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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
- Sprache
- Deutsch
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1104 Nichtamtlicher Teil. ^ 24, 30, Januar 1906. (Lattmlttin) erlangen, so hat die Regierung sich wohl mit Recht gegen diese Wünsche gewehrt und damit mehr Freiheit für das Publikum geschaffen. In dem 8 18 Absatz 2 heißt es nun: Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. In den Motiven steht an dieser Stelle noch: zu vervielfältigen oder, was dem gleich steht, durch einen andern vervielfältigen zu lassen. Da in der Regel nun weder das Publikum noch die Künstler die Motive in der Hand haben werden, wäre es vielleicht praktisch, diesen Satz aus den Motiven in diesen Paragraphen einzufügen; denn dadurch würde sicher mancher Zweifel und mancher Streit von Anfang an beseitigt werden. So viel über unsre Stellung zu diesem Gesetz und über einige Anregungen, die ich schon heute dazu geben wollte. Ich hoffe, daß die außerordentliche Entwicklung, in der sich unsre bildenden Künste, unsre Architektur und unsre Photo graphie in den letzten zehn Jahren befunden haben, unter dem Schutze dieses Gesetzes gedeihlich fortschreiten wird zur Verschönerung des Lebens unsres Volkes! (Bravo!) Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrat, Staatssekretär des Innern, Staatsminister vr. Graf v. Posadowsky-Wehner. vr. Graf v. Posadvwsky-Wehner, Staatsminister, Staatssekretär des Innern, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, dieses Gesetz bezweckt den Schutz des geistigen Eigentums, eines modernen Begriffs. Es war nicht einfach, bei Aufbau dieses Gesetzes die Grenze innezuhalten, einerseits dem geistigen Eigentum des Architekten, des Bildhauers, des Malers, des Photographen den Schutz zu gewähren, den er für seine Arbeit, für seine Schöpfung mit Recht beanspruchen kann, anderseits aber auch diesen Schutz nicht so weit aus zudehnen, daß dadurch eine Art zunftmäßigen philiströsen Zwangs entsteht, der die Wirkung, die eine künstlerische Wiedergabe auf unser Kulturleben auszuüben vermag, durch zu enge Bestimmungen des Gesetzes beschränkt oder gefährdet. Ich möchte, von diesem Gedanken ausgehend, gleich antworten auf die Forderungen, die seitens der Architekten gestellt sind, und die zum Teil weiter gingen als das, was das Gesetz bietet. Meine Herren, wenn wir zur Zeit der großen Meister der italienischen Renaissance schon ein ähn liches Gesetz gehabt hätten, so, glaube ich, hätte diese Kunst richtung nicht jenen gewaltigen bildenden Einfluß auf das Kulturleben Italiens, ja Europas üben können, den sie tatsächlich geübt hat. - Damals war das geistige Eigentum unbedingt frei wie das Sonnenlicht. Aber ich erkenne an, daß man diese Freiheit der Nachbildung unter den heutigen Erwerbs- und Kulturverhältnisicn nicht mehr aufrecht erhalten konnte. Man sollte aber auch nicht weiter gehen — namentlich auf dem Gebiete der Architektur —, als'nur die Nachbildung wirklich künstlerischer Schöpfungen zu verbieten. Es ist auch bemängelt worden, daß für amtliche Zwecke Bildnisse ohne Erlaubnis des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt werden können. Ich möchte dringend raten, an dieser Bestimmung nichts zu ändern; denn Sie alle wissen, welch wichtiges Mittel namentlich der Strafjustiz die Photographie ist. Aber die Photographie wird nicht nur von der Strafjustiz benutzt, sondern auch von der Wohlfahrtspflege: es kommt sehr häufig vor, daß gerade im Interesse einzelner Personen die Verbreitung ihrer Photographie von außerordentlichem Werte ist. Aus der Begründung werden die Herren schon ersehen haben, welche Gesichtspunkte dafür gesprochen haben, mit diesem Gesetz nicht auch das Verlagsrecht auf diesem Gebiete zu regeln. Das Verlagsrecht soll nach den Auffassungen, die bisher in den maßgebenden Kreisen geherrscht haben, kein zwingendes, sonderu nur ein dispositives sein. So ist das Verlagsrecht auch auf dem Gebiete der Literatur geregelt und könnte dementsprechend auch nur auf diesem Gebiete als ein dispositives Recht geregelt werden. Es ist ein Irrtum, glaube ich, eines der Herren Vorredner, wenn er annimmt, daß auch für die Literatur das Verlagsrecht teilweise Zwangsrecht sei. Nur in ganz einzelnen Be stimmungen ist es zwingend, in Fragen des Konkurses usw. Jetzt ist diese Frage auf dem Gebiete dieses Gesetzes noch nicht reif. Ich komme nun zum Z 11 des Gesetzes. Es ist richtig, daß, wenn der Verleger einer illustrierten Zeitung ein Bild zur Reproduktion erwirbt, an sich das Urheberrecht an den Künstler nach einem Jahre zurückfällt. Aber auch hier handelt es sich nur um dispositives Recht. Dieses Recht kann also durch Vertrag abgeändert werden, und ich glaube, die meisten illustrierten Zeitungen erwerben auch von den Künstlern sofort das Urheberrecht. Was das Recht am eignen Bilde betrifft, so, scheint mir, ist diese Frage, die ja auch in der Öffentlichkeit außer ordentlich streitig war, in einem durchaus liberalen Sinne geregelt worden. Ich gestatte mir im Anschluß an die Begründung darauf hinzuweisen, daß, wenn es in dem Gesetz heißt: Personen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte können abgebildet werden ohne ihre Erlaubnis, — dieser Begriff der Zeitgeschichte sehr weit gefaßt ist. Es handelt sich da nicht nur um das politische Gebiet im engern Sinne, sondern auch um die sozialen, die wirtschaftlichen Gebiete, um das gesamte Kulturleben. Also der Kreis der Personen, die ohne ihre Zustimmung abgebildet werden können, ist ein ziemlich weiter. Die Frage, wann aus einem berechtigten Interesse heraus auch eine Persönlichkeit, die im öffentlichen Leben steht, die der Zeitgeschichte angehört, Einspruch gegen Ver wendung ihres Bildes erheben kann, muß man der Ent scheidung, dem freien Ermessen des Richters überlassen; eine gesetzliche Kasuistik ist hier vollkommen unmöglich. Ich kann mir aber wohl denken, daß auch Personen, die der Zeit geschichte angehören, in einer Verbindung und in einem Zusammenhänge abgebildet werden, der derart in ihr Privat leben eingreift, daß sie mit Recht von dieser Bestimmung des Gesetzes Gebrauch machen können. (Sehr richtig! in der Mitte) Meine Herren, die Karikatur fällt nicht unter dieses Gesetz. Ich möchte mir aber hier doch eine Bemerkung erlauben Es fällt mir immer auf, wenn ich englische, wenn ich französische Karikaturen vergleiche mit den Karikaturen in deutschen Blättern, daß unsre deutschen Blätter meines Erachtens bisweilen an einem Fehler zu leiden scheinen: an einer gewissen Überkarikatur (Sehr richtig! links) Die Dar stellungen sind manchmal so verzerrt, ich möchte sagen so überbaut, daß der eigentliche Witz, die feine Persiflage wenigstens für ästhetisch gebildete Kreise des Volks verloren gehen muß. (Sehr richtig!) Ich meine, der Wert der Karikatur muß weniger in einer lächerlichen, abstrusen Dar stellung liegen als in der feinen Pointierung der Situation und in den Worten, die beigefügt werden. (Sehr wahr!) Es ist richtig, was der Abgeordnete Müller (Meiningen) gesagt hat, daß heute in den Gesetzen die Begründung für den Leser manchmal wertvoller ist als die Gesetzesbestim mungen selber Das ist aber nicht ein Fehler, den etwa diejenigen begehen, die ein Gesetz entworfen haben, sondern es ist die Folge der außerordentlich verwickelten Verhältnisse des modernen Lebens, denen gegenüber es immer schwerer
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