremden Werken nach dem geltenden Recht versagen müssen. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Was die Ausgestaltung und die Regelung des Urheber schutzes im einzelnen anlangt, so will ich auf weitere Ausführungen heute verzichten. Es scheint mir, als ob im allgemeinen der Konflikt zwischen den Interessen der All gemeinheit und denen des schaffenden Künstlers und auch die Kollision zwischen den Rechten des Eigentümers und den Rechten des Urhebers im großen und ganzen glücklich gelöst sei. Wenn hier und da aus den Kreisen der Handwerker heraus die Befürchtung laut geworden ist, daß der Schutz, den die reine Kunst genießt, zu weit gehe, daß das Hand werk in seiner Fortentwicklung nach der künstlerischen Seite durch den Entwurf beeinträchtigt werde, so ist doch auf zweierlei hinznweisen: einmal darauf, daß das Urheberrecht nicht etwa das schützt, was man als Stil oder als einzelnes Motiv bezeichnet, sondern daß das Gesetz lediglich schützt das kon krete Werk, so wie es dasteht. Es ist also keinem Kunst handwerker und keinem Handwerker unbenommen, auch fernerhin einen gewissen Stil oder eine gewisse Linienführung zu verwerten und zu verwenden. Meine Herren, ich glaube im Gegenteil, gerade die Unmöglichkeit, schlechtweg gedanken- und sinnlos »berühmte Muster« zu kopieren, und gerade der Zwang für den Handwerker, diese künstlerischen Gedanken in sich zu verarbeiten und zu neuen Kunstwerken umzuformen, wird auch auf das Kunsthandweck außerordentlich befruchtend wirken. Was das Verhältnis des Urheberschutzes zum Muster schutz anlangt, so werden wir über kurz oder lang auch in eine Revision dieser Materie eintreten müssen. Ich muß gestehen, daß ich einen wesentlichen Unterschied zwischen gewerblichen Erzeugnissen, soweit sie künstlerischen Zwecken dienen, und dem, was das Musterschutzgesetz geschützt haben will, nicht erblicken kann Auch gegen die Regelung, die der Schutz der Photo graphie gefunden hat, kann man im großen und ganzen nichts einwenden Man hat bemängelt, daß beide Materien in einem Gesetz geordnet sind. Aber es kommt doch weniger darauf an, daß es äußerlich zwei getrennte Gesetze sind, als darauf, daß der Eigenart des geistigen Eigentums und den Werken der bildenden Kunst und der Photographie in den einzelnen Vorschriften Rechnung getragen wird. Und das scheint mir im großen und ganzen der Entwurf zu tun. Meine Herren, gerade in einem Punkte, an dem Recht am eignen Bild, scheint mir allerdings eine gewisse differente Behandlung von Photographie und bildender Kunst an gebracht zu sein. Ich stehe nicht an, zu erklären, daß ich die Regelung, die das Recht am eignen Bild hier gefunden hat, nicht als eine besonders glückliche ansehen kann. Der Entwurf scheint an den Verhandlungen des Innsbrucker Juristentages ziemlich achtlos vorübergegangen zu sein, ob gleich doch gerade die Beispiele, die dort angeführt wurden, interessante und drastische Belege dafür bieten, wohin unter Umständen der weitgehende Schutz des Rechtes am eigenen Bilde führen kann. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen) Meine Herren, ich für meine Person würde es für völlig ausreichend halten, weun gerade so, wie es am Schluß von §22 — die Ausnahme von der Ausnahme — heißt, und in Analogie der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Schutz des Namens, bestimmt würde: untersagt ist jede Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildnisses, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Das würde meines Erachtens völlig ausreichen. Mit dieser Fassung würden zugleich alle Schwierigkeiten, die sich aus der jetzigen Fassung, aus so unbestimmten und flüssigen Ausdrücken wie »Zeitgeschichte ergeben, wegfallen. Der Herr Staatssekretär hat ausgeführt, daß der Ausdruck »Zeitgeschichte« im weitesten Umfange zu nehmen sei. Aber wer garantiert dafür, daß das auch geschieht? (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Die Motive, wie der Herr Staatssekretär beinahe anzudeuten schien, hier zur zwingenden Interpretation des Gesetzes her anzuziehen, ist meines Erachtens doch nicht angängig. Was ist z B. Zeitgeschichte? Was bestimmt, ob eine Person oder ein Vorgang der Zeitgeschichte angehört? Daß er im poli tischen Teil einer Zeitung oder, wie der Herr Staatssekretär sich ausdrückte, überhaupt in einer Zeitung steht? Oder ist es das, was von gewissen illustrierten Zeitungen und Zeit schriften für würdig erachtet wird, in ihren Spalten ver öffentlicht zu werden? Also, meine Herren, alle diese und andre Schmierigkeiten, die in diesem Paragraphen stecken, und die die Interpretation bietet, würden durch eine allge meiner gehaltene Bestimmung völlig vermieden. Meine Herren, ich will mich auch nicht weiter darauf einlassen, ob vielleicht der Schutz des Plagiats, den der Z 4 statuiert, in dieser Ausdehnung nicht doch zu weit geht. Der bloße Hinweis auf die logische Konsequenz, darauf, daß sich der Schutz des Plagiats aus dem Wesen des Urheber rechts ergebe, kann meines Erachtens keineswegs rechtfertigen, daß auch derjenige, der unter Verletzung fremden Urheber rechts, also gerade dieses Gesetzes, ein Plagiat begeht, durch dieses Gesetz geschützt werde. Meine Herren, ich will auch auf die Frage der Über gangsbestimmungen, die meines Erachtens noch einer gründ lichen Nachprüfung bedürfen, insbesondre, soweit sie für das graphische Gewerbe zur Anwendung kommen sollen, mich nicht weiter einlassen. Aber zwei Wünsche muß man jeden falls noch äußern Wenn die Zeitungsnachrichten nicht trügen, tagt hier in Berlin im Sommer 1906 erneut eine Kommission, die berufen ist, die Grundsätze und Bestim mungen der Berner Konvention zu revidieren Da liegt doch der Wunsch sehr nahe — und ich möchte ihn auch an dieser Stelle aussprechen —, daß es gelingen möge, dort den Grundsätzen, die wir in diesem Gesetz zur Geltung bringen und verwirklichen, auch im internationalen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder