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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
- Strukturtyp
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- 1906-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
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- Deutsch
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1102 Nichtamtlicher Teil. ^ 24, 30. Januar 1906. (vr. Müller Meiningen)) sitzen, wenn durch das Werk ein elektrischer Draht hindurch geleitet, das Werk als Beleuchtungskörper verwendet wird. Bisher war der gesetzliche Unterschied sehr bedeutend. Daß das ein Nonsens ist, liegt auf platter Hand; ich habe an einem drastischen Beispiel selbst erfahren, wie merkwürdig und wie unhaltbar zugleich eine derartige Trennung ist. Ich bekam vor einiger Zeit von einem Kunstgewerbetreibenden einen sogenannten »van Dyck-Kalender«, wie sie vor allem in England viel verkauft werden. Es sind wunderbare Radierungen von van Dyck, an den Rändern sind die einzelnen Monatsnamen angebracht mit den 30 oder 31 Tagen des Monats. Es kann keinem Zweifel unter liegen, und es wurde auch von der deutschen Rechtsprechung stets so angesehen, daß dieses Werk in Deutschland zurzeit ein Werk der angewandten Kunst ist, solange diesem Kalender an der Seite stehen. Nun habe ich einfach die Ränder mit den Kalenderzahlen abgeschnitten und die Radierungen in einen Rahmen gebracht: Jetzt auf einmal habe ich ein Werk der reinen Kunst vor mir. Daß es ein Nonsens ist, daß dasselbe Werk eines Meisters durch das Anbringen eines kleinen industriellen Annexes einen ganz anderen Charakter als Kunstwerk bekommt, ist klar. Eine Trennung — wie ich glaube, auch durch dieses Beispiel dargetan zu haben — ist aber zwischen beiden Begriffen absolut nicht möglich. Daher begrüße ich es mit Freuden, daß diese Scheidung im vorliegenden Gesetz fallen gelassen ist. Dazu kommt dann der sehr wichtige Grund, der auf dem Gebiete des internationalen Rechts liegt. Gerade die Länder, die uns auf dem kunstgewerblichen Gebiete die größte Kon kurrenz machen, Frankreich, Belgien, Dänemark und Spanien, genießen bereits einen derartigen Schutz, und deshalb sind wir darauf angewiesen, unfern Künstlern denselben Schutz im Jnlande und Auslande zu verschaffen. Der Zweck des Gesetzes ist unzweifelhaft, vor allen Dingen der hochent wickelten deutschen graphischen Kunst den nötigen Rechtsschutz zu verleihen und, wie ich eben schon angedeutet habe, der Solidarität des künstlerischen internationalen Schaffens den Weg zu bahnen. Die ganze Welt staunte bei den beiden letzten Weltausstellungen in Paris und St. Louis, wie gerade die deutsche graphische Kunst in den letzten 10 bis 20 Jahren in einer Weise sich entwickelt hat, die für das Ausland geradezu etwas Verblüffendes hatte, und ich glaube, daß uns nur noch die Franzosen in dieser Beziehung über legen sind. Deswegen haben wir auch allen Anlaß, gerade in Konkurrenz mit Frankreich unsere Kunst und unser Kunstgewerbe möglichst intensiv rechtlich zu schützen. (Sehr richtig! links ) Hier liegt eine der Hauptquellen für Deutschlands Quali tätsarbeit. Und noch eine Schlußbemerkung. Leider gibt es noch Kulturstaaten, die zwar an den kulturellen Errungenschaften der übrigen Welt sehr gern teilnehmen, die aber diejenigen Opfer zu bringen nicht gesonnen sind, die wir vor allen Dingen auch durch dieses Gesetz den andern Kultnrstaaten zu bringen in der Lage sind. Ich möchte auch diese Gelegen heit nicht vorübergehen lassen, wie das in früherer Zeit die Abgeordneten v. Stauffenberg und vr. Hammacher getan haben, abermals darauf hinzuweisen, daß der Zustand, wie er jetzt in den Vereinigten Staaten besteht, einfach unerträg lich für die deutsche Kunst ist. (Sehr richtig! links.) Ganz besonders das chromolithographische Kunstgewerbe ist infolge der amerikanischen wsnuksoturivA oloubs in den Vereinigten Staaten für vogelfrei erklärt, und ich muß hier wieder die Bitte an die Reichsregierung richten, daß sie alles tut, um die deutsche Künstlerschaft und die deutschen Schriftsteller gegen das amerikanische Raubsystem in Schutz zu nehmen. (Sehr richtig! links.) Ich begrüße den verstärkten Schutz, der unsrer Kunst durch dieses Gesetz gegeben werden soll, nicht bloß als eine Belohnung ihrer bisherigen Arbeit, sondern vor allem auch als einen Ansporn zu einer erhöhten An strengung im Interesse deutscher Kunst und deutscher Kultur. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Lattmann. Lattmann, Abgeordneter: Meine Herren, das Gesetz be treffend den Schutz der Werke der Kunst und der Photo graphie ist entstanden aus einer sehr gründlichen Vorbereitung der Reichsregierung und aus langen Verhandlungen der Regierungsvertreter mit den Vertretern derjenigen Kreise, die speziell von dem Gesetz betroffen werden, den Vertretern der bildenden Kunst, der Photographie und der Architektur. Ich glaube, daß gerade diese praktische Mitarbeit der Sach verständigsten mit dazu beigetragen hat, daß dieses Gesetz von Anfang an in den drei genannten Kreisen die größte Zustimmung gefunden hat, und daß auch die Öffentlichkeit, das Publikum, durchaus freundlich dem Gesetz gegenüber stehen kann. Das neue Gesetz hat zwei bislang getrennte Gebiete, die bildende Kunst und die Photographie, vereinigt. Ich halte diese Vereinigung für einen glücklichen Griff. Aus Kreisen der Künstler ist zwar z B. im »Kunstherold« von dem Schriftführer des Verbandes deutscher Illustratoren in einem längern Aufsatz gegen diese Vereinigung von Kunst und Photographie Stellung genommen. Der Herr hat darauf hiugewiesen, daß die Photographie noch lange keine Kunst wäre, und er kommt dann zu der Forderung, man sollte den Schutz der bildenden Kunst von dem der Photographie trennen. Ich glaube, daß man diese alte Streitfrage, wann und inwieweit Photographie Kunst sein kann, weder allgemein bejahen noch allgemein verneinen kann, sondern daß dies von Fall zu Fall entschieden werden muß. Aber diese mehr philosophische Frage ist eigentlich für das Gesetz müßig; denn praktisch ist die Vereinigung dieser beiden Materien in einem Gesetz auf jeden Fall Zunächst werden schon in rein formaler Beziehung viele Bestimmungen, die für den Urheberschutz der bildenden Kunst gelten, auch für den Urheberschutz der Photographie zu gelten haben. Außerdem gehen die Grenzen zwischen der bildenden Kunst und der Photogravhie, namentlich nachdem sich in den letzten zehn Jahren unsre photographische Technik so außerordentlich gehoben hat. derartig ineinander über, daß genaue Grenzbestimmungen kaum zu finden sein würden. Deshalb gibt diese Vereinigung in ein einziges Gesetz die jetzt mangelnde wünschenswerte und nötige Klarheit und Durchsichtigkeit. Mit besondrer Genugtuung wird das vorgelegte Gesetz aus Architektenkreisen begrüßt. Bis dahin fiel die Baukunst nicht unter das Urheberschutzgesetz; die Geisteskinder der Architekten waren schutzlos der Nachahmung preisgegeben. Heute aber, wo der Sinn für schöne Bauformen in den weitesten Kreisen des Volks wächst, wo der Gedanke der Heimatkunst, des Heimatschutzes immer neue Freunde findet, erscheint es, wie Professor Düffermann aus München aus geführt hat, eigentlich fast unverständlich, daß die Sachver ständigen bei Beratung des Gesetzes vom 9. Januar 1876 die Baukunst nicht des notwendigen Schutzes haben teilhaftig werden lassen. Wie niedrig muß wohl damals das geistige Schaffen der Architekten eingeschätzt worden sein! Es sind ^ in einem Aufsatz des Herrn Professors Düffermann in den »Modernen Bauformen« einzelne klassische Beispiele von ^ einer schamlosen Nachahmungssucht mitgeteilt worden. Wer sich dafür interessiert, dem stehen sie gern zur Verfügung.
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