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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1906
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 965 »Öffentlicher Handel, namentlich der Handel auf Straßen und öffentlichen Plätzen, in Kauf- und Gewerbsläden, Maga zinen, Marktbuden und Verkaufsständen, sonne der Handel im Umherziehcn, ingleichen öffentliche Versteigerungen und Ver pachtungen sind an Sonn-, Fest- und Bußtagen in der Regel nicht gestattet. »Ausnahmen hiervon finden statt: 1. Bei dem Verkauf der Arzneimittel, daher auch die Apotheken an Sonn-, Fest- und Bußtagen zu jeder Zeit offen gehalten werden dürfen; 2. bei dem Verkaufe von Brot und weißer Bäckermare, indem dieser auch während des Gottesdienstes gestattet ist; 3. bei dem Verkaufe der sonstigen Eß- und Materialwaren, ingleichen bei dem Kleinhandel mit Heizungs- und Be leuchtungsmitteln, indem der Verkauf dieser Gegenstände an Sonn-, Fest- und Bußtagen außer der Zeit des Vormittags gottesdienstes nachgelassen ist; 4. bei den an Sonn- und Festtagen stattftndenden Jahr-, Vieh- und andern Märkten, bei denen der Handel, jedoch erst nach beendigtem Nachmittagsgottesdienst oder an Orten, an denen ein solcher nicht stattfindet, von mittags 12 Uhr an betrieben werden kann; 5. bei geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen, worüber die näheren Bestimmungen im Verordnungswege zu treffen sind; jedoch bleibt die Vornahme derselben jeden falls vor dem Vormittagsgottesdienst, sowie während des Vormittags- und Nachmittagsgottesdienstes verboten. »Es bleibt übrigens den Ortsbehörden nachgelassen, nach den lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen den Detailhandel auch mit andern als den vorstehend ausgenommenen Gegen ständen an Sonn- und Festtagen, jedoch mit Ausnahme des Karfreitags, der Bußtage und des Totenfestsonntags zwischen den Vor- und Nachmittagsgottesdiensten und nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste oder, wo ein Nachmittagsgottesdienst nicht stattfindet, von Beendigung des Vormittagsgottesdienstes an zu gestatten. »An kleinen Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, ist an dem in selbigen hineinfallenden vierten Advents sonntage der öffentliche Handel in Läden, auf Straßen und Plätzen nach beendigtem Vormittagsgottesdienste gestattet. -Während der Zeit, zu der der öffentliche Handel nicht ge stattet ist, sind auch die Kauf- und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die Schaufenster geschlossen zu halten und Verkaufsstände mit Waren nicht zu belegen. -Wegen des Handels auf den Leipziger Messen bewendet es bei der jetzigen Einrichtung.» — In der Petition werde behauptet, diese Bestimmung sei nicht mehr zeitgemäß. Als man vor 35 Jahren dieses Gesetz erlassen hätte, hätte es nur vereinzelt in Großstädten Schaufenster in jetziger Form gegeben, Spiegelscheiben hätten als Luxus gegolten, während sie jetzt für jedes Geschäft ein Bedürfnis seien. Gegen das Schließen der Schaufenster an Sonn- und Feiertagen nach Schluß der Vormittagsgottesdienste habe sich seit einigerZeit eine allgemeine Bewegung geltend gemacht, ain 14. Februar 1905 habe sich auch der deutscheHandelstag dahin ausgesprochen. Man habe sich auf dieStadt Stuttgart berufen, wo ein solches Verbot nicht bestehe und die Schaufenster Sonn- und Feiertags den ganzen Tag über offen gehalten werden dürften. Ferner bezögen sich die Petenten auf ein freisprechendes Urteil des preußischen Landgerichts Dortmund, in dem gesagt worden sei, daß durch das Nichtverhängen der Schaufenster das religiöse Gefühl und die sonstige Ruhe nicht beeinträchtigt werden könnten. Schließlich behaupteten die Petenten, daß den Geschäftsleuten ein großer Nachteil erwachse, wenn sie an Sonn- und Fest tagen ihre Schaufenster geschlossen halten müßten, wo ja der lebhafteste Straßenverkehr sei und das Publikum genügend Zeit habe, die ausliegenden Gegenstände zu besichtigen. Ein Verbot der Schaufensteröffnung — so werde weiter ausgeführt — gebe es weder in Bayern, Württemberg noch in Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar, Elsaß-Lothringen, noch in der Provinz Hannover, in Schleswig-Holstein und in den Städten Hamburg, Bremen, Lübeck, Würzburg, Stuttgart. Die Petenten meinten nun, was in diesen Staaten und Städten angängig sei, ohne daß die Sonntagsruhe darunter leide, könne auch im Börsenblatt sttr de» Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Königreich Sachsen möglich sein. Wenn auch zugegeben werden müßte, daß die Sonntagsfeier und die Sonntagsruhe auf den Straßen durch das Offenhalten der Schaufenster nach den Vormittagsgottcsdiensten nicht gestört und auch der Besuch der Gottesdienste darunter kaum Einbuße erleiden würde, so sei die Deputation doch nicht zu einer günstigen Beurteilung der Petition gekommen, weil eine Beeinträchtigung der Sonntags ruhe vieler Angestellten in gewerblichen Betrieben zu fürchten sei. Denn das Offnen der Schaufenster an Sonn- und Fest tagen verursache vielen Angestellten erhöhte Arbeitsleistung, da die Läden auf- und wieder zugeschloffen, die Fenster geputzt und die ausliegenden Sachen geordnet werden müßten. Be zeichnend sei übrigens, daß sich der vorliegenden Petition nicht auch die Gewerbevereine der Großstädte angeschlosscn hätten mit Ausnahme von Plauen, das sich ja neuerdings zu den Groß städten rechne. (Heiterkeit.) Man habe offenbar in den Groß städten nicht das Bedürfnis, an Sonn- und Feiertagen die Schauläden geöffnet zu halten. Die Wünsche im Lande seien also sehr verschieden. Er beantrage, die Kammer wolle beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Oberbürgermeister Keil (Zwickau): Er bedauere zunächst leb haft, daß das reichhaltige Material, das der Herr Referent soeben vorgetragen habe, nicht in der Form eines schriftlichen Berichts vorgelegt worden sei. (Sehr richtig!) Er bedauere aber auch weiter, daß die vierte Depution zu keinem andern Er gebnis als der vollständigen Negation gelangt sei. Wenn schon er zugebe, daß die Frage der Offenhaltung der Schau fenster nicht gerade von welterschütternder Bedeutung für das gewerbliche Leben sei, so sei doch vom kirchlichen Standtpunkt aus gegen den Wunsch der Gewerbevereine etwas Wesentliches nicht einzuwenden, denn die gottesdienstliche Feier und der Weg zum Gottesdienste würden dadurch nicht im geringsten gestört, vor allem, wenn man die Beschränkung träfe, daß während des Gottesdienstes die Schaufenster geschlossen bleiben müßten und nur nach dem Vormittagsgottesdienste geöffnet bleiben dürften. Unter Berücksichtigung der Verhält nisse in den andern Ländern hätte sich eine wohlwollende Prüfung der Angelegenheit gerade in der Jetztzeit empfohlen; handle es sich doch um einen Wunsch des Gewerbestands, dem man leicht ein freundliches Entgegenkommen hätte zeigen können. — Insbesondre weise er auch darauf hin, daß diese Bestimmung eine vielfache Quelle der polizeilichen Bestrafung der kleinen Ge werbetreibenden sei, bei denen dadurch vielfach böses Blut erregt würde. Er mache schließlich noch den allgemeinen Gesichts punkt geltend, daß das alte sächsische Sontagsgesetz in der Haupt sache auf kirchlichen Erwägungen beruhe, während sich die Reichs gewerbeordnung, deren Z 41 ja ersteres nicht aufgehoben habe, auf sozialen Grundsätzen aufbaue, und daß es daher für die Polizeibehörden vielfach außerordentlich schwierig sei, hier die richtige Entscheidung zu treffen. Aus diesen Gründen sei ihm die Petition als ein willkommener Anlaß erschienen, eine Revision des sächsischen Sonntagsgesetzes in die Wege zu leiten, und er hätte es gern gesehen, wenn die Deputation zu dem Votum ge langt wäre, die Petition der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisen. Oberbürgermeister Justizrat Or. Tröndlin (Leipzig): Im all gemeinen schließe er sich den Ausführungen des Vorredners an. Er halte die Annahme, daß durch die Gestattung der Offenhaltung der Schaufenster die Sonntagsfreiheit des in den Geschäften an- gestellten Personals beeinträchtigt werden könne, für durchaus irrig. Denn die Schaufenster seien in der modernen Zeit so ein gerichtet, daß die Offenhaltung keine besondre Arbeit für das Personal mit sich bringe. Auch werde durch das Offenhalten der Läden an sich noch kein geschäftlicher Verkehr herbeigeführt, und nur um diesen zu verhindern, sei ja die Bestimmung gegeben. Ein gewisser Widerspruch bestehe auch darin, daß die Schaufenster geschlossen sein müßten, während alle öffentlichen Galerien, in denen nicht bloß künstlerische, sondern auch gewerbliche Leistungen ausgestellt wären, geöffnet sein dürften. Darin könnte man auch einen Anreiz zu dem Wunsch sehen, irgend etwas zu erwerben, was man am Sonntag gar nicht erwerben dürfe. Auch er empfehle, die Petition der Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisen. Vizepräsident Oberbürgermeister Geh. Finanzrat a. D. Beutler 129
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