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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1906
- Strukturtyp
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- 1906-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1906
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- Deutsch
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1100 Nichtamtlicher Teil- .-ß 24, 30 Januar 1906. (Dich) wieder in den Besitz des Urheberrechts. Wie soll das zu ver stehen sein? Wenn z. B- illustrierte Zeitungen die Originale erwerben von Künstlern oder Reproduktionen von Gemälden und sie abdrucken? Soll das erworbene Urheberrecht in diesem Fall nur ein Jahr dauern? Wenn dem so ist, so würden dadurch recht schlimme Folgen für die Verleger gezeitigt werden. Das, was heute eine illustrierte Zeitung wertvoll macht, daß nur sie ganz allein derartige Reproduktionen ab zudrucken berechtigt ist, würde dann wegfallen. Ich glaube, daß darüber in der Kommission noch weitere Auskunft zu erbitten sein wird, um Verleger sowohl wie Künstler vor Schaden zu bewahren. Am unzufriedensten scheinen die Architekten zu sein, die sich dagegen wenden, daß nach Z 2 nur Bauwerke und Ent würfe, die einen künstlerischen Zweck verfolgen, zu den bil denden Künsten zu rechnen seien. Sie möchten gern alle Werke der Baukunst und ihre Entwürfe in den Schutz des Gesetzes einbeziehen. Ferner wünschen sie, daß die Abbildung der Fassaden wenigstens einen zweijährigen Schutz genieße, und endlich wünschen sie als drittes, daß die Namen der Architekten in das Grundbuch eingetragen werden. Man kann ja zugeben, daß im Nachbauen und in der Benutzung fremder Ideen Erstaunliches geleistet wird. Uns scheint es aber doch, als wenn der durch das Gesetz den Architekten gewährte Schutz durchaus ausreichend ist. Gegen die Forderung der Architekten, in das Grundbuch eingetragen zu werden, ist nichts einzuwenden, aber ich glaube nicht, daß es den Archi tekten viel nützen wird. Es kann ja sein, daß bei manchen Bauwerken, wo die Namen der Urheber nicht bekannt oder in Vergessenheit geraten sind, vielleicht einer noch nach Jahren nachstöbern möchte, wer es gebaut hat. Dem könnte man Rechnung tragen. Am besten weggekommen sind die Photographen, die in dieser Frage die Palme davongetragen haben. Es ist aber kaum zu rechtfertigen, daß den Photographen, die doch immer hin nur eine Art reproduzierender Künstler sind und mit mechanischen Mitteln arbeiten, ein Schutz von 15 Jahren gewährt wird. Nach dem alten Gesetz hat der Schutz nur 5 Jahre gedauert; aber darüber braucht man sich nicht zu streiten, ob die Schutzfrist nun 10 oder 15 Jahre dauern soll. Zuzugeben ist, daß die Photographie uns heute viel über mittelt, das in frühern Zeiten unvollkommen oder selten zu erreichen war: exotische Landschaften, Kunstgegenstände, Archi tekturen, und alles was dahin gehört, und zwar in Repro duktionen, die den höchsten künstlerischen Ansprüchen genügen. Daß solche Erzeugnisse kostspielig und teuer für die Hersteller sind, versteht sich am Rand; ein angemessener Schutz ist daher zu gewähren. Wenn es bei den 15 Jahren bleiben soll — ich habe nichts dagegen einzuwenden; es kommt auf 5 Jahre mehr oder weniger nicht an. Die pisos äs rseistsvos des Entwurfs ist der § 22, der von dem Recht am eignen Bild handelt. Er hat seinen Standpunkt wiederholt innerlich und äußerlich ge wechselt, aber jetzt nach meinem Dafürhalten eine durchaus angemessene Form erhalten. Einige Kleinigkeiten müssen aber doch wohl noch daran geändert werden. Zuerst eine Warnung! Jeder Maler oder Photograph, der einen Menschen gegen Entgelt abkonterfeit, wonach er das Bildnis auch ohne besondere Zustimmung des Abgebildeten reproduzieren, ver vielfältigen, ausstellen darf, sollte sich eine notariell beglau bigte Quittung von dem Abgebildeten ausstellen lassen, damit er später nicht in allerhand Fallstricke fallen kann, die ihm das Gesetz hier legt. Es soll ferner verboten sein, ein Bildnis öffentlich zu verbreiten oder zur Schau zu stellen, wenn dadurch ein be rechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls derselbe ver storben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Diese Bestimmung kann die Veranlassung zu den ärgsten Schikanen bilden. Gesetzt, eine illustrierte Zeitung unterfängt sich, auf einer Seite den Fürsten Bülow und den Grafen Witte nebeneinander abzubilden: beide könnten klagen, beide könnten sich beleidigt fühlen. Es könnten abgebildet werden Stoecker und Bebel auf einer Seite, beide könnten klagen. (Widerspruch bei den Nationalliberalen.) — Jawohl, nach dem Wortlaut des Z 22 könnten die beiden Herren klagen. Wir haben unter der lsx Heinze ähnliche Fälle gehabt, an die ich erinnern will. Unter anderem lag eine Zeitschrift vor, die Entrüstung erregte. Es wurde darin ein nacktes Mädchen auf der einen Seite abgebildet und auf der anderen Seite eine der höchststehenden Damen Deutschlands. Daraus kann sehr leicht, wenn derartiges nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes publiziert werden würde, eine Majestätsbeleidigung entstehen; denn es kann auf Verletzung der schuldigen Achtung oder wegen Kränkung geklagt werden. In derselben Gefahr wie der Herausgeber einer illustrierten Zeitung befindet sich auch der Gipsfigurenhändler, der durch ungeschickte Zustammenstellung verschiedener Porträtbüsten usw. Ärgernis erregen kann; die Leute fühlen sich beleidigt und klagen. Das sollte man aus dem Gesetz herausbringen; es ist unschwer, eine Änderung zu erzielen, Daß die Karikatur in diesem Gesetze nicht getroffen worden ist, kann man begrüßen, aber weniger den Hinweis in den Motiven darauf, daß man den Abgebildeten gegen den Mißbrauch der Karikatur an die Staatsanwaltschaft verweist. Das war zweifellos überflüssig; denn der Urheber so vieler Preß-, Straf- und anderer Prozesse braucht nicht extra noch einmal darauf aufmerksam gemacht zu werden (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten), was alles seines Rechtens ist. Übrigens habe ich nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie diese Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern überweisen. (Bravo! bei den Sozialdemokraten) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen). vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, zunächst einige allgemeine Bemerkungen über den gesetzlichen Aufbau. Es kommt in der neuesten Zeit immer mehr zum Vorschein, daß die Motive der Gesetze manchmal beinahe so wertvoll erscheinen wie der Wortlaut der Gesetze selbst. Ich finde, daß eine Reihe von Interpretationen in die Motive hineinkommt, so daß die Motive einen Wert gewinnen, der in einem gewissen Mißverhältnis zum Gesetzestexte steht, und daß insbesondere der Laie, der die Motive nicht besitzt, bis weilen in einige Verlegenheit kommt Das gilt auch bei diesem Gesetz, das Regeln, Ausnahmen und wieder Aus nahmen von den Ausnahmen kennt, wie z. B. der 8 l8 und der 8 22. — Aber das nur ganz nebenbei. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß auch dieses Gesetz außerordentlich sorgfältig und fleißig ausgearbeitet, ist, das nach meiner Überzeugung die berechtigten Interessen der Künstlerschaft auf der einen Seite und auf der andern Seite die allgemeinen Interessen des Publikums an der Verbrei tung einer guten Volkskunst sehr gut zu vereinigen weiß. Ich möchte wünschen, daß die beteiligten Reichsämter durch unser Lob nicht zu stolz gemacht werden; aber ich kann in dem vorliegeuden Fall das Lob nicht unterdrücken, daß man es hier mit einer Arbeit zu tun hat, die nach reiflichster Be ratung mit den einschlägigen Interessentenkreisen ausgearbeitet wurde. Die Kardinalfrage — und da nehme ich einen andern Standpunkt ein als die beiden Herren Vorredner — scheint mir auf einem andern Gebiet zu liegen. Die Kardinalfrage dieses Gesetzes ist meiner Anschauung nach die Gleichstellung
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