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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
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- 1906-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
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- Deutsch
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^ 24, 30. Januar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1103 (Lattmcinn) Der tz 2, der jetzt den Architekten den Schutz gibt, wird für sie wertvoll sein. Nun soll aber neben der bildenden Kunst die Photo graphie als gleichmäßig schutzbedürftig anerkannt werden. Die Photographen haben im allgemeinen ihre lebhafteste Zustimmung zu dem Gesetz gegeben. Sie fühlten sich namentlich durch den 8 4 des früher» Gesetzes von 1876 beschwert. Der sagt: Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn es sich au einem Werke der Industrie, der Fabriken oder der Manufakturen befindet, ist als eine verbotene nicht anzusehen. Dieser Paragraph konnte, solange wir noch nicht die An sichtspostkartenindustrie hatten, sehr wohl im Gesetz stehen. Nachdem aber gerade die Nachbildung eines photographischen Werks auf Postkarten einen sehr großen Umfang angenommen hat und jede solche Nachbildung von der Rechtsprechung als erlaubt angesehen wurde, glaube ich, ist das Bestreben der Photographen, diesen Paragraphen zu beseitigen, berechtigt. Diesem Wunsch kommt das Gesetz nach. Ferner waren die Photographen mit der Schutzfrist des § 6 nicht zufrieden, die sich nur auf 5 Jahre beläuft. Jetzt wird diese Schutzfrist auf 15 Jahre ausgedehnt. In dieser Bestimmung liegt, soweit ich gesehen habe, der einzige wesentliche Unterschied, den das Gesetz zwischen der bildenden Kunst und der Photographie macht. Es wird in der Kom mission zu prüfen sein, ob dieser Unterschied in den Jahren, der für die Photographen einen Schutz von 15 Jahren nach Erscheinen, für die Werke der bildenden Knust von 30 Jahren nach dem Tod des Urhebers gewährt, wirklich berechtigt ist, oder ob man nicht mehr den Wünschen der Photographen nach Gleichstellung entgegenkommen soll. Ich will nicht verkennen, daß die Gründe des Gesetzes für den geringer» Schutz der Photographie manches für sich haben; aber anderseits sprechen schwerwiegende Gründe für eine Ver längerung dieser Schutzfrist in 8 25. Zunächst ist sonst die Gleichstellung der kunstgewerblichen Erzeugnisse mit der Photographie herbeigeführt. Nun werden aber die kunstgewerblichen Erzeugnisse, weil sie unter den 8 24 fallen, mit einen: Schutz von 30 Jahren nach dem Tod des Urhebers versehen. Das ist auch im Interesse des Kunstgewerbes. Warum soll man aber den Photographen nicht denselben Schutz gewähren, um so mehr, weil durch diese verschiedenen Bestimmungen die Länge der Schutzfrist eine große Rechtsunsicherheit eintrcten wird? Schon der Gesetzentwurf weist darauf hin. Es heißt in den Erläute rungen zu 8 1: Dagegen kann die Frage, ob ein Erzeugnis als ein Werk der bildenden Künste oder als ein Werk der Photo graphie auzusehen ist, im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Im Verkehre werden neuerdings mehr und mehr auch die hervorragenderen Erzeugnisse des Lichtdrucks, der Photo gravüre rc. -> Kunstblätter r genannt. Wenn schon in solchen Fällen Zweifel entstehen, ob einem Werke der Kunstschutz oder der Photographieschutz zu gesprochen werden soll, wie viel mehr dann in solchen Fällen, wo die Photographie hilfreiche Dienerin für eine andre Kunst ist. In einem Aufsatze, der sich mit dieser Frage beschäftigt, wird mit Recht die Frage aufgeworfen, die nach dem vor liegenden Gesetz sehr zweifelhaft sein würde: genießt eine vollkommen übermalte Photographie Kunst- oder Photographie schutz? Die Photographie wird heute sogar von hochberühmten Malern in einer Weise als Unterlage benutzt, daß man nicht fehlgeht, wenn man diese Bilder als übermalte Photographien erklärt. Bestimmt nachzuweisen ist eine photographische Unterlage unter einem Ölbilde nicht. Nun glaube ich, daß der Autor dieses Artikels mit Recht folgenden Satz dahintersetzt: Es erscheint deshalb nicht richtig in einer Zeit, wo Kunst blätter hergestellt werden, deren Ursprung, ob sie durch reine Malerei oder Photographie in Verbindung mit Malerei oder ganz ohne Zutun des Malers entstanden, absolut nicht nachzuweisen ist, daß ein Gesetz geschaffen wird, das diesen nicht zu erbringenden Nachweis erfordert. Nun kommt aber noch ein weiterer Punkt hinzu, der beachtet werden muß. Fremdländische Werke der Photo graphie haben nach der Berner Konvention den Schutz, den das Heimatland ihnen gibt. Während die französischen Photographien bei uns in Deutschland 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt sind, wurden die deutschen Photo graphien in Frankreich nur 15 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt. Daraus ginge doch hervor, daß dieser Kunstschutz für die deutschen Photographien bei ihrem Konkurrenzkampf im Ausland sehr schädlich sein wird. Auch sonst gibt das Ausland größer» Schutz. Wenn die Zusammenstellung, die mir aus Photographenkreisen gegeben ist, richtig ist, besteht in den Vereinigten Staaten eine Frist von 28 Jahren, in Spanien von 80 Jahren nach dem Tode des Urhebers. In Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco, Tunis sind es 50 Jahre, in Italien 40 Jahre von der Veröffentlichung des Werkes. Ich glaube deshalb, daß man diese Frage der Länge der Schutzfrist in der Kommission ernstlich prüfen soll. Nun noch wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen. Im 8 36 ist in Absatz 2 gesagt: Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, die sich im Eigentums der an der Her stellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. Könnte der Ausdruck -Eigentum« nicht unter Umständen zur Umgehung benutzt werden, indem das Eigentum vor sichtigerweise auf den Ehegatten, Angestellten rc. übertragen wird? Vielleicht läßt sich in der Kommission über diesen Punkt noch sprechen. Dann sagt 8 17: Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafver folgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorfüh rung eines Werkes, sowie die Strafverfolgung weAen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bild nisses verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. Wäre es nicht vielleicht angebracht, statt dessen zu sage::: die Verjähruug beginnt dann, wenn der Urheber Kenntnis von dieser widerrechtlichen Handlung erlangt hat? Oder wenigstens: die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung im Inland statt gefunden hat? Wollte man das nicht setzen, könnte bei dem heutigen Schwindelgebaren, über das in Photographenkreisen viel geklagt wird, es dahin kommen, daß unberechtigte Nach bildungen zunächst in einem sehr beschränkten, weit ent fernten Kreise im Ausland verbreitet werden, so daß der Urheber höchstens durch Zufall etwas davon merkt. Wenn dann dies Gebaren glücklich drei Jahre durchgeführt ist, können die Nachahmer überall auftreten, das Werk ist vogelfrei. Das Publikum wird das meiste Interesse an den 88 16 bis 22 nehmen, die das Recht am eigenen Bild behandeln. Der Grundsatz, der in dem Gesetzentwurf enthalten ist, daß derjenige, der abgebildet ist, selber darüber zu entscheiden hat, ob sein Bild weiter verbreitet werden soll, u. dgl, ist richtig; und wenn im Entwurf mitgeteilt ist, daß Wünsche aus Photographenkreisen vorgebracht wären, um, entgegen diesem Grundsatz, mehr Freiheit für die Photographen zu 147'
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